Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen Kindern in den Kindergarten
                            Verordnung betreffend Aufnahme von vierjährigen  Kindern in den Kindergarten  Gestützt auf Art. 31 des kant  onalen Kindergartengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 19. März 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Gemeinden  wird  erlaubt,  auch  Kinder  in  den  Kindergarten  aufzunehmen,  die bis zum 31. Dezember das 4. Altersjahr erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die  wöchentliche  Kindergartenzeit  der  vierjährigen  Kinder  wird  von  der  zuständigen Kindergartenbehörde in Absprache mit der Lehrkraft und dem  Kindergarteninspektorat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 de s kantonalen Kindergartengesetzes
                            4 )  ist  die  höchstzulässige  Kinderzahl  pr  o  Abteilung  angemessen  zu  reduzie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Zulassung der vierjährigen Kinder hat auf Kosten der Gemeinde zu
                            anton dürfen keine Mehrkosten erwachsen.  erordnung tritt auf den Beginn des Kindergartenjahres 1996/97 in  Kraft.  erfolgen. Dem K
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Diese V
                            1)  Fassung gemäss RB vom 7. März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 7. März 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR  420.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  420.500