Tierschutzgesetz (725.1)
Tierschutzgesetz (725.1)
Tierschutzgesetz
Tierschutzgesetz (kTSchG) vom 20.03.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2012) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Tierschutzgesetz des Bundes vom 16. Dezember 2005 (TSchG); gestützt auf die Tierschutzverordnung des Bundes vom 23. April 2008 (TSchV); gestützt auf das Gesetz vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 13. Dezember 2011; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Zweck dieses Gesetzes ist die Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung des Bundes.
2 Sein Geltungsbereich entspricht demjenigen, der durch die Tierschutzge - setzgebung des Bundes definiert wurde.
3 Die gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung bleiben jedoch vorbehal - ten.
Art. 2 Vollzugsorgane
1 Folgende Organe sind mit dem Vollzug der eidgenössischen Tierschutzge - setzgebung beauftragt:
a) der Staatsrat;
b) die für den Tierschutz zuständige Direktion
1 ) (die Direktion);
c) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt;
d) die im Bundesrecht vorgesehene kantonale Fachstelle 2 ) (die Fachstel - le);
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2) Heute: Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, durch die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.
e) die Kommission für Tierversuche.
Art. 3 Staatsrat
1 Der Staatsrat hat folgende Zuständigkeiten:
a) er nimmt Stellung zu politischen Fragen zum Tierschutz, namentlich im Rahmen von eidgenössischen Vernehmlassungsverfahren;
b) er kann nach Artikel 38 TSchG Organisationen oder Firmen für den Vollzug der Bundesgesetzgebung beiziehen oder schaffen;
c) er ernennt die Mitglieder der Kommission für Tierversuche und legt de - ren Aufgaben und Kompetenzen fest;
d) er bestimmt einen Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrecht vorge - sehenen Rahmens.
2 Zieht er Organisationen oder Firmen für den Vollzug der Bundesgesetzge - bung bei oder schafft er solche, so kann der Staatsrat ihnen die Befugnis er - teilen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen.
Art. 4 Direktion
1 Die Direktion übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes und der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung aus.
2 Sie sorgt insbesondere dafür, dass die Tätigkeiten, die innerhalb der Ver - waltungseinheit nach Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit ausgeübt werden, mit denjenigen des Tierschutzes ko - ordiniert werden; sie kann zu diesem Zweck Weisungen erteilen.
3 Sie erfüllt die Aufgaben, die ihr ausdrücklich von der kantonalen Gesetzge - bung auferlegt werden.
Art. 5 Fachstelle
1 Die Fachstelle wird unter die Verantwortung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gestellt und in die Verwaltungseinheit nach Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Juni 2007 über die Lebensmittelsicherheit eingegliedert.
2 Sie trifft alle Entscheide und ergreift alle Massnahmen, die von der Gesetz - gebung des Bundes und des Kantons nicht ausdrücklich einer andern Behörde übertragen werden.
Art. 6 Kommission für Tierversuche
1 Es wird eine von der Verwaltung unabhängige Kommission für Tierversu - che (die Kommission) bestellt.
2 Diese Kommission setzt sich aus sieben bis neun Fachpersonen insbesonde - re aus der Wissenschaft zusammen, und die kantonalen Tierschutzorganisa - tionen müssen darin angemessen vertreten sein.
3 Die Kommission beaufsichtigt jeden Versuch und heisst das Schlussproto - koll gut.
Art. 7 Zusammenarbeit – Gemeinden und Verwaltungseinheiten des
Staates
1 Die Fachstelle kann für Vollzugs- und Kontrollaufgaben die Gemeinden, die Oberamtspersonen und die Verwaltungseinheiten des Staates beiziehen. Dabei wird nach den vom Staatsrat festgelegten Formen und Bedingungen vorgegangen.
2 Der Staatsrat kann die Fachstelle ermächtigen, direkt die Kantonspolizei an - zufordern.
Art. 8 Zusammenarbeit – Bund
1 Der Staatsrat ist befugt, mit dem Bund Zielvereinbarungen gemäss Artikel
37 TSchG abzuschliessen.
Art. 9 Nachsuchen von Wildtieren und Regulierungsmassnahmen
1 Der Staat kann Tätigkeiten unterstützen, deren Ziel die Nachsuche von ver - letzten oder kranken Wildtieren ist.
2 Die Direktion kann gegenüber Tieren, die nicht wild leben und deren Popu - lation zu gross ist, Regulierungsmassnahmen wie Sterilisierung und Kastrie - rungen ergreifen.
Art. 10 Datenbearbeitung
1 Die Fachstelle ist berechtigt, die Personendaten der im Kanton wohnhaften Tierhalterinnen und Tierhalter zu bearbeiten.
2 Dies gilt nur, sofern diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Fach - stelle notwendig sind und nicht für andere Zwecke als die Umsetzung der Tierschutzgesetzgebung verwendet werden.
3 Es gilt die Gesetzgebung über den Datenschutz.
Art. 11 Rechtsmittel
1 Die Rechtsmittel im Zusammenhang mit den in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheiden werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
2 Um die Höhe der Verfahrenskosten festzusetzen, wird Artikel 148 des er - wähnten Gesetzes angewendet; der Einspracheentscheid ist immer mit Be - schwerde an die Direktion anfechtbar, auch wenn er von einer privatrechtli - chen Organisation oder Firma stammt.
Art. 12 Strafbestimmungen – Verfolgung und Beurteilung
1 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
Art. 13 Strafbestimmungen – Mitteilungen und Eröffnungen
1 Urteile und andere Strafverfügungen über Widerhandlungen gegen die Vor - schriften der Tierschutzgesetzgebung müssen der Fachstelle und den im Bun - desrecht bezeichneten Behörden mitgeteilt werden.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Ausführungsgesetz vom 17. September 1986 zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz (SGF 725.1) wird aufgehoben.
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (SGF 910.1) wird wie folgt geändert:
...
Art. 16
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2012 (StRB 08.05.2012).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
20.03.2012 Erlass Grunderlass 01.07.2012 2012_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 20.03.2012 01.07.2012 2012_026