Beschluss über den Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft
                            Beschluss über den Normalarbeitsvertrag für die  Landwirtschaft  vom 26.09.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Obligationenrecht (OR Art. 359 bis 362);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 3.  Oktober 1951 über die Förderung der  Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98);
                            gestützt auf das Bundesgesetz vom 20.  März 1981 über die Unfallversiche  -  rung (UVG);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 23.  Juni 1983 über die berufliche Alters-,  Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG);  gestützt auf das Gesuch des Freiburgischen Bauernverbandes und des Frei  -  burgischen Dienstbotenverbandes;  auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der Normalarbeitsvertrag regelt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh  -  merinnen oder Arbeitnehmern (nachgenannt: Arbeitnehmer), die hauptamt  -  lich in einem Landwirtschaftsbetrieb oder -haushalt beschäftigt sind, und de  -  ren Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist zudem auf ausländische Hilfskräfte in der Landwirtschaft und auf Per  -  sonen, die durch einen Lehrvertrag verpflichtet sind, anwendbar, sofern nicht  zwingende Bestimmungen oder Vereinbarungen davon abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Artikel 4 bis 9 des Normalarbeitsvertrages sind auf das Personal in der  Alpwirtschaft und auf Personen, die teilzeitlich beschäftigt werden, nur auf  -  grund einer schriftlichen Vereinbarung unter den Parteien anwendbar. Die  anderen Bestimmungen sind zwingender Natur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abweichungen
                            1  Eine Abweichung von den Bestimmungen dieses Vertrages ist gestattet,  wenn das Obligationenrecht es zulässt und die Parteien es schriftlich verein  -  baren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Probezeit
                            1  Die beiden ersten Arbeitswochen gelten als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Lehrlinge kann die Probezeit auf vier Wochen verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kündigung
                            1  Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei wie folgt schriftlich ge  -  kündigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  während der Probezeit mit einer vorangehenden dreitägigen Kündi  -  gungsfrist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  während des ersten Dienstjahres mit einer vorangehenden Kündigungs  -  frist von einem Monat jeweils auf Ende eines Monats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab dem ersten bis zum neunten Dienstjahr mit einer vorangehenden  Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils auf Ende eines Monats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ab dem zehnten Dienstjahr mit einer vorangehenden Kündigungsfrist  von drei Monaten jeweils auf Ende eines Monats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Anrecht des Arbeitnehmers auf Benützung der vom Arbeitgeber zur  Verfügung gestellten Wohnung erlischt gleichzeitig mit dem Arbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Artikel 336c bis 336g OR sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beschäftigung
                            1  Der Arbeitnehmer wird gemäss seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und  den Anstellungsbedingungen beschäftigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausbildung
                            1  Soweit möglich gibt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit, Kurse  zu besuchen, an Fortbildungsvorträgen teilzunehmen und sich weiterzubil  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Arbeitsdauer
                            1  Die wöchentliche Arbeitsdauer beträgt höchstens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  55 Stunden, wenn der Arbeitnehmer mit der Betreuung des Viehs be  -  auftragt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durchschnittlich 52,5 Stunden, wenn der Arbeitnehmer nicht mit dieser  Aufgabe betraut ist und wenn er über einen Jahresvertrag verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  55 Stunden, wenn der Arbeitnehmer nicht mit dieser Aufgabe betraut ist  und wenn er über einen Vertrag mit einer Dauer von weniger als einem  Jahr verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel darf die tägliche Arbeitszeit elf Stunden während der Monate  Mai bis September und zehn Stunden in den andern Monaten nicht überstei  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig kann der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden angehal  -  ten werden. Die Überstunden werden durch Freizeit und Ferien ausgeglichen  oder mit einer Lohnerhöhung von 25 % entschädigt. Sie werden im Verlauf  des Jahres ausgeglichen oder am Ende jedes Monats bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Arbeitnehmer, der weniger als achtzehn Jahre alt ist, muss jeden Tag  über eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wöchentliche Freizeit
                            1  Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf eineinhalb freie Tage pro Woche. Sofern  immer möglich, muss die Freizeit wenigstens einmal pro Monat einen Sonn  -  tag enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Freizeit
                            1  Folgende Umstände geben Anrecht auf Freizeit ohne Kürzung des Lohnes,  der Ferien oder der Ruhetage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Heirat, Eintragung einer Partnerschaft, Tod des Ehegatten oder des ein  -  getragenen Partners, eines nahen Verwandten in auf- oder absteigender  Linie, eines Stiefkindes: 3 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Geburt durch die Gattin, Umzug: 2 Tage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Taufe eines Kindes, Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kin  -  des oder eines Stiefkindes, Tod des Bruders oder der Schwester, des  Schwiegervaters oder der Schwiegermutter, des Schwagers oder der  Schwägerin: 1 Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ferien
                            1  Jeder Arbeitnehmer hat Anrecht auf vier Wochen Ferien pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche bis zum vollendeten zwanzigsten Altersjahr und Arbeitnehmer,  die älter als fünfzigjährig sind und sechs Dienstjahre absolviert haben, gelan  -  gen in den Genuss von fünf Wochen Ferien pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ferien werden  entsprechend  der Arbeitsdauer  festgesetzt.  Ist das  Dienstjahr nicht vollständig, werden sie am Anfang oder am Ende des  Arbeitsverhältnisses festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der Ferien wird ihm der Lohn bar ausbezahlt und, wenn der  Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Kost und Logis erhält, eine Unterhaltsent  -  schädigung gewährt. Die Entschädigung wird gemäss der Reglementierung  über die Naturallöhne in Sachen AHV oder gemäss Vereinbarung unter den  Parteien festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Arbeitgeber setzt die Daten der Ferien fest, wobei er den Wünschen des  Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes oder des  Haushaltes Rechnung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Lohn
                            1  Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer den vereinbarten oder üblichen  Lohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Lohn entspricht dem Tätigkeitsbereich, der Ausbildung und den Fähig  -  keiten des Arbeitnehmers. Er wird wenigstens einmal pro Jahr überprüft und  den Leistungen und den Dienstjahren des Arbeitnehmers angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Arbeitnehmer im Haushalt des Arbeitgebers untergebracht, sind Kost  und Logis Bestandteil des Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Familien- und Kinderzulagen werden ohne Abzug ausbezahlt. Bei der  Festsetzung des Lohnes wird dem nicht Rechnung getragen. Das gleiche gilt  auch für die Besorgung der Wäsche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Lohnzahlung und Rückbehalte
                            1  Der Barlohn, samt den Sozialzulagen und dem eventuell für Überstundenar  -  beit geschuldeten Betrag, wird spätestens am Ende jedes Monats ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Viertel des Monatslohns (in bar oder in natura) kann als Garantie für die  zu Gunsten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenen Forde  -  rungen zurückbehalten werden. Muss der Arbeitgeber für andere Kosten auf  -  kommen (Taxen oder Reisekosten), kann der Rückbehalt die Hälfte des Mo  -  natslohns betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Lohn bei Verhinderung des Arbeitnehmers
                            1  Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen (Krankheit,  Unfall, Schwangerschaft, Geburt, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Aus  -  übung eines öffentlichen Amtes, usw.) an der Arbeit verhindert, so hat er in  -  nerhalb von zwölf Monaten Anrecht auf den vollen Lohn für einen Monat  während des ersten Dienstjahres. Jedes zusätzliche Dienstjahr gibt Anrecht  auf den Lohn für eine Woche. Der Anspruch beträgt jedoch höchstens vier  Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unfall- und Vorsorgeversicherung
                            1  Die Ausführungsbestimmungen des Bundes und des Kantons zum UVG und  BVG sind für die Unfall- und die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In  -  validenvorsorge anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Krankenversicherung
                            1  Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer gegen die Verluste aus  Krankheit versichert ist. Die Wahl der Krankenkasse erfolgt aufgrund einer  Vereinbarung unter den Parteien. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt  der Arbeitgeber die Krankenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachstehende Minimalleistungen müssen gewährleistet sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab dem einunddreissigsten Tag ärztlich bescheinigter Erwerbsunfähig  -  keit ein Taggeld von achtzig Prozent des Bar- und Naturallohnes. Das  Taggeld ist wenigstens alle zwei Jahre der Lohnentwicklung anzupas  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versicherungsprämien für Taggelder bei ärztlich bescheinigter Arbeits  -  unfähigkeit werden von den Parteien je zur Hälfte getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Arbeitgeber   ist   berechtigt,   die   Taggeldentschädigung   des   Ver  -  sicherungsgebers abzuziehen, solange er dem Arbeitnehmer den Lohn ausbe  -  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abgangsentschädigung
                            1  Ist der Arbeitnehmer nicht im Genuss von Versicherungsleistungen, die der  Alters- und Hinterlassenenversicherung gleichwertig sind, so erhält er, wenn  er fünfzigjährig ist und zwanzig Dienstjahre aufweist, am Ende des Dienst  -  verhältnisses eine Entschädigung gemäss folgendem Ansatz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei zwanzig bis fünfundzwanzig Dienstjahren: 2 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei sechsundzwanzig bis dreissig Dienstjahren: 3 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei einunddreissig bis fünfunddreissig Dienstjahren: 4 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei sechsunddreissig bis vierzig Dienstjahren: 5 Monatslöhne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nach mehr als vierzig Dienstjahren: 6 Monatslöhne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Streitigkeiten
                            1  Die Streitigkeiten werden nach dem Justizgesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Recht
                            1  Die nicht zwingenden Bestimmungen des OR sind für alle Streitigkeiten,  welche dieser Normalarbeitsvertrag nicht regelt, anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            1  Bei der Anstellung übergibt der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer einen  Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen unterrichtet er ihn über alle Änderungen, die eintreten könnten,  sowie über jene des OR, die für ihn von Interesse sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung
                            1  Der Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft vom 7.  Mai 1973 wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Oktober 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.1988  Erlass  Grunderlass  01.10.1988  BL/AGS 1988 f 296 / d 301
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.07.1997  Art. 15  geändert  01.07.1997  BL/AGS 1997 f 323 / d 326
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.1998  Art. 7  geändert  01.09.1998  BL/AGS 1998 f 418 / d 422
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.11.2006  Art. 9  geändert  01.01.2007  2006_140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.11.2010  Art. 17  geändert  01.01.2011  2010_153  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  26.09.1988  01.10.1988  BL/AGS 1988 f 296 / d 301