Satzung für das Nachdiplomstudium in Media and Communication der Universität St.Gallen
                            Satzung  für das Nachdiplomstudium in Media and Communication der  Universität St.Gallen  vom 22. Mai 2000 (Stand 1. September 2000)  Der Universitätsrat der Universität St.Gallen  erlässt  gestützt   auf   Art.  9  Abs.  1  Bst.  a   und   Abs.  2   des   Gesetzes   über   die   Universität  St.Gallen vom 26.  Mai 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  als Satzung:  2  I. Bestand und Ziele  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Universität St.Gallen bietet als Vollzeitstudium einen Nachdiplomstudien  -  gang «Executive MBA in Media and Communication – University of St.Gallen» an.  Es bestehen Kooperationen mit einer oder mehreren ausgewählten ausländischen  Universitäten, in deren Rahmen Studienblöcke durchgeführt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit   dem   Nachdiplomstudium   wird   Personen,   die   über   eine   entsprechende  Grundausbildung verfügen, eine Weiterbildung im Bereich Medien- und Kommu  -  nikationsmanagement ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  217.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Regierung genehmigt am 4. Juli 2000; in Vollzug ab 1. September 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Studienaufbau  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Studiengang besteht aus 6 Blöcken, die sich auf 11 Monate im Vollzeitstu  -  dium verteilen. Er schliesst mit einem MBA Diplom «Executive MBA in Media  and Communication – University of St.Gallen» ab. Der Senat erlässt die Studien  -  vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Erwerb des Diploms ist berechtigt, wer Leistungen erbracht hat, welche we  -  nigstens 150 Arbeitstagen entsprechen. Das Diplom erhält, wer:  a)  an allen Studienblöcken teilgenommen hat;  b)  eine Diplomarbeit verfasst hat, die angenommen worden ist;  c)  die vorgeschriebene Mindestpunktzahl in den Prüfungen erreicht hat.  III. Organisation  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Nachdiplomstudium befassen sich die folgenden Organe:  a)  die Kommission;  b)  der Direktor;  c)  die Studienleitung;  d)  der Beirat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kommission  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kommission gehören im Bereich Medien- und Kommunikationsmanage  -  ment ausgewiesene Personen an. Der Präsident wird auf Antrag des Senats vom  Universitätsrat aus dem Kreis des Lehrkörpers der Universität St.Gallen gewählt,  die übrigen Mitglieder vom Senat. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl  ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission plant und beaufsichtigt das Nachdiplomstudium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen namentlich:  a)  der Erlass von Ausführungsvorschriften zu den Studienvorschriften;  b)  auf Antrag des Direktors die Wahl des Studienleiters und der Hauptdozenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ausarbeitung des Jahresberichts zuhanden von Senat und Universitätsrat;  d)  die Zusammenstellung des Voranschlags und der Jahresrechnung zuhanden  des Universitätsrats;  e)  die Festlegung der zu entrichtenden Studiengebühren;  f)  die Ausführungen zu den Grundsätzen für die Zulassung zum Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission wird einberufen:  a)  vom Präsidenten;  b)  vom Direktor;  c)  auf Verlangen von wenigstens drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung nennt die Verhandlungsgegenstände. Sie wird den Mitgliedern zu  -  sammen mit den Sitzungsunterlagen wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zuge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend  ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Prä  -  sident stimmt mit; er entscheidet bei Stimmengleichheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Direktor  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor wird auf Antrag des Senats vom Universitätsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen:  a)  die unmittelbare Leitung des Nachdiplomstudiums;  b)  der Entscheid über die Zulassung von Studienanwärtern;  c)  die Bestimmung der Fachreferenten auf Antrag der Hauptdozenten;  d)  die Koordination der Lehrpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Studienleitung  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Studienleitung wird von der Kommission gewählt. Sie untersteht dem Direk  -  tor und ihr obliegen namentlich:  a)  die organisatorische, administrative und finanzielle Abwicklung des Nachdi  -  plomstudiums;  b)  die Abklärung der Eignung von Studienanwärtern zuhanden des Direktors;  c)  die Führung des Sekretariats der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Beirat  (3.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission kann einen Beirat zur Beratung und Unterstützung der übrigen  Organe des Nachdiplomstudiums einsetzen.  IV. Dozenten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die verantwortlichen Dozierenden leiten die einzelnen Kursblöcke. Sie werden in  der Regel aus dem Kreis des Lehrkörpers der Universität St.Gallen gewählt. Sie sor  -  gen in den von ihnen betreuten Kursblöcken für Stoff- und Stundenpläne sowie die  Durchführung der Prüfungen und die Begutachtung der Diplomarbeiten. Sie stel  -  len dem Direktor Antrag auf Beizug von Fachreferenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Fachreferenten können Universitätsdozenten sowie ausgewiesene Fachleute  der Privatwirtschaft und öffentlicher Institutionen bestimmt werden.  V. Teilnehmer  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zum Studium kann zugelassen werden, wer über einen Hochschulabschluss ver  -  fügt und in der Regel drei Jahre Praxiserfahrung erworben hat. Über die Zulassung  entscheidet der Direktor. In begründeten Fällen kann er von einzelnen Praxisvor  -  aussetzungen absehen.  VI. Betriebsmittel und Jahresrechnung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Nachdiplomstudium «Executive MBA in Media and Communication – Uni  -  versity of St.Gallen» wird selbsttragend gestaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen des Universitätshaushalts wird für das Nachdiplomstudium «Execu  -  tive MBA in Media and Communication – University of St.Gallen» eine besondere  Rechnung geführt. Überschüsse oder Fehlbeträge der Jahresrechnung werden auf  neue Rechnung vorgetragen.  VII. Schlussbestimmung  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Satzung tritt nach Genehmigung der Regierung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  38–83  22.05.2000  01.09.2000  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2000  01.09.2000  Erlass  Grunderlass  38–83