Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über Korporationsteilrechte
                            Verordnung betreffend Anlage und Führung von  Verzeichnissen über Korporationsteilrechte  Gestützt auf Art. 32 Abs. 4 EGzZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 20. Mai 1997  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die Teilrechte der Mitgliede  r von Genossenschaften des kantonalen  Rechts mit Grundeigentum im Kanton  sind besondere Teilrechtsverzeich-  nisse anzulegen und nachzuführen.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  diese  Verzeichnisse  sind  das  Eigentum  sowie  die  nach  Grundbuch-  recht zulässigen Rechte und Lasten an den Teilrechten einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständig für die Anlage und Führung der Teilrechtsverzeichnisse ist das
                            Grundbuchamt des Ortes, wo sich de  r flächenmässig grösste Teil der Ge-  nossenschaftsgrundstücke befindet.  Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1   Vor der Verfügung über einzelne Teilrechte ist die Genossenschaft als Ei-  gentümerin  ihrer  Grundstücke  im    Grundbuch  einzutragen  und  das  Teil-  rechtsverzeichnis anzulegen.  Eintragung der  Genossenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Grundbuch ist nach Massgabe der Statuten auf den Bestand von Teil-  rechten und deren Anzahl hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
                            ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord-  nung nicht etwas anderes ergibt.  Gleichstellung  der Geschlechter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.       Anlage       der       Teilrechtsverzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Grundbuchamt  erlässt  einen  öffe  ntlichen  Aufruf,  welcher  zweimal  nacheinander  im  Kantonsamtsblatt  und  im  Publikationsorgan  der  Ge-  meinde zu erfolgen hat.  Aufruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Publikation sind:  a)    die Genossenschaft aufzufordern, die vorhandenen Statuten und Pro-  tokolle  sowie  das  Mitgliederverzeichnis  und  andere  sachdienliche  Unterlagen beim Grundbuchamt einzureichen;  b)    die    Teilrechtsinhaber    und    andere  Personen, deren Berechtigungen aus  den Unterlagen der Genossenschaft  nicht hervorgehen, aufzufordern,  ihre  Rechte  zur  Aufnahme  in  das  Teilrechtsverzeichnis  geltend  zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eingabefrist beträgt zwei Monate   ab Datum der ersten Publikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Grundbuchamt erledigt zusammen mit den Beteiligten die eingegan-  genen Begehren.  Bereinigung der  Anmeldungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  streitigen  Fälle  überweist  da  s  Grundbuchamt  der  Aufsichtsbehörde  über  das  Grundbuchwesen,  welche  sie  im  Verfahren  nach  Artikel  16  der  kantonalen Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach der Erledigung der streitigen Fä  lle meldet der Genossenschaftsvor-  stand  das  Mitgliederverzeichnis  und  di  e  an  den  Teilrechten  bestehenden  Rechte und Lasten zur grundbuchlichen Behandlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Über die bereinigten Teilrechte legt   das Grundbuchamt ein Verzeichnis an.  Verzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Teilrechtsverzeichnis besteht au  s dem Blatt über die Genossenschaft  und den Teilrechtsblättern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Das Genossenschaftsblatt enthält:
                            Genossenschafts-  blatt  a)  den Namen und den Sitz der Genossenschaft;  b)    das Datum der Inkrafts  etzung des Verzeichnisses;  c)    den Hinweis auf die Grundstücke der Genossenschaft;  d)    die Gesamtzahl der Teilrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  217.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1   Für jedes Genossenschaftsmitglied wi  rd ein Teilrechtsblatt angelegt, das  in besonderen Abteilungen folgende Angaben enthält:  Teilrechtsblatt  a)  die Art des Eigentums;  b)    die Anzahl der Teilrechte;  c)    die Erwerbsart;  d)    die beschränkten dinglichen  Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Teilrechtsblätter sind fortlauf  end zu numerieren und mit dem Namen  der Genossenschaft und den Nummern  der Stammparzellen zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  Teilrechtsblatt  kann  ein  ents  prechend  gekennzeichnetes  Hauptbuch-  blatt verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Abschluss der Bereinigungsarbeiten veröffentlicht das Grundbuch-  amt  die  Fertigstellung  des  Teilrechts  verzeichnisses  einmal  im  Kantons-  amtsblatt und im Publika  tionsorgan der Gemeinde.  Schlusspublika-  tion, Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auflagefrist beträgt einen Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Innert  dieser  Frist  kann  gegen  das  bereinigte Teilrechtsverzeichnis beim  Grundbuchamt  schriftlich  Einsprache  erhoben  werden.  Einsprachen  sind  in sinngemässer Anwendung von Artikel 6 zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach der Erledigung allfälliger Einsprachen unterbreitet das Grundbuch-  amt das Teilrechtsverzeichnis der  Aufsichtsbehörde zur Prüfung.  Verifikation und  Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach der Verifikation setzt die Aufs  ichtsbehörde das Teilrechtsverzeich-  nis in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Grundbuchamt  publiziert  die  I  nkraftsetzung  einmal  im  Kantons-  amtsblatt und im Publika  tionsorgan der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Kosten der Anlage der Teilrech tsverzeichnisse trägt die Genossen-
                            schaft.  Kosten  III.      Führung      der      Teilrechtsverzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Führung  der  Teilrechtsver  zeichnisse  gelten  sinngemäss  die  Be-  stimmungen über die Führung des  eidgenössischen Grundbuches.  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtsbehörde kann er  gänzende Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die zur Führung der Teilrechtsverzeic hnisse gehörenden Belege gelten als
                            Grundbuchbelege.  Belege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die Gebühren für die Führung der Teilr echtsverzeichnisse bemessen sich
                            nach der Verordnung über die Gebühren der Grundbuchämter    1 )  .  Gebühren  IV.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Verordnung betreffend Anlage und Führung von Verzeichnissen über
                            Korporationsteilrechte,  von  der  Regierung  erlassen  am  27.  Juli  1945    2 )  ,  wird aufgehoben.  Aufhebung  bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 In Bearbeitung stehende Anlagen von Teilrechtsverzeichnissen sind ab In-
                            krafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht fortzuführen.  Hängige Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft .
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  217.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aRB 385