Vereinbarung zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen betreffend die Anwendung der Gesetzgebung über die Kinderzulagen auf die ausserhalb des Kantons des Geschäftssitzes beschäftigten Arbeitnehmer
                            Vereinbarung  zwischen den Kantonen Schwyz und St.Gallen betreffend die  Anwendung der Gesetzgebung über die Kinderzulagen auf die  ausserhalb des Kantons des Geschäftssitzes beschäftigten  Arbeitnehmer  vom 10. Januar 1961 (Stand 1. Januar 1961)  Die Verwaltungskommission der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz und das  Departement des Innern des Kantons St.Gallen  treffen folgende Vereinbarung:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Arbeitgeber der Vereinbarungskantone unterstehen in bezug auf die Gesetz  -  gebung über die Kinderzulagen:  2  a)  für das Personal einer Zweigniederlassung oder Betriebsstätte dem Kanton, in  dem sich diese befindet;  b)  für ständige Verwalter und Betreuer von Wohn- und Geschäftsliegenschaften  dem Kanton der gelegenen Sache;  c)  für die übrigen Arbeitnehmer dem Kanton, in dem sich der Geschäftssitz be  -  findet.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten  von dieser Vereinbarung zurücktreten.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung gelangt ab 1.  Januar 1961 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nGS 2, 1. Vom Regierungsrat genehmigt am 10. Januar 1961. In Vollzug ab 1. Januar 1961.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  KZG, sGS  371.1  ; KZV, sGS  371.11  ; R der kantonalen Familienausgleichskasse, sGS  371.15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2, 1  10.01.1961  01.01.1961  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.01.1961  01.01.1961  Erlass  Grunderlass  2, 1