Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften
                            Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbei-  trägen an die Aufwendungen der Kreise für das  Vormundschaftswesen und die Amtsvormund-  schaften  Gestützt auf Art. 58 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 18. Dezember 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Im  Rahmen  des  Voranschlages  gewä  hrt  der  Kanton  den  Kreisen  Beiträge  an  ihre  ausgewiesenen,  von  der  Re  gierung  als  zweckmässig  anerkannten  und  durch  die  erhobenen  Gebühren  und  Vormundschaftsentschädigungen  nicht  gedeckten  Aufwendungen  für  das  Vormundschaftswesen  und  die  Amtsvormundschaften.  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitr äge werden nur an Kreise geleistet, welche
                            Voraussetzungen  a)  bestrebt sind, das Vorm  undschaftswesen zu fördern;  b)    dafür  sorgen,  dass  die  Verfügungen  und  Weisungen  der  Regierung  über die vormundschaftliche Am  tsführung befolgt werden;  c)    sich über eine ordnungsgemässe  Finanzverwaltung ausweisen;  d)    dem  oder  den  Hauptfunktionären  der  Vormundschaftsbehörde  eine  angemessene feste Entschädigung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die  Höhe  des  kantonalen  Beitrages  bemisst  sich  nach  der  Finanzkraft  und nach der Einwohnerzahl des Kreises.  Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Finanzkraft  richtet  sich  nach  der  von  der  Regierung  für  die  Zivil-  schutzbeiträge vorgenommenen Klassierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsgesuche für das abgelaufene Jahr sind von den Kreisämtern je-
                            weils  bis  31.  August  auf  dem  vom  Kanton  zur  Verfügung  gestellten  For-  Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  RB  vom  22.  September  1980;  in  Kraft  getreten  auf  den  1.  Oktober 1980, erstmals anwendbar auf die Beiträge des Jahres 1980
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 22. September 1980; siehe FN zu Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mular bei der   Regierung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dem Gesuch sind beizulegen:
                            Beilagen  a)  der Geschäftsbericht der Vormun  dschaftsbehörde und gegebenenfalls  der Amtsvormundschaft für das abgelaufene Jahr,  b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )    die  vom  Kreisrat  geprüfte  und  genehmigte  Jahresrechnung  der  Vor-  mundschaftsbehörde und gegebenenf  alls der Amts  vormundschaft,  c)    der Bericht des Kreisamtes über die Finanzierung der Aufwendungen  für das Vormundschaftswesen und  gegebenenfalls der Amtsvormund-  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Das antragstellende Departement kann nötigenfalls die Zustellung weite-
                            rer für die Beurteilung des Gesuches  notwendiger Unterlagen verlangen.  Weitere  Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Diese Verordnung gilt erstmals für die Beiträge des Jahres 1972 und er-
                            setzt  die  Verordnung  über  die  Ausrichtung  von  Kantonsbeiträgen  an  die  Aufwendungen  der  Kreise  für  das  Vormundschaftswesen  vom  13.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1945.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 27. März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aRB 299 und AGS 1967, 430 (Art. 3)