Abkommen über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in das Gymnasium Bethlehem in Immensee
                            Abkommen  über die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen  aus dem Kanton Aargau (Bezirk Muri) in das  Gymnasium Bethlehem in Immensee  Vom 25. Februar und 2. April 1985  Zwischen den Regierungen der Kantone Aargau und Schwyz  sind folgende Vereinbarungen getroffen worden:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Direktion  des  Gymnasiums  Imme  nsee  verpflichtet  sich,  Schüler  und  Schülerinnen gleich welcher Konfessi  on aus den Bezirksschulkreisen Muri  und  Sins  in  die  Abteilungen  des  Gy  mnasiums  Immensee  aufzunehmen,  sofern diese an der Kantonsschule W  ohlen nicht geführt werden oder dort  eine Aufnahme aus Platzgründen nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  Abkommen  gilt  für  Schüler  ab  der  3.  Gymnasialklasse,  die  von  ihrem gesetzlichen Wohnsitz aus täglic  h die Schule besuchen. Für Schüler,  die  im  Internat  leben,  kann  das  aargauische  Erziehungsdepartement  auf  Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Schüler  aus  dem  Kanton  Aargau  si  nd  Schülern  aus  dem  Kanton  Schwyz  hinsichtlich Aufnahme, Promoti  on und Ausschluss gleichgestellt.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton Aargau verpflichtet sich  , dem Kanton Schwyz an die Kosten,  die  ihm  aus  der  Erfüllung  von  Art.  1  dieses  Abkommens  erwachsen,  pro  Semester  den  gleichen  Betrag  je  Schüler  und  Schülerin  wie  der  Kanton  Schwyz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stichdaten für die Ermittlung der Sc  hülerzahlen sind der 15. Mai und der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  kantonale  Beitrag  ist  immer  für  ein  volles  Semester  geschuldet.  Für  die  gemäss  Abkommen  aufg  enommenen  Schüler  wird  einmal  jährlich  am
                        
                        
                    
                    
                    
                15. November Rechnung gestellt.
                            AGS Bd. 11 S. 505
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulabkommen        mit  dem Kanton Schwyz  Art. 3  Über  Erhöhungen  des  kantonalen  Beitrag  s,  welche  die  nach  Landesindex  der  Konsumentenpreise  ausgewiesene    Teuerung  um  5  %  übersteigen,  ist  der Kanton Aargau mindestens ein Ja  hr im Voraus zu orientieren.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Verlegen  Eltern,  deren  Kinder  das  Gymnasium  Immensee  besuchen,  ihren  Wohnsitz  in  den  Kanton  Aargau  ,  so  übernimmt  der  Kanton  Aargau  für sie den kantonalen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   Schüler,   die   vor   dem   Schuljahr   1985/86   in   das   Gymnasium  Bethlehem  aufgenommen  worden  si  nd,  gelten  die  Bestimmungen  des  Abkommens vom 12. März 1973/30. April 1973   1)  .  Art. 5  Dieses  Abkommen  ersetzt  die  bisher  ige  Vereinbarung  vom  12.  März/30.  April  1973   2)    und  gilt  ab  Schuljahr  1985/86.  Es  kann  jeweils  auf  den  1.  Oktober    gekündigt    werden,    unter      Einhaltung    einer    1½-jährigen  Kündigungsfrist.  Aarau, den 25. Februar  1985                      Regierungsrat                      Aargau  Landammann:  L  AREIDA  Staatsschreiber:  i.V.  S  ALM  Schwyz, den 2. April 1985  Regierungsrat Schwyz  Landammann:  G  ISLER  Staatsschreiber:  G  ANDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 8 S. 565
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 8 S. 565