Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
                            Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen  Vom 5. Februar 2008 (Stand 1. Januar 2019)  Gestützt auf Art.  21  Abs.  3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge  -  setzbuch  1  )  von der Regierung erlassen am 5. Februar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Aufsicht über  die Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Kanton Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ist Aufsichts- und Umwandlungs  -  behörde (nachfolgend Aufsichtsbehörde genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Pflichten der Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Die Stiftung erfüllt die ihr durch Gesetzgebung, Stiftungsurkunde und weitere Be  -  stimmungen zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jährliche Berichterstattung
                            1  Das oberste Stiftungsorgan unterbreitet der Aufsichtsbehörde unaufgefordert innert  sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres:  *  a)  *  die rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgs  -  rechnung und Anhang;  b)  *  das Genehmigungsprotokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  210.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  das Wertschriftenverzeichnis;  d)  *  den Bericht der Revisionsstelle;  e)  *  den Bericht über die Geschäftstätigkeit.  Von   der   Revisionspflicht   befreite   Stiftungen   gemäss  Artikel  83b  Absatz  2   des  Schweizerischen Zivilgesetzbuchs  1  )   reichen anstelle des Revisionsberichts eine Voll  -  ständigkeitserklärung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weitere Unterlagen
                            1  Die Stiftung reicht auf Verlangen der Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Reglemente
                            1  Neue oder revidierte Reglemente sind der Aufsichtsbehörde unaufgefordert einzu  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Informationspflicht
                            1  Die Aufsichtsbehörde ist über Vorgänge in einer Stiftung zu benachrichtigen, die  rasches Einschreiten erfordern und auf deren Vermögen oder auf deren weitere Tä  -  tigkeit wesentlichen Einfluss haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Die Aufsichtsbehörde nimmt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben  wahr. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben trifft sie die erforderlichen Anordnungen. Sie  führt ein Register über die klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen. Diese Ein  -  sichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfügungen
                            1  Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:  a)  die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht;  b)  die Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechts  -  grundlagen;  c)  die Genehmigung von Vermögensübertragungen und Fusionen;  d)  die Aufhebung der Stiftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufsichtsmittel
                            1  Die Aufsichtsbehörde trifft zur Behebung von Mängeln geeignete Massnahmen, in  -  dem sie insbesondere:  a)  den Stiftungsorganen oder der Revisionsstelle Weisungen erteilt;  b)  Beschlüsse der Stiftungsorgane aufhebt oder ändert;  c)  Stiftungsorgane abberuft und eine interimistische Verwaltung einsetzt;  d)  Expertisen einholt;  e)  die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Stiftung prüft;  f)  Ersatzvornahmen anordnet;  g)  Bussen verhängt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Grundgebühr
                            1  Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Aufsichtstätigkeit anhand der jährlichen Be  -  richterstattung die nachfolgenden Gebühren. Diese richten sich nach dem Bruttover  -  mögen gemäss Bilanz.  Bruttovermögen  Gebühr  bis CHF  100  000  CH  150  bis CHF 300 000  CHF 250  bis CHF 500 000  CHF 350  bis CHF 700 000  CHF 500  bis CHF 1 000 000  CHF 600  bis CHF 2 000 000  CHF 800  bis CHF 3 000 000  CHF 900  bis CHF 4 000 000  CHF 1000  bis CHF 5 000 000  CHF 1100  bis CHF 6 000 000  CHF 1200  bis CHF 8 000 000  CHF 1300  bis CHF 10 000 000  CHF 1400  bis CHF 12 000 000  CHF 1600  bis CHF 14 000 000  CHF 1800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bruttovermögen  Gebühr  bis CHF 16 000 000  CHF 2000  bis CHF 18 000 000  CHF 2200  bis CHF 20 000 000  CHF 2400  darüber  CHF 2600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ertragsarmen, dem Stiftungszweck unmittelbar dienenden Kulturgüter und Lie  -  genschaften werden bei der Festlegung der Grundgebühr ausser Acht gelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übrige Gebühren
                            1  Die Gebühren für die weiteren Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde betragen je nach  Zeitaufwand:  a)  Übernahme der Aufsicht  CHF  150 - 2500  b)  Vermögensübertragungen/Fusionen  CHF  150 - 2500  c)  Liquidationen  CHF  150 - 2500  d)  Urkundenänderungen  CHF  150 - 2500  e)  Aufhebungen  CHF  150 - 2500  f)  Besondere aufsichtsbehördliche Massnahmen und Entscheide  CHF  150 - 2500  g)  *  Aufforderungen für ausstehende Jahresberichterstattungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  1. Aufforderung  gebührenfrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  2. Aufforderung  CHF 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für andere Arbeiten der Aufsichtsbehörde werden die Ansätze des Departements  für Finanzen und Gemeinden für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an  Dritte in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gebührenreduktion
                            1  Die Aufsichtsbehörde kann die Gebühren gemäss den vorstehenden Artikeln  11  und 12 bei Vorliegen eines Härtefalles auf begründetes Gesuch teilweise, jedoch  höchstens bis zum minimalen Ansatz herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gebührenerhöhung
                            1  Die Gebühren dieser Verordnung können bis auf das Doppelte des einfachen oder  des Höchstansatzes festgesetzt werden:  a)  für besonders schwierige und umfangreiche Amtsgeschäfte;  b)  wenn die Amtshandlung ausserhalb der üblichen Arbeitszeit oder des Amtssit  -  zes vorgenommen wird;  c)  wenn die Ausfertigung in einer fremden Sprache erfolgt oder eine Überset  -  zung fremdsprachiger Texte vorgenommen wird (Amtsprachen ausgenom  -  men).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1.  Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben:  a)  Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 24.  Juni 2003  (BR 219.100)  1  )  ;  b)  Gebührentarif für die Aufsicht über die Stiftungen und die berufliche Vorsorge  vom 10. Oktober 1993 (BR 219.110)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2003, KA 2084 und AGS 2005, KA 3525
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1993, 2870 und AGS 2003, KA 2083
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2008  01.01.2008  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.05.2012  01.06.2012  Art. 11  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 4 Abs. 1  geändert  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 4 Abs. 1, b)  geändert  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 4 Abs. 1, c)  geändert  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 4 Abs. 1, d)  geändert  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 4 Abs. 1, e)  eingefügt  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 1, g)  geändert  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 1, g), 1.  geändert  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.10.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 1, g), 2.  geändert  2018-015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  05.02.2008  01.01.2008  Erstfassung  -