Gebührentarif für die amtliche Vermessung
                            Gebührentarif  für die amtliche Vermessung  vom 15.   Februar 2000 (Stand 1.   März 2000)  erlässt  gestützt  auf  Art.    18  lit.    b  des  Gesetzes  über  die  amtliche  Vermessung  vom  26.    No  vember 1995  1  als Gebührentarif:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Allgemein  Die  Mehrwertsteuer  ist  in  die  Gebührenansätze  nach  diesem  Gebühren  tarif nicht eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nachführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Gebäude  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  Aufnahme eines Gebäudes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.1  mit Neuwert bis Fr. 1 200 000.– ...............  350.–  bis  1200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101.2  mit  Neuwert  über  Fr.    1   200  000.–:  1  Promille  des  Neuwertes, im Rahmen von ..................  1201.–  bis  3500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  Aufnahme von An und Umbauten ............  350.–  bis  1000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103         Löschung .................................  100.–  bis  300.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Grenz-   und   Kulturänderungen   sowie   Hand-  änderungen   ...............................  Kosten des Geometers  zusätzlich Gebühr nach  Nr.  10.07 des Gebühren  tarifs für die Staats und  Gemeindeverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS 914.7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 35–30. Im Amtsblatt veröffentlicht am 13.   März 2000, ABl  2000,  845; in Vollzug ab 1.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000. Geändert durch Abschnitt II des II.   Nachtrags zur V zum VermG vom 31.   August 2004,  sGS 914.71 (nGS 39–125).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  sGS 821.5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bezug von Daten in numerischer Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Investitionskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Dauerbezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.1  Gesamter Grunddatensatz  Fr. je Hektare bezogene  Toleranzstufe       Gebietsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.11  1 Stadtgebiete   .............................      60.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.12  2   Überbaute Gebiete und Bauzonen ...........      60.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.13  3     Intensiv  genutzte  Landwirtschafts  und  Forst  wirtschaftsgebiete  .........................      20.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.14  4      Extensiv  genutzte  Landwirtschafts  und  Forst  wirtschaftsgebiete  .........................      —.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.15  5 Alpgebiete und unproduktive Gebiete ........      —.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.2      Teilbezug  Prozent der Investitions  Informationsebene  kosten nach Ziff.   201.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.21    Fixpunkte  .................................      20 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.22    Liegenschaften .............................      30 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.23  Bodenbedeckung mit Gebäude  ...............      30 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.24  Einzelobjekte/Linienelemente und Rohrleitungen      10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.25    ...  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201.26          Nomenklatur, Adressen, administrative Einteilung  (als  Einzelbezug  oder  zusammen,  jedoch  ohne  Ziffern 201.21 bis 201.24)  5   ...................      10 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  Gelegentliche Bezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202.1  Geschäftliche Verwendung ...................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202.2  Private Verwendung   ........................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben durch II.   Nachtrag zur V zum VermG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Geändert durch II.   Nachtrag zur V zum VermG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211  Dauerbezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211.1  Je Vertragsjahr .............................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   201  (wenigstens  Fr.   100.–)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212  Gelegentliche Bezüger  Fr. je Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.1  Geschäftliche Verwendung ...................      50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.2  Private Verwendung   ........................      50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Daten im Rasterformat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  Investitionskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.1      Dauerbezüger   .............................  Fr.   10.–  je  Quadratdezimeter  nutzbare Planfläche  im Originalmassstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.2  Gelegentliche Bezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.21  Geschäftliche Verwendung ...................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   220.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220.22  Private Verwendung   ........................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   220.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221  Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221.1      Dauerbezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221.11  Je Vertragsjahr .............................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   220.1  (wenigstens  Fr.   100.–)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221.2  Gelegentliche Bezüger  Fr. je Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221.21  Geschäftliche Verwendung ...................      50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221.22  Private Verwendung   ........................      50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Provisorisch numerisierte Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  Investitionskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.1      Dauerbezüger   .............................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.2  Gelegentliche Bezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.21  Geschäftliche Verwendung ...................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   230.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230.22  Private Verwendung   ........................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   230.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231  Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.1      Dauerbezüger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.11  Je Vertragsjahr .............................
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,5 Prozent der  Investitionskosten  nach  Ziff.   230.1  (wenigstens  Fr.   100.–)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.2  Gelegentliche Bezüger  .......................  Fr. je Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.21  Geschäftliche Verwendung ...................      50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231.22  Private Verwendung   ........................      50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bezug von Plänen  Investitions und Betriebskostenanteil  Fr. nach Planformat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Pläne bis und Format A 3 eines nicht zusammen  hängenden Gebiets .........................  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Pläne ab Format A3 bis und mit Format A2  .....        50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Pläne ab Format A2  ........................      100.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Besondere Planausgaben  ....................      150.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bezug von Daten der Informationsebene  Höhen  Die  nachfolgenden  Tarifmodelle  gelten  für  alle  Toleranzstufen in Höhenlagen unter 2000 m über  Meer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Tarif Digitales Terrainmodell (roh)  Fr. je Hektare bezogene  Bezugsfläche in Hektaren  Gebietsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411  für die ersten 1000  .........................      0.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412  für die weiteren 1000  .......................      0.75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413  für die weiteren 2000  .......................      0.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414  für die weiteren 5000  .......................      0.65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415  für die weiteren 10  000  ......................      0.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416  für die weiteren 20  000  ......................      0.55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            417  für die weiteren 50  000  ......................      0.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            418  für die weiteren 100  000 bis höchstens 250  000  ...      0.45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Tarif Digitales Terrainmodell (grid2)  Fr. je Hektare bezogene  Bezugsfläche in Hektaren  Gebietsfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            421  für die ersten 1000  .........................      0.600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            422  für die weiteren 1000  .......................      0.565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            423  für die weiteren 2000  .......................      0.530
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            424  für die weiteren 5000  .......................      0.495
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            425  für die weiteren 10  000  ......................      0.460
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            426  für die weiteren 20  000  ......................      0.425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            427  für die weiteren 50  000  ......................      0.390
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            428  für die weiteren 100  000 bis höchstens 250  000  ..      0.350  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Der Gebührentarif vom 15.   Januar 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Dieser Gebührentarif wird ab 1.   März 2000 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ganze Ziff.   4 eingefügt durch II.   Nachtrag der V zum VermG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.   52 Abs.   1 der V zum VermG, sGS 914.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  nGS 31–26 (sGS 914.711).