Gesetz über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen
                            Gesetz  über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen  vom 31. März 1977 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28.  Oktober 1975  1   Kenntnis ge  -  nommen und  erlässt  in Anwendung von Art.  6 und 8 der Kantonsverfassung vom 16.  November 1890  2  ,  in Ausführung von Art.  22 und 39 des Erziehungsgesetzes vom 7.  April 1952  3  *  als Gesetz:  4  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Geltungsbereich  a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton gewährt Bau- und Betriebsbeiträge an:  a)  private Träger, die im Kanton St.Gallen Sonderschulen der Kindergarten-  oder Volksschulstufe für Kinder mit körperlichen oder geistigen Gebrechen  oder für sinnesgeschädigte, verhaltensgestörte oder schwererziehbare Kinder  führen;  b)  ...  c)  private Träger mit Sitz im Kanton St.Gallen, die ausserhalb des Kantons  Sonderschulen der Kindergarten- oder Volksschulstufe führen;  d)  ausserkantonale Träger von Sonderschulen der Kindergarten- oder Volks  -  schulstufe, die Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen aufnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1975, 1418.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 25–61 (sGS  111.1  ; aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nGS 8, 1; nGS 9, 859 (aufgehoben); siehe nunmehr Art.  39   und  124   VSG, sGS  213.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgekürzt SoG. nGS 12–88, nGS 21–88, nGS 34–5, nGS 39–55. Vom Grossen Rat erlassen  am 15. Februar 1977; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 31.  März 1977; in Vollzug ab 1. Januar 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Sonderschulen   nach   Abs.  1  Bst.  c   werden   Sonderschulen   im   Kanton  St.Gallen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trägt die Kosten der Massnahmen zur Vorbereitung auf den Sonder  -  schul- sowie den Kindergarten- und den Volksschulunterricht nach Art.  19  Abs.  3  des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959  5   in der Fas  -  sung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen  zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006  6   sowie Art.  10  und 11 der Verordnung  über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961  7    in der Fassung vor dem  Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestal  -  tung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanto  -  nen (NFA) vom 6. Oktober 2006  8  . Die Regierung regelt das Verfahren durch Ver  -  ordnung.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SR 831.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Im ursprünglichen Erlasstext waren die übergangsrechtlichen Verweise auf das Bundesrecht  abgekürzt, nur in der Fussnote ausgeschrieben und mit einem Stern gekennzeichnet. Damit  wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Fussnoten Bestandteil des Erlasstextes sind. Die  Verweise wurden im September 2013 aus technischen Gründen in die Bestimmung über  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 bis
                            *  b) Ausnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton entschädigt die Schulgemeinde in Anwendung von Art.  12  der Ver  -  ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961  10   in der Fassung vor  dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neuge  -  staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006  11   pauschal für die Kosten der Massnahmen  zur   Ermöglichung   des   Kindergarten-   und   des   Volksschulbesuchs   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
                            1959  12   in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung  zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006  13   und Art.  9  ff. der  Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961  14   in der Fassung  vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006  15  .  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen ist das Kostgeld für den weiteren Aufenthalt in der Sonderschule  zur Gewährleistung des Übertritts in die Volksschule nach Art.  9  ter  Abs.  2 der Ver  -  ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   in der Fassung vor  dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neuge  -  staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und  Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006  18  .  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement bestimmt die Pauschale und die Bezugsgrösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 *
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonsbeiträge werden an Sonderschulen ausgerichtet, die von jenem Kanton  anerkannt sind, in dem die Schule geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR 831.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  SR 831.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Im ursprünglichen Erlasstext waren die übergangsrechtlichen Verweise auf das Bundesrecht  abgekürzt, nur in der Fussnote ausgeschrieben und mit einem Stern gekennzeichnet. Damit  wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Fussnoten Bestandteil des Erlasstextes sind. Die  Verweise wurden im September 2013 aus technischen Gründen in die Bestimmung über  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  SR 831.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Vgl. Art.  11   Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung erlässt durch Verordnung die für die Anerkennung erforderlichen  Vorschriften. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisfrage und die  fachliche Führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   zuständige   Departement   kann   Sonderschulen   ausserhalb   des   Kantons  St.Gallen, die vom zuständigen Kanton nicht anerkannt sind, als beitragsberech  -  tigt anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * Aufsicht
                            1  Im Kanton St.Gallen geführte Sonderschulen, die Kantonsbeiträge erhalten, un  -  terstehen der Aufsicht der Sonderschulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann Auf  -  sichtsfunktionen über Sonderschulen ausserhalb des Kantons ausüben, wenn dies  in einer Vereinbarung mit dem entsprechenden Kanton vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 bis * Sonderschulung im Einzelfall
                            1  Der Kanton kann anderen privaten Schulträgern Beiträge für die Sonderschulung  im Einzelfall gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  20   verfügt über die Beitragsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 ter * Dauer der Beitragsleistung
                            1  Beiträge werden für die Dauer des Anspruchs auf Besuch eines Kindergartens  und für die Dauer der gesetzlichen Schulpflicht ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann die Fortsetzung der Beitragsleistung bis längs  -  tens zur Vollendung des 20.  Altersjahrs verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            Kürzung, Verweigerung und Rückforderung von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonsbeiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Schule ihrer  Erziehungs- und Bildungsaufgabe nicht genügt oder wenn die Weisungen des zu  -  ständigen Departementes  21   nicht befolgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn Bauten  einem sonderschulfremden Zweck zugeführt worden sind. Die Regierung be  -  schliesst über die Rückforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu Unrecht ausgerichtete Beiträge werden zurückgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Erziehungsdepartement; vgl. Art.  23   lit. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Erziehungsdepartement; vgl. Art  23   lit. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Beiträge an Sonderschulen im Kanton St.Gallen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Baubeiträge  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anrechenbare Aufwendungen
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Baubeiträge werden ausgerichtet für Errichtung, Ausbau und Erneuerung der für  den Schul- und den Internatsbetrieb notwendigen Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anrechenbar sind die Kosten für den Erwerb der Liegenschaft, den Bau und die  notwendigen Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lassen sich die Erwerbskosten nicht eindeutig ermitteln oder liegt der Erwerb  längere Zeit zurück, so werden die anrechenbaren Erwerbskosten von der Regie  -  rung festgesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Schulen mit ausserkantonalen Schülern
                            1  Beträgt der Anteil der Schüler mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen weniger als  zwei Drittel, so können die anrechenbaren Aufwendungen bei der Festsetzung des  Baubeitrages anteilmässig herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 *
                            Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Baubeitrag ist auf höchstens zwei Drittel der anrechenbaren Aufwendungen  begrenzt. Darin enthalten ist der Beitrag nach Art. 99 Abs. 3 der Verordnung über  die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961  22   in der Fassung vor dem Bundes  -  gesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des  Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)  vom 6. Oktober 2006  23  .  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festsetzung sind namentlich zu berücksichtigen:  a)  Finanzlage des Trägers,  b)  Finanzierungsplan,  c)  Dringlichkeit des Bauvorhabens,  d)  Zweckmässigkeit der Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  SR 831.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Im ursprünglichen Erlasstext waren die übergangsrechtlichen Verweise auf das Bundesrecht  abgekürzt, nur in der Fussnote ausgeschrieben und mit einem Stern gekennzeichnet. Damit  wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Fussnoten Bestandteil des Erlasstextes sind. Die  Verweise wurden im September 2013 aus technischen Gründen in die Bestimmung über  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Projektgenehmigung und Baubeginn
                            1  Wer Anspruch auf einen Baubeitrag erhebt, hat das Projekt dem zuständigen De  -  partement  25   zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn der Baubeitrag zugesichert ist.  Wer vor der Beitragszusicherung mit dem Bau beginnt, verliert den Anspruch auf  einen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zuständigkeit
                            1  Über Baubeiträge von mehr als Fr.  2  000  000.– beschliesst der Grosse Rat. Die  Vorschriften über das Finanzreferendum  26   bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  kleinere  Baubeiträge  beschliesst  die   Regierung   im  Rahmen   der  vom  Grossen Rat bewilligten Kredite.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann ihre Befugnis durch Verordnung teilweise dem zuständigen  Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verwendung der Beiträge
                            1  Der Empfänger von Baubeiträgen ist verpflichtet, die Arbeiten im Rahmen des  Kostenvoranschlages zu vergeben und für die planmässige Bauausführung zu sor  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement  28    überwacht die Verwendung der Beiträge. Die  Empfänger haben auf Verlangen über die Verwendung Aufschluss zu erteilen und  Kontrollen zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Betriebsbeiträge  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (2.2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 *
                            Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Betriebsbeitrag werden ausgerichtet:  a)  von der Schulgemeinde an den Kanton ein Beitrag von Fr.  36  000.– für jedes  Kind, das eine Sonderschule besucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Erziehungsdepartement; vgl. Art.  23   lit. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Art.  6   ff. RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Erziehungsdepartement; vgl. Art.  23   lit. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Erziehungsdepartement; vgl. Art.  23   lit. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Kanton an den Träger der Sonderschule:  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Kosten des Transports nach Art.  19  Abs.  2  Bst.  d des Bundesgesetzes  über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959  30   in der Fassung vor  dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen  zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwi  -  schen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006  31   und Art.  8  quater  der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961  32   in  der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung  von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben  -  teilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006  33  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Kosten der Beratungs-, Stütz- und Fördermassnahmen beim Besuch  des Kindergartens und der Volksschule nach Art.  19  Abs.  3 des Bundes  -  gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959  34   in der Fas  -  sung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von  Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabentei  -  lung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006  35   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17.
                            Januar 1961  36   in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaffung  und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs  und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6.  Oktober 2006  37  . Die Regierung bezeichnet durch Verordnung den Inhalt  der Massnahmen sowie die Begünstigten und regelt das Verfahren, insbe  -  sondere Antragstellung, Abklärung und Durchführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Im ursprünglichen Erlasstext waren die übergangsrechtlichen Verweise auf das Bundesrecht  abgekürzt, nur in der Fussnote ausgeschrieben und mit einem Stern gekennzeichnet. Damit  wurde zum Ausdruck gebracht, dass diese Fussnoten Bestandteil des Erlasstextes sind. Die  Verweise wurden im September 2013 aus technischen Gründen in die Bestimmung über  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  SR 831.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  SR 831.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein Beitrag an die durch die Beiträge nach Bst.  b  Ziff.  1 und 2 dieser Be  -  stimmung nicht gedeckten Kosten nach Art.  14 dieses Erlasses. Abgezo  -  gen wird eine angemessene Beteiligung der Eltern am Kostgeld nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
                            vom 19. Juni 1959  38   in der Fassung vor dem Bundesgesetz über die Schaf  -  fung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzaus  -  gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)  vom 6. Oktober 2006  39  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement passt den Betriebsbeitrag nach Abs.  1  Bst.  a dieser  Bestimmung jährlich an die Kostenentwicklung an. Massgebend sind die durch  -  schnittlichen jährlichen Kosten des Besuchs einer Sonderschule, einschliesslich ei  -  nes allfälligen Internats, im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis * ...
Art. 13 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (2.2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 *
                            Anrechenbare Aufwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betriebsbeitrag nach Art.  11  Bst.  b  Ziff.  3 dieses Erlasses entspricht den not  -  wendigen Aufwendungen für:  a)  Gehälter der anerkannten Lehrer, Erzieher, Psychologen und Psychiater sowie  der Schul- und Heimleiter, eingeschlossen die Personalversicherungsprämie  des Trägers;  b)  Schul- und Anschauungsmaterial;  c)  schulärztliche und schulzahnärztliche Untersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stellenplan bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die angemessenen Betriebskosten für die Schul- und Internatsräumlichkeiten,  einschliesslich Amortisationsquoten und Schuldzinsen, sind zu berücksichtigen.  Die Betriebskosten von Bauten, für die ein Baubeitrag verweigert wurde, werden  nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  SR 831.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  AS 2007, 5779 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 *
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Departement setzt den Betriebsbeitrag der Schulgemeinde und  des Kantons fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (2.2.2  bis  .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis
                            *  Sonderschulung im Einzelfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung bestimmt den Beitrag von Kanton und Schulgemeinde für eine  notwendige Sonderschulung im Einzelfall durch Verordnung.  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (2.2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschränkung auf St.Galler Kinder
                            1  Betriebsbeiträge werden für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulträger sind verpflichtet, für Kinder mit Wohnsitz  ausserhalb des  Kantons St.Gallen die entsprechenden Beiträge beim Wohnsitzkanton geltend zu  machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   zuständige   Departement  41    kann   Kinder   mit   Wohnsitz   ausserhalb   des  Kantons St.Gallen in die Beitragsleistung einschliessen, wenn diese Kantone keine  Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 bis * ...
Art. 17 ter
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 bis
                            *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 ter
                            *  Anordnung der Sonderschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betriebsbeitrag wird in der Regel entrichtet, wenn die Sonderschulung vom  zuständigen Schulrat angeordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Art.  3  bis   dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Erziehungsdepartement; vgl. Art.  23   lit. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufsicht
                            1  Schulträger, die Anspruch auf einen Betriebsbeitrag erheben, haben dem zustän  -  digen Departement  42   den Voranschlag, Beschlüsse über unvorhergesehene zusätz  -  liche Ausgaben und die Jahresrechnung zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 *
                            Bevorzugte Behandlung von St.Galler Kindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung kann Schulträger, die einen Betriebsbeitrag erhalten, verpflichten,  Anmeldungen von St.Galler Kindern gegenüber jenen ausserkantonaler Kinder  bevorzugt zu behandeln.  III. Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons St.Gallen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Voraussetzungen
                            1  Der Kanton gewährt Beiträge an Institutionen mit Sitz ausserhalb des Kantons  für Kinder mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen, die eine Spezialschulung benötigen  und nicht in einer geeigneten Sonderschule im Kanton untergebracht werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden nur gewährt, wenn die Sonderschulung von einer anerkannten  Begutachtungsstelle beantragt wurde und die Sonderschule von den zuständigen  Behörden anerkannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  16  bis   und 18  ter   dieses Gesetzes werden sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 bis
                            *  Kostengutsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vor dem Eintritt des Kindes in eine ausserkantonale Sonderschule sind beim zu  -  ständigen Departement  43   und bei der Schulgemeinde Kostengutsprachen einzuho  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei späterer Einreichung des Gesuchs wird in der Regel ab diesem Zeitpunkt  Kostengutsprache geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne Kostengutsprache werden keine Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 *
                            Betriebsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betriebsbeitrag richtet sich sachgemäss nach Art. 11 dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Erziehungsdepartement; vgl. Art.  23   lit. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  Erziehungsdepartement; vgl. Art.  23   lit. a GeschR, sGS  141.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 *
                            Baubeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besteht ein dauerndes Bedürfnis für die Beanspruchung einer Sonderschule aus  -  serhalb des Kantons St.Gallen, so kann der Kanton dem Träger zur Sicherung ei  -  ner bestimmten Anzahl Plätze einen Baubeitrag gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften von Art.  5 bis 7 und 9 dieses Gesetzes werden sachgemäss ange  -  wendet.  IV. Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die Staatsbeiträge an private Sonderschulen der Volksschulstufe  vom 1.  Januar 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1  Für Kinder mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen, die sich bei Voll  -  zugsbeginn des Gesetzes bereits in einem beitragsberechtigten Heim im Kanton  St.Gallen aufhalten, gelten während fünf Jahren die bisherigen Vorschriften über  die Beitragsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abschluss von Vereinbarungen *
                            1  Die Regierung ist ermächtigt, im Rahmen dieses Gesetzes mit anderen Kantonen  und Staaten Vereinbarungen abzuschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann darin Abweichungen in der Abrechnungsart vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vollzugsvorschriften
                            1  Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erfor  -  derlichen Vorschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  nGS 5, 317 (sGS 213.95).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  12–88  31.03.1977  01.01.1978  Ingress  geändert  39–31  08.01.2004  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 1 bis eingefügt 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 2 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 3 geändert 39–53 08.01.2004 keine Angabe
Art. 3 bis geändert 39–31 08.01.2004 keine Angabe
Art. 3 ter geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 4 geändert 39–31 08.01.2004 keine Angabe
Art. 5, Abs. 3 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 7 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 9, Abs. 1 geändert 21–5 09.01.1986 keine Angabe
Art. 9, Abs. 2 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 9, Abs. 3 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.2.1.  aufgehoben  43–40  23.09.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 11 geändert 47–118 26.06.2012 01.01.2013
Art. 12 aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 12 bis aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 13 aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.2.2.  aufgehoben  43–40  23.09.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 15 aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 16 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.2.2  bis  .  aufgehoben  43–40  23.09.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
                            Gliederungstitel 2.2.3.  aufgehoben  43–40  23.09.2007  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 bis aufgehoben 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 17 ter eingefügt 28–4 14.01.1993 keine Angabe
Art. 17 ter aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 18 aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 18 bis eingefügt 21–5 09.01.1986 keine Angabe
Art. 18 bis aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 18 ter geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 20 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 geändert 43–40 23.09.2007 keine Angabe
Art. 21 bis eingefügt 21–5 09.01.1986 keine Angabe
Art. 22 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 24 geändert 39–31 08.01.2004 keine Angabe
Art. 27 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–5  09.01.1986  keine Angabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27, Abs. 1 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 27, Abs. 2 eingefügt 21–5 09.01.1986 keine Angabe
Art. 27, Abs. 2 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 28, Abs. 1 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
Art. 29, Abs. 1 geändert 33–94 18.06.1998 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.03.1977  01.01.1978  Erlass  Grunderlass  12–88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.1986  keine Angabe  Art. 9, Abs. 1  geändert  21–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.1986  keine Angabe  Art. 18  bis  eingefügt  21–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.1986  keine Angabe  Art. 21  bis  eingefügt  21–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.1986  keine Angabe  Art. 27  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.1986  keine Angabe  Art. 27, Abs. 2  eingefügt  21–5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.01.1993  keine Angabe  Art. 17  ter  eingefügt  28–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 5, Abs. 3  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 9, Abs. 2  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 9, Abs. 3  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 12  aufgehoben  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 13  aufgehoben  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 17  ter  aufgehoben  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 18  aufgehoben  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 18  bis  aufgehoben  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 18  ter  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 20  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 22  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 23  aufgehoben  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 27, Abs. 1  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 27, Abs. 2  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 28, Abs. 1  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.1998  keine Angabe  Art. 29, Abs. 1  geändert  33–94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  keine Angabe  Ingress  geändert  39–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  keine Angabe  Art. 3  geändert  39–53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  keine Angabe  Art. 3  bis  geändert  39–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  keine Angabe  Art. 4  geändert  39–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2004  keine Angabe  Art. 24  geändert  39–31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 1  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 1  bis  eingefügt  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 2  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 3  ter  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 7  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2.2.1.  aufgehoben  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 11  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 12  bis  aufgehoben  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2.2.2.  aufgehoben  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 14  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 15  aufgehoben  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 16  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2.2.2  bis  .  aufgehoben  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 16  bis  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Gliederungstitel 2.2.3.  aufgehoben  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 17  bis  aufgehoben  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.09.2007  keine Angabe  Art. 21  geändert  43–40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.06.2012  01.01.2013  Art. 11  geändert  47–118