Verordnung ILFD über die Planung der Jagd für die Saison 2022
                            Verordnung ILFD über die Planung der Jagd für die Saison
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (PlanV 2022)  vom 30.06.2022 (Fassung in Kraft getreten am 08.07.2022)  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   20.   Juni   1986   über   die   Jagd   und   den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) und die dazuge  -  hörige Verordnung vom 29. Februar 1988 (Jagdverordnung, JSV);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 21. Januar 1991 über die  Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung  (WZVV);  gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 30. September 1991 über  die eidgenössischen Jagdbanngebiete (VEJ);  gestützt auf  das Gesetz  vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);  gestützt auf die Jagdverordnung vom 6. Juni 2016 (JaV);  gestützt auf die Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender  Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV);  gestützt auf   das von  den  Kantonen  Freiburg,  Waadt   und Neuenburg   abge  -  schlossene Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die Beauf  -  sichtigung der Jagd;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Planung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Diese   Verordnung   hat   zum   Zweck,   Kontingente   für   bestimmte   Tierarten  festzulegen und besondere Vorschriften für die Jagdsaison 2022 zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jagd auf die Gämse und Spezialjagd auf die Gämse  (Art.  19,  55,  56,  59  und  60  JaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Patentpreis
                            1  Für das Patent A, das die Inhaberin oder den Inhaber berechtigt, die Gämse  im Gebirge nach Artikel 55 JaV zu jagen, und für das Patent für die Spezial  -  jagd   auf   die   Gämse,   das   die   Inhaberin   oder   den   Inhaber   berechtigt,   an  Spezialjagden auf die Gämse teilzunehmen, gelten folgende Preise:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  1 Bock:  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  1 Geiss:  Fr. 250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  1 Jährling / Kitz:  Fr. 150
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rückzahlung
                            1  Wurde anstelle eines Jährlings ein Gämskitz erlegt, so zahlt das Oberamt,  welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Bescheinigung der  Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   des   Wildhüters-Fischereiaufsehers  einen Betrag von 70 Franken zurück. Wurde der Preiszuschlag nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung 210 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde anstelle eines Bocks oder einer Geiss ein Gämskitz erlegt, so zahlt  das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung einer Be  -  scheinigung   der   Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   des   Wildhüters-  Fischereiaufsehers einen Betrag von 170 Franken zurück. Wurde der Preiszu  -  schlag nach Artikel 22 Abs. 3 JaG angewendet, so beträgt die Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Jägerin oder der Jäger am Ende der Jagdsaison keine Gämse erlegt,  so zahlt das Oberamt, welches das Patent ausgestellt hat, nach Vorweisung  einer   Bescheinigung  der   Wildhüterin-Fischereiaufseherin  oder  des   Wildhü  -  ters-Fischereiaufsehers die Hälfte des für das Patent entrichteten Preises zu  -  rück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Gesuch   um   die   Rückerstattung   nach   den   Absätzen   1–3   muss   bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  März 2023 beim Oberamt eingereicht werden, welches das Patent ausge  -  stellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wurde ein Tier während der Jagd nachweislich von einer Jägerin oder ei  -  nem Jäger verletzt, so kann die Bescheinigung nach Absatz 3 nicht ausge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Rückzahlung für eine erlegte erwachsene Gämse, die weniger als 16 kg  wiegt, wird in Artikel 21 Abs. 3 JaV geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Falle eines irrtümlichen Abschusses wird der Inhaberin oder dem Inha  -  ber des Jagdpatents keine Rückzahlung geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Jagdsaison und Teilnahme (Art. 59 und 60 JaV)
                            1  Die Jagd auf die Gämse ist vom 19. September bis am 1. Oktober 2022 so  -  wie an drei zusätzlichen Samstagen (17. September, 8. Oktober und 15. Ok  -  tober 2022) erlaubt (Art. 59 JaV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Wald und Natur (das Amt) bestimmt durch Auslosung die Jä  -  gerinnen und Jäger, die an der Jagd auf die Gämse teilnehmen dürfen (Patent  A).   Das   Verfahren   zur   Bestimmung   der   Jägerinnen   und   Jäger,   die   an   der  Spezialjagd nach Artikel 60 JaV teilnehmen dürfen, wird angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zeitraum für die Spezialjagd auf die Gämse und das Bezeichnungsver  -  fahren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden in Artikel 60 JaV festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Austausch von Kontrollmarken kann nur zwischen Jägerinnen und Jä  -  gern erfolgen, die ausgelost wurden. Dieser Austausch muss dem Amt mit  dem Online-Formular bis spätestens am 21. August 2022 mitgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Falls eine Jägerin oder ein Jäger in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen  Fehlabschuss getätigt hat, so darf  sie oder er in den drei Jagdsaisons nach  dem letzten Fehlabschuss keine Gämsjagd mehr ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abschussquoten
                            1  Die Abschussquoten werden nach Bewirtschaftungsräumen (BWR, Art. 62  JaV) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im BWR 1 gelten folgende Kontingente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  In den für die Jagd offenen Gebieten: 75 Tiere, d.  h. 25 Böcke, 25 Geis  -  sen und 25 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonales   Wildschutzgebiet   Raveires   (Spezialjagd):   9   Tiere,   d.  h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kantonales Wildschutzgebiet Dents-Vertes (Spezialjagd): 9 Tiere, d.  h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kantonales   Wildschutzgebiet   Breccaschlund   (Spezialjagd):   5  Tiere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  h. 1 Bock, 2 Geissen und 2 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im BWR 2 gelten folgende Kontingente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  In den für die Jagd offenen Gebieten: 66 Tiere, d.  h. 22 Böcke, 22 Geis  -  sen und 22 Jungtiere (Kitze und Jährlinge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kantonales Wildschutzgebiet Dent-du-Chamois (Spezialjagd): 9 Tiere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  h. 3 Böcke, 3 Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im BWR 3 gelten folgende Kontingente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  In den für die Jagd offenen Gebieten: 24 Tiere, d.  h. 8 Böcke, 8 Geissen  und 8 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im BWR 4 ist die Jagd auf die Gämse nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im BWR 5 gelten folgende Kontingente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Surpierre:   4  Tiere,   d.  h.  1  Bock,   1  Geiss  und  2  Jungtiere   (Kitze   und  Jährlinge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im BWR 6 gelten folgende Kontingente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kantonales   Wildschutzgebiet   Petite-Sarine:   8   Tiere,   d.  h.   2   Böcke,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geissen und 3 Jungtiere (Kitze und Jährlinge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  In den BWR 1, 2 und 3 sind nur die Gebirgssektoren (Gebirgsregionen) of  -  fen für die Jagd auf die Gämse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV)
                            1  Die erlegten Gämsen können an folgenden Kontrollposten, Daten und Uhr  -  zeiten gezeigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Friesmattli,   Zollhaus,   Depot   Strassenwärter:   am   17.   September   2022  und vom 19. bis 24. September 2022, von 20.00 bis 21.00 Uhr, nur nach  telefonischer   Vereinbarung   mit   der   Wildhüterin-Fischereiaufseherin  oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Saussivue,   Depot   Strassenwärter,   Gruyères:   am   17.   September   2022  von   20.00   bis   21.00   Uhr,   und   vom   19.   bis   24.   September   2022   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.00 bis 14.00 Uhr und von 20.00 bis 21.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vaulruz,   Depot   Strassenwärter:   am   17.   September   2022   und   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  bis 24. September 2022, von 20.00 bis 21.00 Uhr.  Vom 26. September bis 1. Oktober 2022 sowie am 8. und 15. Oktober 2022:  nur nach telefonischer Vereinbarung mit der Wildhüterin-Fischereiaufseherin  oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher der Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jägerinnen und Jäger, die bereits im Jagdgebiet von einer Wildhüterin-  Fischereiaufseherin oder einem Wildhüter-Fischereiaufseher kontrolliert wur  -  den, müssen das Tier nicht auf einem Kontrollposten nach Absatz 1 zeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jagd auf das Reh (Art. 61 JaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Patent
                            1  Das Patent B berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber, folgendes Wild zu  erlegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein männliches Reh von 13 kg oder mehr, ein weibliches Reh von 13 kg  oder mehr (mit Ausnahme der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit ei  -  nem Gewicht von weniger als 13 kg, wenn die Inhaberin oder der Inha  -  ber  400 Franken  bezahlt  hat; die Rehe  von 13 kg oder mehr  können  durch Rehe mit einem Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein männliches oder weibliches Reh von 13 kg oder mehr (mit Ausnah  -  me der führenden Rehgeiss) und ein Reh mit einem Gewicht von weni  -  ger als 13  kg, wenn die Inhaberin oder der Inhaber 240 Franken bezahlt  hat;   das   Reh   von   13   kg   oder   mehr   kann   durch   ein   Reh   mit   einem  Gewicht von weniger als 13 kg ersetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Reh beliebigen Alters und Gewichts (mit Ausnahme der führenden  Rehgeiss), wenn  die Inhaberin  oder  der  Inhaber  160 Franken  bezahlt  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Reh mit einem Gewicht von weniger als 13  kg, wenn die Inhaberin  oder der Inhaber 80 Franken bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaberinnen oder Inhaber, die 400 Franken bezahlt haben, können ein vier  -  tes Reh erst dann kaufen, wenn sie alle ihre Kontrollmarken aufgebraucht ha  -  ben. Die Kontrollmarke (ein weibliches Reh von 13 kg oder mehr, mit Aus  -  nahme der führenden Rehgeiss, oder ein Reh mit einem Gewicht von weniger  als 13 kg) wird durch Auslosung direkt im Jagdgebiet zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Jagdsaison
                            1  Die Jagd auf das Reh ist vom 19. September bis 15. Oktober 2022 erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisation pro Sektor
                            1  Die Rehe dürfen nur ausserhalb der Gebirgsregionen gemäss Artikel 55 JaV  erlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pro   Jägerin   oder   Jäger   darf   in   den   gesamten   Wildsektoren   0502,   0504,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0701, 0704, 0705, 0706, 0801, 0802, 1005 und 1503 nur ein Reh erlegt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jägerinnen und Jäger, die über vier Kontrollmarken verfügen, müssen das  vierte Reh in den Wildsektoren 0104, 1107, 1108, 1301, 1302, 1305, 1403,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1404 oder 1603 erlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jagd auf den Hirsch (Art. 62 JaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Jagdsaison
                            1  Die Hirschjagd ist erlaubt vom 17. bis 29. Oktober 2022 und vom 5. bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.  November 2022 in den BWR 1, 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   kann   die   Jagdsaison   um   die   Dauer   vom   21.   bis   30.   November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 verlängern, sollte das Kontingent nicht erreicht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Jagdkontingente
                            1  Das Kontingent für die Ausübung der Jagd 2022 beträgt 145 Tiere, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  20 Hirschstiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  25 Spiesser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  50 Hirschkühe und Schmaltiere;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  50 Kälber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche Kontrollmarken können erst ab der dritten Jagdwoche erworben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollposten und Zeiten (Art. 77 JaV)
                            1  Die erlegten Hirsche  können an folgenden Kontrollposten und Zeiten ge  -  zeigt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Friesmattli, Zollhaus, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der  Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   dem   Wildhüter-Fischereiaufse  -  her;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Saussivue, Depot Strassenwärter, Gruyères: gemäss Absprache mit der  Wildhüterin-Fischereiaufseherin   oder   dem   Wildhüter-Fischereiaufse  -  her;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vaulruz, Depot Strassenwärter: gemäss Absprache mit der Wildhüterin-  Fischereiaufseherin oder dem Wildhüter-Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jagd auf das Wildschwein (Art. 43 und 64–66 JaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Jagd auf das Wildschwein in den kantonalen Schutzgebieten am
                            Südufer des Neuenburgersees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Wildschutzgebieten  nach  der Verordnung  über den Schutz wildle  -  bender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SchutzV) sind Mähun  -  gen der Vegetation, welche die für die Kirrung maximal zulässige Fläche von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 m² übersteigen, verboten; vorbehalten sind strengere Vorschriften, die bei  der Zuteilung der Hochsitze durch die Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder  den Wildhüter-Fischereiaufseher  oder die Aufseherin  oder den Aufseher in  den Naturschutzgebieten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kirrungsflächen und die Hochsitze müssen am Ende der Jagdsaison ge  -  reinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Widerhandlungen gegen die Absätze 1 und 2 kann die Jägerin oder der  Jäger, deren oder dessen Name auf dem Hochsitz steht, haftbar gemacht und  von der Teilnahme an dieser Jagd ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zeiten für die Jagd ab den Hochsitzen in den kantonalen Natur -
                            schutzgebieten des Südufers des Neuenburgersees
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Jagd auf das Wildschwein ab den Hochsitzen in den Naturschutzgebie  -  ten des Südufers des Neuenburgersees ist bei genügender Sicht während der  folgenden Zeiten erlaubt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine   Stunde   vor   Sonnenaufgang   gemäss   den   offiziellen   Sonnenauf  -  gangszeiten von Bern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  abends bis 21.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Hunde über 45 cm (Art. 43 Abs. 5 JaV)
                            1  Für die Treibjagd auf das Wildschwein sind Hunde mit einer Risthöhe von  über   45   cm   in   folgenden   Wildsektoren   erlaubt:   0104,   0105,   0106,   1101,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1106, 1107, 1108, 1109, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405, 1406, 1301, 1302,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1303, 1304, 1305 und 1306. Für auf Wildschweine abgerichtete Hunde gelten  keine Grössenbeschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Verkehr im Jagdgebiet (Art. 27 JaV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Erlaubnis
                            1  Um die Jagd zu fördern, ist der Transport von Jägerinnen und Jägern und er  -  legten Tieren auf folgendem Abschnitt erlaubt: Gemeinde Ménières, an der  Ostseite der Kiesgrube, Beginn des Weges ab Punkt 503 bis Punkt 537.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Zustimmung der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder des Wildhü  -  ters-Fischereiaufsehers   der   Region,   in   der   Wildschweinschäden   festgestellt  wurden, und sofern die Marschzeit mehr als 30 Minuten beträgt, darf die Jä  -  gerin oder der Jäger Waldstrassen oder  -  wege befahren, die für den Verkehr  gesperrt sind. Die Bewilligungen sind punktuell und nur für eine kurze Dauer  gültig. Während der Jagdsaison für Reh, Hirsch oder Gämse können für die  Gebiete, die für die Jagd auf diese Arten offen sind, keine Bewilligungen aus  -  gestellt werden.  Der Ort zum Parkieren und die Anzahl der erlaubten Fahr  -  zeuge werden von der Wildhüterin-Fischereiaufseherin oder vom Wildhüter-  Fischereiaufseher vorgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Tragen von Waffen ausserhalb der Jagdzeit
                            1  Die Jägerin oder der Jäger darf sich mit ungeladener Waffe am Vortag eines  Jagdtags (Gämse und/oder Hirsch) auf den üblichen Wegen ins Gebirge be  -  geben, um zur Alphütte zu fahren, in der sie oder er vorübergehend wohnt.  Am Tag nach dem Jagdtag ist die Rückkehr unter den gleichen Bedingungen  gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen bleibt die Bundesgesetzgebung über Waffen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Telefonbeantworter SMS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Informationen
                            1  Die Jägerinnen und Jäger müssen sich über den Ablauf der Jagd und den  Stand des Abschussplans über einen Telefonbeantworter per SMS informie  -  ren. Dazu muss der folgende Text an die Nummer T +41 79 512 96 21 gesen  -  det werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Jagd auf die Gämse: PATENT A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Jagd auf das Reh: PATENT B
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Jagd auf den Hirsch: PATENT C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Jagd auf das Wildschwein: PATENT D
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Jagd auf Federwild: PATENT E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für die Jagd auf dem Neuenburgersee: PATENT F
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für die Jagd auf dem Murtensee: PATENT G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für die Jagd auf den Kormoran: PATENT H
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.06.2022  Erlass  Grunderlass  08.07.2022  2022_077  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  30.06.2022  08.07.2022  2022_077