Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Anstellung von Lehrpersonen (GAL)  Vom 17. Dezember 2002 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§  28 Abs.  3 und 75 Abs.  3 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt in Bezug auf das Personalrecht die Grundzüge der Rechtsver-  hältnisse  zwischen  dem  Kanton, den  Gemeinden,  den  Gemeindeverbänden  und den  Lehrpersonen  an  Volksschulen  und  kantonalen  Schulen  gemäss  Schulgesetz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. März 1981
                            1  )  und Gesetz über die Berufs  -  und Weiterbildung (GBW) vom 6.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Grosse  Rat  kann  den  Geltungsbereich  dieses  Gesetzes  auf  weitere  an  Volks-  schulen und kantonalen Schulen tätige Personen erweitern sowie auf Lehrpersonen an  Bildungsein  richtungen ausdehnen, die anderen kantonalen Erlassen unterstehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Personalpolitik
                            1  Der Regierungsrat erlässt zu Beginn einer Legislaturperiode ein Leitbild für die Per-  sonalpolitik. Dieses enthält die aktuellen personalpolitischen Ziele und Entwick  lungs-  strategien.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...  e)  *  ...  f)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden und Gemeindeverbände werden vor Erlass des Leitbilds angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  422.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anstellungsverhältnisse
                            1  Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen wird durch öffentlich  -  rechtlichen  Ver-  trag zwischen der Lehrperson und dem Kanton oder der Gemeinde beziehungsweise  dem Gemeindeverband als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber auf unbefris-  tete oder befristete Dauer begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  Verlangen  der  Lehrperson  ist  ein  befristetes  Anstellu  ngsverhältnis,  sofern  es  während 5  Jahren ohne Unterbruch bestand und weitergeführt würde, in ein unbefris-  tetes  umzuwandeln.  Das  Pensum  des  unbefristeten  Anstellungsverhältnisses  darf  nicht kleiner sein als das während 5  Jahren erteilte Mindestpensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  De  r Regierungsrat legt die bei Anstellungsverhältnissen durch Verfügung zu regeln-  den Personal  -  und Lohnfragen fest, soweit diese nicht durch Dekret bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inhaltliche Ausgestaltung
                            1  Der Regierungsrat erlässt ergänzende und vollziehende Vorschri  ften über die inhalt-  liche Ausgestaltung der Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist es sich bei Anstellungsverhältnissen als sachlich notwendig, kann der Re-  gierungsrat  besondere  Vorschriften  festlegen,  namentlich  andere Kündigungsfristen  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Minimalansprüche  zum  S  chutz  der  Lehrpersonen  entsprechen  denjenigen  des  Schweizerischen Obligationenrechts  1  )  und sind in jedem Fall einzuhalten. Vorbehal-  ten bleiben Bestimmungen in diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesamtarbeitsverträge
                            1  Der Regierungsrat kann in Bereichen, deren Regelung  in seine abschliessende Zu-  ständigkeit fällt, mit Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge für alle Lehrpersonen  oder einzelne Gruppen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  die  vereinbarten  Bestimmungen  für  die  den  entsprechenden  Verbänden  nicht  angeschlossenen  Lehrperson  en  im  sachlichen  Geltungsbereich  der  Gesamtar-  beitsverträge verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge werden zu Bestandteilen der einzel-  nen Anstellungsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Soweit der Inhalt der Gesamtarbeitsverträge und einer allfälligen  allgemeinen Ver-  bindlicherklärung den Kompetenzbereich des Regierungsrats überschreitet, bedarf es  der vorgängigen Zustimmung des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In  jedem  Fall  müssen  sich  die  Gesamtarbeitsverträge  im  Rahmen  von  Gesetz  und  Dekret bewegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständigkei ten
                            1  Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten, soweit nicht Gesetz oder Dekret be-  sondere Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Begründung, Entstehung und Beendigung des
                            Anstellungsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vorschriften des Obligationenrechts
                            1  Soweit  dieses  Gesetz  nich  ts  anderes  bestimmt,  gelten  für  den  Abschluss  eines  be-  fristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnisses, für die Probezeit, für die ordent-  liche Auflösung, für die fristlose Auflösung, für den Kündigungsschutz und für das  Verfahren  bei  Entlassung  ganzer  Gruppen  die  Vorschriften  von  Art.  334  –  337d  des  Schweizerischen Obligationenrechts (Stand 1. Januar 1998; vgl. Anhang) als kanto-  nales öffentliches Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Anstellungsvoraussetzungen
                            1  Voraussetzung für die Anstellung als Lehrperson ist neben der pers  önlichen Eignung  die für die entsprechende Lehrtätigkeit erforderliche fachliche, pädagogische und me-  thodisch  -  didaktische Qualifikation. Das zuständige Departement kann entsprechende  Vorgaben machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen,  die  auf  der  Liste  über  Lehrpersonen  ohne  Unterrichtsberechtigung  gemäss Art.  12  bis  der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Aus-  bildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993  1  )  eingetragen sind, dürfen nicht angestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inpflichtnahme
                            1  Mit der Unterzeichnung des Anstellun  gsvertrags verpflichten sich die Lehrpersonen  auf Verfassung und Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Auflösung des Anstellungsverhältnisses
                            a) Fristen und Termine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vertragsparteien  können das  Anstellungsverhältnis  jederzeit  im  gegenseitigen  Einvernehmen beendigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das An  stellungsverhältnis endet ohne Kündigung  a)  bei Erreichen der durch Dekret festgelegten Altersgrenze;  b)  mit Ablauf eines befristeten Vertrags;  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  400.700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei unbefristeten Verträgen gelten für die ordentliche Kündigung folgende beidsei-  tigen Mindestfristen:  a)  im ersten Anstellungsjahr 1 Monat;  b)  ab dem zweiten Anstellungsjahr 3 Monate.  Vorbehalten bleibt §  4 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anstellungsverhältnis kann im ersten Anstellungsjahr auf Ende eines Monats,  ab dem zweiten Anstellungsjahr auf Ende eines Schulhalbjahrs  beendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ganze Organisations-  einheiten aufgehoben oder andere Umstrukturierungen vorgenommen, wird ein Sozi-  alpla  n ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Ordentliche Kündigung
                            1  Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber kann nur  ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich:  a)  Aufhebung der Stelle aus organisatorischen  Gründen, insbesondere auf Grund  gesunkener Schülerzahlen, oder aus wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen  ist  den  betroffenen  Lehrpersonen  nach  Möglichkeit  eine  andere  zumutbare  Stelle  anzubieten,  die  ihren  Fähigkeiten,  Erfahrungen  und  Eignungen  ent-  spr  icht;  b)  mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit;  c)  Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung  während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen;  d)  mangelnde Bereitschaft während oder nach de  r Bewährungszeit, die im Anstel-  lungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrich-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot  der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz  der rechtsgleichen  Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kündigung  durch  die  Arbeitgeberin  beziehungsweise  den  Arbeitgeber  erfolgt  mit schriftlicher Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Fristlose Auflösung
                            1  Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der na  ch  Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Lehrperson An-  spruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den  Bestimmungen über die miss-  bräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Vorzeitiger Ruhestand
                            1  Das  Dekret  kann  festlegen,  dass  Lehrpersonen  vor  Erreichen der  Altersgrenze  auf  eig  enes  Gesuch  hin  oder  auf  Veranlassung  der  Arbeitgeberin  beziehungsweise  des  Arbeitgebers ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann  eine  dadurch  b  edingte  Kürzung  der  ordentlichen  Rentenansprüche  der  beruflichen  Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung  der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechte der Lehrpersonen
§ 15 Unterrichtsfreiheit
                            1  Die Unterrichtsfreiheit in der Wahl des Stoffs und der Lehrverfahren ist im Rahmen  der Lehrpläne und des konkreten Lehrauftrags gewährleistet. Für den konkreten Lehr-  auftrag sind allfällige verbindlich erklärte Schulungsformen massgebe  nd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Schutz der Persönlichkeit
                            1  Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber achtet und schützt die Persön-  lichkeit der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber und alle für sie handelnden Stel-  len treffen die erforderlich  en Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und  persönlicher Integrität der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehrpersonen haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Ein-  sicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen  nich  t  an  Dritte  oder  an  andere  Behörden  herausgegeben  werden,  ausgenommen  für  Besoldungs  -  und statistische Zwecke an die zuständigen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Umgang mit Personendaten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Infor-  mation  der  Öffentlichkeit,  den  Daten  schutz  und  das  Archivwesen  (IDAG)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Oktober 2006
                            1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen
                            1  Die  Arbeitgeberin  beziehungsweise  der  Arbeitgeber  schützt  die  Lehrpersonen  vor  ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit  ihrer Auf-  gabenerfüllung gegen sie erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich  zur Wahrung der Rechte der Lehrpersonen die Beschreitung des Rechtsweges als not-  wendig erweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  150.700
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Lohn
                            1  Der Anspruch  auf Lohn, Lohnfortzahlungen, Entschädigungen und Vorsorgeleistun-  gen für die vom Kanton besoldeten Lehrpersonen richtet sich nach den Dekreten des  Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Taggeldversicherung
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden gegen die wirtschaft  lichen Folgen von  Krankheit und Unfall versichert. Der Grosse Rat regelt den Umfang der auszurichten-  den Leistungen durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt zur Taggeldversicherung ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge  der  Arbeitnehmenden  an  die  Taggeldversicherung  werden  vom  Lohn  in  Abzug gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Arbeitszeugnis
                            1  Lehrpersonen können jederzeit von ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise ihrem Ar-  beitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Anstellungsverhält-  nisses sowie über Leistungen und Verhalten aussp  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen der Lehrperson hat sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer  des Anstellungsverhältnisses zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Mitarbeiterinnen - und Mitarbeitergespräch
                            1  Lehrpersonen  haben  Anspruch  auf  periodische  Gespräche.  Gegenstand  bilde  n  die  Leistungen und die Erfüllung des Berufsauftrags. Es können Fachpersonen beigezo-  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die periodischen Gespräche bilden die Grundlage für Standortbestimmung, Beurtei-  lung der Entwicklungsmöglichkeiten sowie Festlegung der Aus  -  und Weiterbildung  s-  bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der wesentliche Inhalt der Gespräche ist in einem gemeinsam unterzeichneten, ver-  traulichen Kurzprotokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Personalentwicklung
                            1  Der Kanton schafft die Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklung.  Der Regierun  gsrat regelt die entsprechende Aus  -  , Fort  -  und Weiterbildung der Lehr-  personen sowie deren Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personalentwicklung fördert nebst den funktionsbezogenen Fähigkeiten und der  langfristig flexiblen Einsatzbereitschaft auch die allgemeine Fach  -  ,  Selbst  -  und Sozi-  alkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten
                            1  Soweit es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten ist, kann der Re-  gierungsrat das Streikrecht beschränken oder aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Haftung von Arbeitgeberin und A rbeitgeber
                            1  Die  Arbeitgeberin  beziehungsweise  der  Arbeitgeber  haftet  den  Lehrpersonen  für  Schaden, der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung erwachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verjährungsfristen gilt §  34 Abs.  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Pflichten der Lehrpersonen
§ 24 Berufsauftrag
                            1  Der Berufsauftrag basiert auf den Bildungszielen, den Lehrplänen und den weiteren  Anforderungen des jeweiligen Schultyps. Er umfasst insbesondere  a)  das Unterrichten gemäss Lehrplan (Planung, Vorbereitung und Auswertung);  b)  die Beratung, F  örderung und Beurteilung der Schülerinnen und Schüler bezie-  hungsweise Studierenden;  c)  das Erziehen im Rahmen der Grundsätze von Verfassung und Gesetz und die  Unterstützung der Eltern in deren generellem Erziehungsauftrag;  d)  die Weiterbildung, einzeln und  gemeinsam;  e)  die Zusammenarbeit in der Schule sowie mit Eltern und Behörden;  f)  die Erledigung von Organisations  -  und Verwaltungsaufgaben im Schulalltag;  g)  die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der Schule;  h)  die Evaluation der Arbeit an der S  chule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann entsprechend dem Leistungsauftrag eines Schultyps den Be-  rufsauftrag der dort unterrichtenden Lehrpersonen erweitern oder abändern und indi-  viduelle  Änderungen,  Ergänzungen  oder  spezielle  Gewichtungen  der  vertraglichen  Vereinb  arung überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schulleitungen  der  Volksschule  haben  einen  besonderen  Berufsauftrag.  Dieser  ergibt  sich  aus der  im  Schulgesetz  festgelegten  Kompetenzordnung  und  wird durch  den Regierungsrat geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Sorgfalts - , Interessenwahrungs - und Weiterbild ungspflicht
                            1  Lehrpersonen haben die Rechte der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern sowie der  Studierenden  zu  achten,  die  ihnen  übertragenen  Aufgaben  sorgfältig,  gewissenhaft  und  wirtschaftlich  auszuführen  und  die  Interessen  ihrer  Arbeitgeberin  beziehun  gs-  weise ihres Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben sich persönlich um berufliche Weiterbildung zu bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Amtsgeheimnis
                            1  Lehrpersonen  sind  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet  über  Angelegenheiten,  die  ihnen in amtlicher oder dienstlich  er Stellung anvertraut worden sind oder die sie in  dieser  Stellung  wahrgenommen  haben  und  die  ihrer  besonderen  Natur  nach  wegen  höheren öffentlichen oder privaten Interessen nicht für Dritte bestimmt sind. Das Glei-  che gilt zum Schutz von Persönlichkeitsrec  hten oder bei Vorliegen einer besonderen  Vorschrift. Der Regierungsrat kann in einzelnen Fällen entsprechende Anordnungen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Entbindung  vom Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Verletzung des Amtsgeheimnisses liegt nicht vor, wenn schwerwiegende Miss-  stände, nach  Ausschöpfung  des Dienstweges,  der Präsidentin  oder  dem Präsidenten  des Grossen Rats gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Annahme von Geschenken
                            1  Lehrpersone  n dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusam-  menhang mit dem Anstellungsverhältnis stehen oder stehen könnten, für sich oder für  andere fordern, annehmen oder sich versprechen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen ist die Annahme von Höflichkeitsgesch  enken von geringem Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Arbeits - und Freizeit; Jahresarbeitszeit
                            1  Die Anstellung von Lehrpersonen basiert auf  einer durch den Grossen Rat festge-  legten Jahresarbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  die  Aufteilung  der  Jahresarbeitszeit  und  die  Ferien  der  Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebliche Kriterien für Festlegung und Aufteilung der Jahresarbeitszeit sind na-  mentlich  a)  die schulischen Bedürfnisse;  b)  die Entwicklungstendenzen der Arbeitszeit im Bildungsbereich, im übrigen öf-  fentlichen Dienst und in der Wirts  chaft sowie die allgemeinen volkswirtschaft-  lichen Ziele des Kantons;  c)  die personalpolitischen Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lehrpersonen können auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und über die Jah-  resarbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es die Aufgabe  erfordert  und  soweit  es  im  Hinblick  auf  Gesundheit  und  familienrechtliche  Verpflichtungen  zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Minimalbestimmungen zum Schutz der
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zuweisung zusätzlicher beziehu ngsweise anderer Arbeit
                            1  Ist  die  Stelle  einer  Lehrperson  für  kurze  Dauer  unbesetzt,  sind  Lehrpersonen  vo-  rübergehend  zur  Stellvertretung  verpflichtet.  Der  Grosse  Rat  legt  fest,  ab  welchem  Umfang und ab welcher Dauer diese abzugelten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Arbeitgeberi  n  beziehungsweise  der  Arbeitgeber  kann  Lehrpersonen  an  der  Volksschule und den Kindergärten innerhalb der Trägergemeinden, Lehrpersonen an  kantonalen  Schulen  innerhalb  des  Kantons  eine  andere  ihren  Fähigkeiten  entspre-  chende Stelle als Lehrperson zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dasselbe gilt in Bezug auf eine Arbeit innerhalb der kantonalen oder kommunalen  Verwaltung, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt, die für die  betreffende Lehrperson zumutbar ist und ihren Fähigkeiten entspricht, aber nicht zu  deren  ursprünglichen Aufgaben gemäss Anstellungsvertrag gehört. Sind davon Lehr-  personen an Volksschulen betroffen, bedarf dies einer  vorgängigen Absprache zwi-  schen der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber und dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Nebenbeschäftigungen
                            1  Ne  benbeschäftigungen dürfen die Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsver-  hältnis nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nur mit besonderer Bewilligung der Arbeitgeberin beziehungsweise des  Arbeitgebers ausgeübt werden, wenn  a)  die Möglichkeit einer Interes  senkollision besteht,  b)  die  Nebenbeschäftigung  entgeltlich  ist  und  zusammen  mit  der  Beschäftigung  beim Kanton beziehungsweise bei der Gemeinde oder dem Gemeindeverband  mehr als ein Vollpensum ergibt oder  c)  Arbeitszeit in Anspruch genommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Reg  ierungsrat erlässt hiezu eine Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Öffentliche Ämter
                            1  Die Bewerbung für ein öffentliches Amt bedarf der Bewilligung der Arbeitgeberin  beziehungsweise des Arbeitgebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligung  wird  verbunden  mit  einer  Regelung  bezüglich  Inanspruchna  hme  von Arbeitszeit, Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und Verwendung von Ne-  beneinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann verweigert oder mit Auflagen verbunden werden,  wenn die  Erfüllung der Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis beeinträchtigt wird oder ein  e  Interessenkollision entstehen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Vertrauensärztliche Untersuchung
                            1  Lehrpersonen können in begründeten Fällen zu einer vertrauensärztlichen Untersu-  chung  verpflichtet  werden.  Die  Verpflichtu  ng  kann  für  einzelne  Personen  oder  für  eine Personengruppe festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es müssen mehrere Ärztinnen und Ärzte wahlweise zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a * Case Management
                            1  Ist abzusehen, dass die Arbeitsunfähigkeit von Schulleitungs  -  und Lehrpersonen  län-  ger als 30 Tage dauert, meldet dies die Anstellungsbehörde umgehend dem zuständi-  gen Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitsunfähige Personen können verpflichtet werden, sich von einer durch das zu-  ständige Departement bezeichneten externen Fachstelle im Rahmen eines Case  Ma-  nagements begleiten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Geistiges Eigentum
                            1  Für die Rechte an Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie an wei-  terem geistigen Eigentum gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligatio-  nenrechts und der übrigen Bundesgesetzge  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werke,  die  von  Lehrpersonen  in  Erfüllung  der  dienstlichen  Pflichten  geschaffen  werden, können von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber im Rahmen  der  Urheberrechtsgesetzgebung  des  Bundes  1  )  entschädigungslos und  ohne  zeitliche  und räuml  iche Beschränkung verwendet, verändert oder veräussert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Lehrpersonen an den Fachhochschulen kann der Regierungsrat vorsehen, dass  diese  an  der  Verwertung  ihrer  Rechte  gemäss  Absatz  1  beteiligt  werden,  die  sie  in  Ausübung ihrer Pflichten aus de  m Anstellungsverhältnis gemacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Haftung
                            1  Lehrpersonen sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Arbeitgeberin bezie-  hungsweise dem Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig zufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, wer  den die Ersatzansprüche nach  Massgabe des Verschuldens anteilmässig geltend gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Schadenersatzforderung kann verzichtet werden, insbesondere wenn diese  die Lehrpersonen unverhältnismässig hart treffen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schadenersatzansprüche verjähren  5 Jahre nach der schädigenden Handlung. Wird  der  Anspruch  aus  einer  strafbaren  Handlung  hergeleitet,  gelten  die  strafrechtlichen  Verjährungsfristen, sofern sie länger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  231.1
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtsschutz
§ 35 * Schlichtungsverfahren
                            1  Vor Einreichung  einer  gerichtliche  n  Klage  nach  § 36  oder  einer  gerichtlichen  Be-  schwerde nach § 37 dieses Gesetzes sind alle Streitigkeiten, einschliesslich derjenigen  nach Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsge-  setz, GlG) vom 24.  März 1995  1  )  , der Schlicht  ungskommission gemäss § 37 des Ge-  setzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  2  )  vorzulegen.  Bei  Verfügungen  und  Vertragsauflösungen  ist  eine  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen nach Zustellung einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schlichtungskommiss  ion  gibt  eine  Empfehlung  ab.  Innert  30  Tagen  nach  Zu-  stellung der Empfehlung stellt die zuständige Stelle einen neuen Entscheid oder eine  neue Verfügung zu. Die betroffene Person kann innert sechs Monaten nach Zustellung  des neuen Entscheids  gerichtliche Kl  age gemäss § 36 einreichen beziehungsweise in-  nert 30 Tagen nach Zustellung der neuen Verfügung gerichtliche Beschwerde gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 erheben. *
§ 36 Gerichtliche Klage
                            1  Das  Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren  3  )  *  a)  vertragliche Streitigkeiten  aus dem Anstellungsverhältnis;  b)  Schadenersatzforderungen  der  Arbeitgeberin  beziehungsweise  des  Arbeitge-  bers gegen die Lehrperson und umgekehrt;  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 * Gerichtliche Beschwerde
                            1  Gegen  Verfügungen  in  Personal  -  und  Lohnfragen  kann  nach  durchgeführte  m  Schlichtungsverfahren  beim  Verwaltungsgericht  Beschwerde  erhoben  werden.  Die  Frist beträgt 30 Tage ab Zustellung des neuen Entscheids.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 * Verfahrens - und Parteikosten
                            a) Schlichtungsverfahren  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Verfahren vor der Schlichtungskommission werden  keine Verfahrenskosten er-  hoben und keine Parteikosten zugesprochen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a * b) Verfahren vor Verwaltungsgericht
                            1  Im   Verfahren   vor   Verwaltungsgericht   werden   bis   zu   einem   Streitwert   von  Fr.  30'000.  –  keine Verfahrenskosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  151.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  165.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2004 durch Regierungsratsbeschluss vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 161).
                            2  Die Verlegung der Pa  rteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Be-  schwerdeverfahren  gemäss  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwal-  tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4.  Dezember 2007  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Mitwirkungsrechte
§ 39 Information und Mitsprache
                            1  Vor dem  Erlass und vor der Änderung von Bestimmungen des Personal  -  und Lohn-  rechts ist den Lehrpersonen die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Arbeitgeberin  beziehungsweise  der  Arbeitgeber  informiert  die  Lehrpersonen  nach Möglichkeit im Voraus über Ent  wicklungen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit  oder ihre Stellung von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Recht auf Information und die Mitwirkungsrechte der  Lehrerschaft in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Person alverbände
                            1  Der Regierungsrat anerkennt Personal  -  oder Berufsverbände, die einen erheblichen  Teil der Lehrpersonen oder ihrer Berufsgruppe dauernd vertreten, als Verhandlungs-  partner in personalpolitischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Verbänden sind die gleichen Vernehml  assungsmöglichkeiten wie den Lehrper-  sonen (§  39 Abs.  1) zu gewähren. Zudem sind sie vor wichtigen Veränderungen in der  Verwaltungsorganisation und bei grossen Stellenverschiebungen rechtzeitig zu infor-  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verbände sind zur Vertretung ihrer Mitgli  eder im Rechtsmittelverfahren berech-  tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Besondere Bestimmungen zu den Rechtsverhältnissen im
                            Volksschul  -  und Kindergartenbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Gemeindeangestellte
                            1  Lehrpersonen  an  der  Volksschule  sind  Angestellte  der  entsprechenden  Gemeinde  beziehungsweise d  es Gemeindeverbands.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Arbeitgeberfunktion
                            1  Der  Gemeinderat  beziehungsweise  der  Vorstand  bei  einem  Kreisschulverband  nimmt die Arbeitgeberfunktionen wahr. Er ist insbesondere zuständig für die Anstel-  lung und für die Auflösung des Anstellungsverhältn  isses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im kommunalen Zuständigkeitsbereich ist er auch verantwortlich für:  *  a)  den Schutz der Persönlichkeit der Lehrpersonen;  b)  den Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen;  c)  die Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Personalentwicklun  g;  d)  die Information über Tatsachen und Vorhaben, die für die Tätigkeit und Stel-  lung von Lehrpersonen von Bedeutung sind;  e)  die  Erteilung  von  Bewilligungen  im  Zusammenhang  mit  Nebenbeschäftigun-  gen und öffentlichen Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann seine arbeitsrechtlich  en Kompetenzen betreffend die Lehrpersonen mit Aus-  nahme  der  ordentlichen  Kündigung,  der  fristlosen  Aufhebung  des  Anstellungsver-  trags, der Aufhebung des Anstellungsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen sowie  der  Freistellung  an  eines  seiner  Mitglieder  oder  an  die  Schulleitung  delegieren  und  verteilen.  Die  Schulleitung  ist  in  jedem  Fall  bei  allen  Personalentscheiden  anzuhö-  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er regelt die Einzelheiten zur Delegation in einem Reglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Versicherung
                            1  Die  Gemeinde  beziehungsweise  der  Gemeindever  band  versichert  das  Berufshaft-  pflichtrisiko ihrer Lehrpersonen und übernimmt die Prämien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Stellenbewirtschaftung
                            1  Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband ist verpflichtet, sich bei der  Anstellung von Lehrpersonen an ihren Schulen an die Vor  gaben des Kantons zur Stel-  lenbewirtschaftung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ordnet im Rahmen der Schülerzahlen sowie in Berücksichtigung  besonderer  schulischer  Angebote  oder  Verhältnisse,  welche  Lehrpersonen  an  den  Volksschulen vom Kanton finanziert werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband ausnahmsweise ge-  statten,  darüber  hinaus  auf  eigene  Rechnung  zusätzliche  Lehrpersonen  anzustellen,  soweit die kantonalen Qualitäts  -  und Lohnvorgaben angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Besondere Kostentragun g
                            1  Die Gemeinde beziehungsweise der Gemeindeverband kann verpflichtet werden, die  in  Anwendung  von  §  13  oder  §  14  Abs.  2  dieses  Gesetzes  entstandenen  Entschädi-  gungsansprüche der an ihren Volksschulen angestellten Lehrpersonen zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe gilt  für Kosten, die dem Kanton auf Grund unwahrer Angaben, Nichtbe-  achtung  der  kantonalen  Vorgaben  zur  Stellenbewirtschaftung  oder  auf  Grund  von  Versäumnissen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Grosse  Rat  regelt  die  Voraussetzungen  und  den  Umfang  der  Kostentragung  durch Dekret.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Lehrpersonen an Kindergärten
                            1  Trifft der Grosse Rat Regelungen über den vorzeitigen Ruhestand im Sinne von §  14  Abs.  2 und 3 dieses Gesetzes auch für die Lehrpersonen an den Kindergärten, beteiligt  sich der Ka  nton angemessen an den entstehenden Kosten. Der Grosse Rat regelt den  Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 47 Verhältnis zur Personalgesetzgebung
                            1  Soweit in diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen nichts anderes bestimmt ist, gilt  die Gesetzgeb  ung für das kantonale Personal subsidiär, sofern es der Natur des Dienst-  verhältnisses entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Mundartkompetenzen der Kindergartenlehrpersonen
                            1  Laufende  Anstellungsverhältnisse  von  Kindergartenlehrpersonen,  die  Ende  2018  noch nicht über die er  forderlichen Fachkompetenzen für das Unterrichten in Mundart  verfügen, sind frist  -  und termingerecht auf Ende Schuljahr 2018/19 aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung publi-  zi  ert und vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Aufhebung und Anpassung geltenden Rechts
                            1  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wird  das  Gesetz  über  die  Festsetzung  des  Schuljahresbeginns auf den Spätsommer vom 23.  Juni 1987  1  )  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gesetz  über  den  Finanzhaushalt  des  Kantons  Aargau  (Finanzhaushaltsgesetz,  FHG) vom 3.  Juli 1990  2  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schulgesetz vom 17.  März 1981  3  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingef  ügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG  BBG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. November 1983
                            4  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 12 S. 523
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 14 S.  397; 1997 S.  348; 2002 S. 340; 2003 S. 249 (SAR  611.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 10 S. 529; Bd. 11 S. 335; Bd. 12 S. 524; Bd. 14 S. 189; 1995 S. 142; 1997 S. 283;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  S. 175, 191;  1999  S  . 119; 2000  S.  89, 111, 155, 242; 2002  S.  329,  390;  2003  S. 250  (SAR  401.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  AGS Bd. 11 S. 357; Bd. 12 S. 525; 1995 S. 140, 146; 1997 S. 106 (SAR  422.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Aargauische Fachhochschulgesetz (AFHG) vom 27.  Mai 1997  1  )  wird wie folgt  geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnüt-  zigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime (Erziehungsheimgesetz) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Oktober 1964
                            2  )  wird wie folgt geändert:  Text im betre  ffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16.  Mai 2000  3  )  wird wie folgt geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Übergangsrecht
                            1  Die bestehenden auf Amtsdauer eingegangenen Die  nstverhältnisse werden im Zeit-  punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Anstellungsverhältnisse nach diesem Ge-  setz überführt, soweit die zuständige Anstellungsbehörde der betreffenden Lehrper-  son nicht mindestens 3  Monate vorher schriftlich mitgeteilt hat  , dass sie das Anstel-  lungsverhältnis nicht mehr weiterzuführen gedenkt.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne fristgerechte Mitteilung besteht ein Anspruch auf Ausstellung eines unbefris-  teten Vertrags nach diesem Gesetz, und es gelten die entsprechenden Kündigungsbe-  stimmungen.  5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verfahrenskostenregelung (§  38a)  gerichtlich hängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.  *  Aarau, 17. Dezember 2002  Präsident des Grossen Rats  M  ÜLLER  Staatsschreiber  i.V.  M  EIER  Angenommen in  der Volksabstimmung vom 18. Mai 2003  Inkrafttreten: 1. Januar 2005  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 1997 S. 273 (SAR  426.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 6 S. 177; Bd. 11 S. 547; 1995 S. 143 (SAR  428.300  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS 2000 S. 228 (SAR  165.100  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Rückwirkende  Inkraftsetzung  auf  den  1.  August  2004  durch  Regierungsratsbeschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 161).
                            5  )  Rückwirkende  Inkraftsetzung  auf  den  1.  August  2004  durch  Regierungsratsbeschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 161).
                            6  )  RRB vom 13. Oktober 2004 (AGS 2004 S. 161).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                24.10.2006 01.07.2008 § 16 Abs. 4 geändert 2008 S. 67
04.12.2007 01.01.2009 § 13 Abs. 2 eingefügt 2008 S. 364
04.12.2007 01.01.2009 § 35 totalrevidiert 2008 S. 364
04.12.2007 01.01.2009 § 37 totalrevidiert 2008 S. 364
04.12.2007 01.01.2009 § 38 totalrevidiert 2008 S. 364
04.12.2008 01.08.2008 § 8 totalrevidiert 2008 S. 93
04.12.2008 01.08.2008 § 10 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2008 S. 93
24.03.2009 01.03.2010 § 36 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2010 S. 17
08.11.2011 01.08.2013 § 1 Abs. 1 geändert 2012/7 - 04
08.11.2011 01.08.2013 § 1 Abs. 2 geändert 2012/7 - 04
08.11.2011 01.08.2013 § 41 Abs. 1 geändert 2012/7 - 04
06.12.2011 01.01.2013 § 36 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2012/5 - 02
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. c) aufgehoben 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, lit. f) aufgehoben 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 18a eingefügt 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 35 Abs. 2 geändert 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 38 Titel geändert 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 38 Abs. 1 geändert 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 38a eingefügt 2012/7 - 06
05.06.2012 01.01.2013 § 50 Abs. 3 eingefügt 2012/7 - 06
12.01.2016 01.08.2016 § 47a eingefügt 2016/3 - 17
13.09.2016 01.01.2017 § 32a eingefügt 2016/7 - 08
10.12.2019 01.01.2022 § 42 Abs. 1 geändert 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 42 Abs. 2 geändert 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 42 Abs. 3 geändert 2021/12 - 03
10.12.2019 01.01.2022 § 42 Abs. 4 eingefügt 2021/12 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 04
§ 1 Abs. 2 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 04
§ 2 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 06
§ 2 Abs. 1, lit. a) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 06
§ 2 Abs. 1, lit. b) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 06
§ 2 Abs. 1, lit. c) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 06
§ 2 Abs. 1, lit. d) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 06
§ 2 Abs. 1, lit. e) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 06
§ 2 Abs. 1, lit. f) 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 06
§ 2 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 aufgehoben 2012/7 - 06
§ 8 04.12.2008 01.08.2008 totalrevidiert 2008 S. 93
§ 10 Abs. 2, lit. c) 04.12.2008 01.08.2008 aufgehoben 2008 S. 93
§ 13 Abs. 2 04.12.2007 01.01.2009 eingefügt 2008 S. 364
§ 16 Abs. 4 24.10.2006 01.07.2008 geändert 2008 S. 67
§ 18a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 06
§ 32a 13.09.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7 - 08
§ 35 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 364
§ 35 Abs. 2 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 06
§ 36 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 36 Abs. 1, lit. c) 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 17
§ 37 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 364
§ 37 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5 - 02
§ 38 04.12.2007 01.01.2009 totalrevidiert 2008 S. 364
§ 38 05.06.2012 01.01.2013 Titel geändert 2012/7 - 06
§ 38 Abs. 1 05.06.2012 01.01.2013 geändert 2012/7 - 06
§ 38a 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 06
§ 41 Abs. 1 08.11.2011 01.08.2013 geändert 2012/7 - 04
§ 42 Abs. 1 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
§ 42 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
§ 42 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
§ 42 Abs. 4 10.12.2019 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 03
§ 47a 12.01.2016 01.08.2016 eingefügt 2016/3 - 17
§ 50 Abs. 3 05.06.2012 01.01.2013 eingefügt 2012/7 - 06
                            Anhang  Anhang  Bundesgesetz  betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR)  Stand: 1. Januar 1998  Art. 334  G. Beend  igung des Arbeitsverhältnisses  I. Befristetes Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein befristetes Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   ein   befristetes   Arbeitsverhältnis   nach   Ablauf   der   vereinbarten   Dauer  stillschweigend fortgesetzt, so gilt es als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  Ablauf  von  10  Jahren  kann  jede  Vertragspartei  ein  auf  längere  Dauer  abgeschlossenes  befristetes  Arbeitsverhältnis  jederzeit  mit  einer  Kündigungsfrist  von 6 Monaten auf das Ende eines Monats kündigen.  Art. 335  II. Unbefr  istetes Arbeitsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kündigung im Allgemeinen
                            1     Ein   unbefristetes   Arbeitsverhältnis   ka  nn   von   jeder   Vertragspartei   gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kündigende  muss  die  Kündigung  schr  iftlich  begründen,  wenn  die  andere  Partei dies verlangt.  Art. 335a  2. Kündigungsfr  isten  a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  dürfe  n  keine  verschiedenen  Kündigungsfristen  festgesetzt werden; bei widersprechender Ab  rede gilt für beide die längere Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältn  is aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt  oder   eine   entsprechende   Absicht   kundgetan,   so   dürfen   jedoch   durch   Abrede,  Normalarbeitsvertrag   oder  Gesamtarbeitsvertrag   für   den   Arbeitnehmer   kürzere  Kündigungsfristen vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Art. 335b   b.  Während der Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Das    Arbeitsverhältnis    kann    während    der    Probezeit    jederzeit    mit    einer  Kündigungsfrist  von  7  Tagen  gekündigt  werden;  als  Probezeit  gilt  der  erste  Monat  eines Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Durch    schriftliche    Abrede,    Normalarbe  itsvertrag    oder    Gesamtarbeitsvertrag  können  abweichende  Vereinba  rungen  getroffen  werden;  die  Probezeit  darf  jedoch  auf höchstens 3 Monate   verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  einer  effektiven  Verkürzung  der  Probezeit  infolge  Krankheit,  Unfall  oder  Erfüllung  einer  nicht  freiwillig  übernommenen  gesetzlichen  Pflicht  erfolgt  eine  entsprechende Verlängerung der Probezeit.  Art. 335c   c.  N  ach Ablauf der Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Arbeitsverhältnis  kann  im  ersten  Dienstjahr  mit  einer  Kündigungsfrist  von  einem Monat, im 2. bis und m  it dem 9. Dienstjahr mit einer Frist von 2 Monaten und  nachher  mit  einer  Frist  von  3  Monaten  je    auf  das  Ende  eines  Monats  gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Diese   Fristen   dürfen   durch   schriftliche   Abrede,   Normalarbeitsvertrag   oder  Gesamtarbeitsvertrag  abgeändert  werden;  unter  einen  Monat  dürfen  sie  jedoch  nur  durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das  erste Dienstjahr herabgesetzt werden.  Art. 335d  II  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Massenentlassung 1. Begriff  Als  Massenentlassung  gelten  Kü  ndigungen,  die  der  Arbeitgeber  innert  30  Tagen  in  einem Betrieb aus Gründen ausspricht, di  e in keinem Zusammenhang mit der Person  des Arbeitnehmers stehen, und von denen betroffen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. mindestens 10 Arbeitnehmer in Betrie ben, die in der Regel mehr als 20 und
                            weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. mindestens 10 Prozent der Arbeitnehme r in Betrieben, die in der Regel
                            mindestens 100 und weniger als 300  Arbeitnehmer beschäftigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrie ben, die in der Regel mindestens 300
                            Arbeitnehmer beschäftigen.  Art. 335e  2. Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   Bestimmungen   über   die   Massenent  lassung   gelten   auch   für   befristete  Arbeitsverhältnisse, wenn diese vor Abla  uf der vereinbarten Dauer enden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gelten nicht für Betriebseinstellung  en infolge gerichtlicher Entscheidungen.  Art. 335f  3. Konsultation   der Arbeitnehmervertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beabsichtigt  der  Arbeitgeber,  eine  Ma  ssenentlassung  vorzunehmen,  so  hat  er  die  Arbeitnehmervertretung  oder,  falls  es  keine  solche  gibt,  die  Arbeitnehmer  zu  konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  gibt  ihnen  zumindest  die  Möglichkeit  ,  Vorschläge  zu  unterbreiten,  wie  die  Kündigungen  vermieden  oder  deren  Zahl  beschränkt  sowie  ihre  Folgen  gemildert  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Er   muss   der   Arbeitnehmervertretung   oder,     falls   es   keine   solche   gibt,   den  Arbeitnehmern  alle  zweckdienlichen  Aus  künfte  erteilen  und  ihnen  auf  jeden  Fall  schriftlich mitteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Gründe der Massenentlassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Zahl der Arbeitnehmer,   denen gekündigt werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Zeitraum, in dem die Kündig  ungen ausgesprochen werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er stellt dem kantonalen Arbeitsamt eine   Kopie der Mitteilung nach Absatz 3 zu.  Art. 335g  4. Verf  ahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1       Der     Arbeitgeber     hat  dem     kantonalen     Arbeitsam  t     jede     beabsichtigte  Massenentlassung schriftlich anzuzeigen  und der Arbeitnehmervertretung oder, falls  es keine solche gibt, den Arbeitnehmern  eine Kopie dieser Anzeige zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Anzeige  muss  die  Ergebnisse  der  Konsultation  der  Arbeitnehmervertretung  (Art.    335f)    und    alle    zweckdienlichen      Angaben    über    die    beabsichtigte  Massenentlassung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  kantonale  Arbeitsamt  sucht  nach  Lö  sungen  für  die  Probleme,  welche  die  beabsichtigte  Massenentlassung  aufwirft.  Di  e  Arbeitnehmervertretung  oder,  falls  es  keine solche gibt, die Arbeitnehmer könne  n ihm ihre Bemerkungen einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist das Arbeitsverhältnis  im Rahmen einer Massenent  lassung gekündigt worden, so  endet  es  30  Tage  nach  der  Anzeige  de  r  beabsichtigten  Massenentlassung  an  das  kantonale  Arbeitsamt,  ausse  r  wenn  die  Kündigung  nach  den  vertraglichen  oder  gesetzlichen Bestimmungen auf einen  späteren Termin wirksam wird.  Art. 336  III. Kündigungsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Missbräuchliche Kündigung
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses is  t missbräuchlich, we  nn eine Partei sie  ausspricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wegen  einer  Eigenschaft,  die  der  an  deren  Partei  kraft  ihrer  Persönlichkeit  zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem  Arbeitsverhältnis   oder   beeinträchtige  wesentlich   die   Zusammenarbeit   im  Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  weil die andere Partei ein verfassungs  mässiges Recht ausübt, es sei denn, die  beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ausschliesslich  um  die  Entstehung  von  Ansprüchen  der  anderen  Partei  aus  dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  weil   die   andere   Partei   nach   Treu   und   Glauben   Ansprüche   aus   dem  Arbeitsverhältnis geltend macht;  e.       weil   die   andere   Partei   schweizerischen   obligatorischen   Militär-   oder  Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig  übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kündigung  des  Arbeitsverhältnisses  durch  den  Arbeitgeber  ist  im  weiteren  missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  weil   der   Arbeitnehmer   einem   Ar  beitnehmerverband   angehört   oder   nicht  angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;  b.       während       der       Arbeitneh  mer    gewählter    Arbeitnehmervertreter    in    einer  betrieblichen  oder  in  einer  dem  Unte  rnehmen  angeschlossenen  Einrichtung  ist,  und  der  Arbeitgeber  nicht  beweis  en  kann,  dass  er  einen  begründeten  Anlass zur Kündigung hatte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im  Rahmen  einer  Masse  nentlassung,  ohne  dass  die  Arbeitnehmervertretung  oder,  falls  es  keine  solche  gibt,  di  e  Arbeitnehmer,  konsultiert  worden  sind  (Art. 335f).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Schutz  eines  Arbeitnehmervertreters  nach  Absatz  2  Buchstabe  b,  dessen  Mandat  infolge  Übergangs  des  Arbeitsverh  ältnisses  endet  (Art.  333),  besteht  so  lange  weiter,  als  das  Manda  t  gedauert  hätte,  falls  das  Arbeitsverhältnis  nicht  übertragen worden wäre.  Art. 336a  b. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Partei, die das Arbeitsverhältnis mi  ssbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei  eine Entschädigung auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entschädigung wird vom Richter unter   Würdigung aller Umst  ände festgesetzt,  darf  aber  den  Betrag  nicht  übersteigen,    der  dem  Lohn  des  Arbeitnehmers  für  6  Monate  entspricht.  Schadenersatzansprüche  aus  einem  anderen  Rechtstitel  sind  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz   2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf  die  Entschädigung  nicht  mehr  als  den  Lohn  des  Arbeitnehmers  für  2  Monate  betragen.  Art. 336b  c. V  erfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  gestützt  auf  Artikel  336  und  336a  ei  ne  Entschädigung  geltend  machen  will,  muss  gegen  die  Kündigung  längstens  bi  s  zum  Ende  der  Kündigungsfrist  beim  Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  die  Einsprache  gültig  erfolgt  und  eini  gen  sich  die  Parteien  nicht  über  die  Fortsetzung  des  Arbeitsverhältn  isses,  so  kann  die  Partei,  der  gekündigt  worden  ist,  ihren  Anspruch  auf  Entschädigung  geltend  machen.  Wird  nicht  innert  180  Tagen  nach  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  eine  Klage  anhängig  gemacht,  ist  der  Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Art. 336c  2. Kündigung zur Unzeit  a. Durch den Arbeitgeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Nach   Ablauf   der   Probezeit   darf   der   Arbeitgeber   das   Arbeitsverhältnis   nicht  kündigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  während  die  andere  Partei  schweizerischen  obligatorischen  Militär-  oder  Schutzdienst   oder   schweizerischen   Zivild  ienst   leistet,   sowie,   sofern   die  Dienstleistung  mehr  als  11  Tage  da  uert,  während  4  Wochen  vorher  und  nachher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  während  der  Arbeitnehmer  ohne  eige  nes  Verschulden  durch  Krankheit  oder  durch  Unfall  ganz  oder  teilweise  an  de  r  Arbeitsleistung  verhindert  ist,  und  zwar im ersten Dienstjahr während 30 Ta  gen, ab 2. bis und  mit 5. Dienstjahr  während 90 Tagen und ab 6. Dienstjahr während 180 Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  während  der  Schwangerschaft  und  in  den  16  Wochen  nach  der  Niederkunft  einer Arbeitnehmerin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  während der Arbeitnehmer mit Zusti  mmung des Arbeitgebers an einer von der  zuständigen  Bundesbehörde  angeordneten  Dienstleistung  für  eine  Hilfsaktion  im Ausland teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten  Sperrfristen erklärt  wird,  ist  nichtig;  ist  dagegen  die  Kündigung  vor  Beginn  einer  solchen  Frist  erfolgt,  aber  die  Kündigungsfrist  bis  dahin  noch  ni  cht  abgelaufen,  so  wird  deren  Ablauf  unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gilt  für  die  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  ein  Endtermin,  wie  das  Ende  eines  Monats  oder  einer  Arbeitswoche,  und  fällt  dieser  nicht  mit  dem  Ende  der  fortgesetzten   Kündigungsfrist     zusammen,   so   verlänge  rt   sich   diese   bis   zum  nächstfolgenden Endtermin.  Art. 336d  b. Durch   den Arbeitnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Ablauf  der  Probezeit  darf  der  Arbeitnehmer  das  Arbeitsverhältnis  nicht  kündigen, wenn ein Vorgesetzter, dessen Funkt  ionen er auszuüben vermag, oder der  Arbeitgeber  selbst  unter  den  in  Artikel    336c  Absatz  1  Buchstabe  a  angeführten  Voraussetzungen an der Ausübung der Tätigke  it verhindert ist und der Arbeitnehmer  dessen Tätigkeit während der Verh  inderung zu übernehmen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 336c Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
                            Art. 337  IV. Fristlose Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Voraussetzun gen
                            a. Aus wichtigen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Aus  wichtigen  Gründen  kann  der  Arbeitgeber  wie  der  Arbeitnehmer  jederzeit  das  Arbeitsverhältnis   fristlos   auflösen;   er  muss   die   fristlose   Vertragsauflösung  schriftlich begründen, wenn die  andere Partei dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  wichtiger  Grund  gilt  namentlich  jeder  Umstand,  bei  dessen  Vorhandensein  dem Kündigenden nach Treu und Glauben  die Fortsetzung des  Arbeitsverhältnisses  nicht mehr zugemutet werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  das  Vorhandensein  solcher  Umstände  entscheidet  der  Richter  nach  seinem  Ermessen,   darf   aber   in   keinem   Fall  die   unverschuldete   Verhinderung   des  Arbeitnehmers an der Arbeitsleist  ung als wichtigen Grund anerkennen.  Art. 337a  b. Wegen   Lohngefährdung  Wird    der    Arbeitgeber    zahlungsunfäh  ig,    so    kann    der    Arbeitnehmer    das  Arbeitsverhältnis  fristlos  auflösen,  sofern  ihm  für  seine  Forderungen  aus  dem  Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.  Art. 337b  2. Folgen  a. Bei gerechtfertigter Auflösung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Liegt  der  wichtige  Grund  zur  fristlosen  Auflösung  des  Arbeits  verhältnisses  im  vertragswidrigen  Verhalten  einer  Vertrags  partei,  so  hat  diese  vollen  Schadenersatz  zu  leisten,  unter  Berücksichtigung  aller  aus  dem  Arbeitsverhältnis  entstehenden  Forderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  andern  Fällen  bestimmt  der  Rich  ter  die  vermögensrechtlichen  Folgen  der  fristlosen Auflösung unter Würdigung alle  r Umstände nach seinem Ermessen.  Art. 337c  b. Bei ung  erechtfertigter Entlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Entlässt  der  Arbeitgeber  den  Arbeitnehme  r  fristlos  ohne  wichtigen  Grund,  so  hat  dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er  verdient hätte, wenn  das Arbeitsverhältnis  unter    Einhaltung    der    Kündigungsfrist    oder    durch    Ablauf    der    bestimmten  Vertragszeit beendi  gt worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Arbeitnehmer   muss   sich   daran   anrechnen   lassen,   was   er   infolge   der  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  erspart  hat  und  was  er  durch  anderweitige  Arbeit verdient oder zu verdiene  n absichtlich unterlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Der   Richter   kann   den   Arbeitgeber   ve  rpflichten,   dem   Arbeitnehmer   eine  Entschädigung  zu  bezahlen,  die  er  nach  freiem  Ermessen  unter  Würdigung  aller  Umstände  festlegt;  diese  Entschädigung  darf  jedoch  den  Lohn  des  Arbeitnehmers  für 6 Monate nicht übersteigen.  Art. 337d  c. B  ei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen  der Arbeitsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Tritt  der  Arbeitnehmer  ohne  wichtigen  Grund  die  Arbeitsstelle  nicht  an  oder  verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitg  eber Anspruch auf eine Entschädigung, die  einem  Viertel  des  Lohnes  für  einen  Monat  entspricht;  ausserdem  hat  er  Anspruch  auf Ersatz weiteren Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ei  n geringerer Schaden erwachsen, als der  Entschädigung gemäss dem vorst  ehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter  nach seinem Ermessen herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung, so ist er durch  Klage  oder  Betreibung  innert  30  Tagen  seit  dem  Nichtantritt  oder  Verlassen  der  Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang