Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei im Walensee
                            über die Ausübung der Fischerei im Walensee  über die Ausübung der Fischerei im Walensee  vom 26. Januar 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Glarus und St.Gallen,  gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus  und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Dezember 1944
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  , die Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der  Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 23. August 1977 und  in Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Die Freiangelfischerei ist vom Ufer aus ohne Patent gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Fischfang vom Ufer aus darf mit einer Angelrute, einer einfachen  Schnur und einer einzigen einfachen Angel betrieben werden. Die  Verwendung von künstlichen und von natürlichen lebenden oder toten  Köderfischen sowie von Löffeln und Spinnern aller Art ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   An Sportfischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   werden abgegeben:  a)   das Jugendpatent;  b)   das Patent für die Fischerei vom Ufer aus;  c)   das Patent für die Fischerei vom stehenden Boot aus;  d)   das Patent für die Schleppangelfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Berufsfischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   werden abgegeben:  a)   das Patent für die Schwebnetzfischerei;  b)   das Patent für die Grundnetzfischerei;  c)   das Patent für die Land- und Klusgarnfischerei;  d)   das Patent für die Setzangelfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Patentinhaber dürfen eine Köderflasche oder eine Köderreuse sowie ein  Senknetz verwenden. Ausgenommen davon sind Inhaber des  Jugendpatentes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Für die Dauer von dreissig aufeinanderfolgenden Tagen können  Sportfischerpatente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   zur halben Taxe erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            1   Die Zahl der Berufsfischerpatente wird wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kanton Glarus 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kanton St.Gallen 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Berufsfischerpatent kann Personen erteilt werden, welche die Fischerei  hauptberuflich ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            1   Für die Berufsfischergeräte werden folgende Ausgabezahlen festgelegt:  a)  Grundnetzsätze:  Kanton Glarus 2  Kanton St.Gallen 6  b)  Schwebnetzsätze:  Kanton Glarus 2  Kanton St.Gallen 6  c)  Landgarne:  Kanton Glarus 1  Kanton St.Gallen 3  d)  Klusgarne:  Kanton Glarus 1  Kanton St.Gallen 2  e)  Setzangelschnüre:  Kanton Glarus 10  Kanton St.Gallen 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Für die patentpflichtige Fischerei erhebt der Kanton Glarus Patenttaxen in  gleicher Höhe wie der Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7. Art. 7.
                            1   Die Vereinbarung kann jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Vereinbarung gelangt nach Annahme durch die beiden Kantone und  nach Genehmigung durch den Bundesrat zur Anwendung.  Glarus, 26. Januar 1981  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Glarus,  Der Landammann:  Kaspar Rhyner  Der Ratsschreiber:  Dr. Jakob Brauchli  St.Gallen, 13. Januar 1981  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  Dr. Willi Geiger  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Bundesrat genehmigt am 11. März 1981; in Vollzug ab 12. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 854.351.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR   923.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art. 3 Abs. 2 BGF (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21.  Juni 1991,  SR   923.0; Art. 9  FV  , sGS 854.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Art. 3 Abs. 1 BGF (aufgehoben), nunmehr BG über die Fischerei vom 21.  Juni 1991,  SR   923.0; Art. 7  FV  , sGS 854.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art. 10  FV  , sGS 854.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Art. 9  FV  , sGS 854.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Taxtarif für die Fischerei, sGS 854.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   sGS 854.351.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   bGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            422 (sGS 854.372).