Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Bau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen und Stein (Aargau)
                            Abkommen  zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der  Regierung der Bundesrepublik Deutschland über  den Bau einer Rheinbrücke zwischen Säckingen  und Stein (Aargau)  Vom 16. Dezember 1976  Der Schweizerisc  he Bundesrat,  im Namen des Kantons Aargau, und  die Regierung der Bunde  srepublik Deutschland,  von  dem  Wunsch  geleitet,  die  Strassenverbindungen  zwischen  beiden  Ländern zu verbessern, sind  wie folgt übereingekommen:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zwischen  Säckingen  und  Stein  wird  bei  Fluss-km  39  +  100  (nach  deutscher  Kilometrierung)  im  Zuge  der  neuen  Bundesstrasse  518  eine  Grenzbrücke  über  den  Rhein  auf  deut  schem  und  schweizerischem  Gebiet  zur Verbindung der Bundesstrasse 34  und der Kantonsstrasse 293 gebaut.  Vertrags-  gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Die    Begrenzung    des    Vorhabens,      soweit    es    Gegenstand    dieses  Abkommens  ist,  ist  im  Lageplan  de  s  Kantons  Aargau  vom  23.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975 Nr. 1507/15 B eingezeichnet. Die Br  ücke liegt bei Bau-km 1.438.00  (Überbaumitte)  und  reicht  bis  einsch  liesslich  nördlichem  Widerlager  auf  deutschem  Hoheitsgebiet  und  südliche  m  Widerlager  auf  schweizerischem  Hoheitsgebiet.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vertragsparteien führen den Bau der Grenzbrücke gemeinsam aus.  Bauausführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arbeiten umfassen innerhalb der  Begrenzung nach Art. 1 Abs. 2 den  Bau    der    Brücke    mit    Pfeilern  ,    Widerlagern    und    Flügelmauern  einschliesslich  der  Arbeiten,  die  im    Flussbett  durch  den  Brückenbau  erforderlich werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Planung   wird   vom   Kanton   Aa  rgau   im   Einvernehmen   mit   der  zuständigen  deutschen  Ve  rwaltung  aufgestellt.  Für  die  Brücke  gelten  die  AGS Bd. 9 S. 395
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schweizerischen Normen, zusätzlich die deutschen DIN-Normen für Stahl-  und Stahlverbundbrücken sowie DIN 1072 (Brückenklasse 60).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kanton  Aargau  schreibt  das  Vo  rhaben  öffentlich  für  deutsche  und  schweizerische    Firmen    aus.    Die    Ausschreibung    wird    auch    im  Bundesanzeiger  bekannt  gemacht.  Di  e  Angebote  werden  in  Anwesenheit  eines   Vertreters   der   zuständigen  deutschen   Verwaltung   eröffnet.   Die  zuständigen Verwaltungen beider Vert  ragsparteien entscheiden gemeinsam  über  das  weitere  Vorgehen  bei  der  Vergabe  und  der  Bauausführung  (baureife   Planung,   Bau-   und   Ga  rantieüberwachung,   Bauabrechnung,  Kostenerstattung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  bauausführende  Vertragspartei  vereinbart  zu  Gunsten  der  anderen  Vertragspartei   mit   dem   von   ihr   b  eauftragten   Bauunternehmer   eine  Gewährleistungsfrist    von    5    Jahren  ,    gerechnet    vom    Zeitpunkt    der  gemeinsamen Abnahme  des Brückenbauwerks.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Die   zuständigen   Verwaltungen   beid  er   Vertragsparteien   nehmen   das  Bauwerk  gemeinsam  ab.  Die  bauausführ  ende  Vertragspartei  übergibt  zu  diesem    Zweck    rechtzeitig    der    ande  ren    Vertragspartei    einen    Satz  lichtpausfähiger Abrechnungspläne (Aus  führungspläne) und die statischen  Berechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7     Die   weitere   Anbindung   an   die  Strassen   und   Gehwege   sowie   die  Einschüttung   der   Widerlager   einsch  liesslich   der   Nebenarbeiten   (wie  Anlage  der  Böschungen,  Entwässerunge  n)  obliegen  jeder  Vertragspartei  auf ihrem Gebiet.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die Brücke gelten folgende Festlegungen:  Bauumfang  –  eine Gesamtstützweite von 244 m,  –  eine zweistreifige Fahrbahn in einer Breite von 8,50 m,  –      eine      trompetenförmige      Aufweitung  für einen Linksabbiegestreifen auf  schweizerischer Seite,  –  zwei Gehwege in einer Nutzbreite von je 2 m,  –      eine   Längsneigung   in   Richtung  Bundesrepublik   Deutschland   mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,400 v.H.,  –  eine Querneigung der Fahrbahn mit Dachprofil und der Gehwege mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 v.H.,  –      eine   Personenunterführung   auf   schweizerischer   Seite,   die   durch  schleifenförmige Rampen mit de  n Brückengehwegen verbunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Bauausführung notwendig we  rdende Abweichungen bedürfen des  Einvernehmens der zuständigen Verw  altungen beider Vertragsparteien.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Eigentumsgrenze verläuft in der Mitte der Brücke.  E  igentu  m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Mitte  der  Brücke  gilt  die  Mitte    der  Stromüberbauten,  gemessen  in  Brückenachse zwischen den Über  bauenden auf den Widerlagern.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten.  Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten setzen sich zu  sammen aus den Aufwendungen für  –  Projekt, Projektprüfung und Bauleitung;  –      Baugrunduntersuchungen;  –  den Bau der Brücke einsch  liesslich Dichtung und Belag;  –  die  Installation  der  Fahrbahnbeleuc  htung,  sofern  für  deren  Erstellung  die innerstaatlichen Vora  ussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Grunderwerb  obliegt  der  Bundesrepublik  Deutschland  auf  ihrem  Hoheitsgebiet, dem Kanton Aargau au  f schweizerischem Hoheitsgebiet.  Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Die   bauliche   Unterhaltung,   di  e   Änderung   und   die   Erneuerung   der  Grenzbrücke obliegen jeder Vertragspartei bis zur Brückenmitte auf eigene  Kosten; dasselbe gilt für Reinigung und den Winterdienst.  U  nterhaltung,  Verkehrs-  sicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Änderungen   und   Erneuerungen   werd  en   zwischen   den   zuständigen  Verwaltungen   der   Vertragsparteien     im   gegenseitigen   Einvernehmen  geplant.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Brückenkontrollen    und    Unterhaltungs  arbeiten    werden    aufeinander  abgestimmt  und,  sofern  Dritte  einzus  chalten  sind,  möglichst  gemeinsam  durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Land  Baden-Württemberg  kann  den  Kanton  Aargau  mit  seiner  Zustimmung   beauftragen,   die   Obliegenheiten   nach   Absatz   1   für   den  deutschen     Teil     der     Grenzbrü  cke     und     der     Strasse     bis     zur  Grenzabfertigungsanlage  zu  übernehme  n.  In  gleicher  Weise  kann  der  Kanton  Aargau  das  Land  Baden-Wür  ttemberg  für  den  schweizerischen  Teil der Grenzbrücke beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die innerstaatlichen Vorschriften   über die Haftung gegenüber Dritten aus  Verletzung  des  Verkehrssicherungspf  licht  einschliesslich  der  Reinigung  und der Winterdienstes bleiben unberührt.  Art. 7  Dieses   Abkom  men   gilt   auch   für   das   Land   Berlin,   sofern   nicht   die  Regierung      der      Bundesrepublik  Deutschland  gegenüber      dem  Schweizerischen Bundesrat innerhalb  von drei Monaten nach Inkrafttreten  des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.  Berlinklausel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Dieses  Abkommen  tritt  an  dem  Tag  in  Kraft,  an  dem  der  Schweizerische  Bundesrat  und  die  Regierung  der  Bundesrepublik  Deutschland  einander  notifiziert haben, dass die erforder  lichen innerstaatlichen Voraussetzungen  für das Inkrafttreten erfüllt sind.  Inkrafttreten  Geschehen zu Bern, am   16. Dezember 1976  Für den  Schweizerischen Bundesrat  D  IEZ  Für die  Regierung der Bundesrepublik  Deutschland  D  IESEL  In Kraft getreten am 28. März 1977