Gesetz über Ausbildungsbeiträge
                            Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG)  vom 26. April 1990 (Stand 1. August 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Voraussetzungen für Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Staatliche Ausbildungsbeiträge werden an Personen ausgerichtet, die aufgrund ih  -  rer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sind, für die Kosten ihrer beruflichen  Ausbildung vollständig aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beitragsberechtigte Personen
                            1  Anspruch auf Ausbildungsbeiträge haben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Schweizer Bürger mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausländer mit fünfjährigem stipendienrechtlichem Wohnsitz im Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Flüchtlinge mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Thurgauer Bürger mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Ausland können Kan  -  tonseinwohnern gleichgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Stipendienrechtlicher Wohnsitz
                            1  Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines minderjährigen oder volljährigen Bewer  -  bers in Erstausbildung befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder  am Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Volljährige Bewerber, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung während min  -  destens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Thurgau wohnhaft und aufgrund  eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, haben an ihrem zivilrechtli  -  chen auch ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung  eines neuen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Beitragsberechtigende Ausbildungen
                            1  Zu Stipendien und ergänzenden Darlehen berechtigen Erstausbildungen, die dafür  nötige Vorbildung, der Besuch von Brückenangeboten sowie Zweitausbildungen,  sofern die bei der Erstausbildung erworbenen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt  nicht   mehr   gefragt   sind.   Für   andere   Zweitausbildungen   können   nur   Darlehen  gewährt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung muss an einer anerkannten Ausbildungsstätte absolviert werden  und zu einem anerkannten Abschluss führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Ausbildungen auf der Volksschulstufe und gymnasiale Ausbildungen vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Schuljahr werden keine Beiträge ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehen Zweifel am Ausbildungserfolg, kann ein Leistungsnachweis verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Dauer der Beitragsberechtigung
                            1  Die Beitragsberechtigung besteht während der üblichen Dauer der gewählten Aus  -  bildung. Aus wichtigen Gründen können Beiträge ausnahmsweise für eine längere  Ausbildungsdauer ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden erstmals für jenes Semester oder jenen Kurs zugesprochen, in  welchem das Gesuch eingereicht worden ist. Aus wichtigen Gründen kann die  Beitragsberechtigung ausnahmsweise vorverlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen und eine neue Ausbildung begonnen,  ist die Dauer der neuen Ausbildung für die Beitragsberechtigung massgebend. Die  Erstausbildung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer ohne zwingende Gründe die Ausbildung mehr als einmal wechselt, verliert  den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Art und Höhe der Ausbildungsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * ...
§ 7 Bemessungsgrundlagen für Stipendien
                            1  Die Bemessung der Stipendien richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen  des Bewerbers, namentlich seinen zumutbaren Eigenleistungen, den finanziellen  Möglichkeiten seiner Eltern und seines Ehegatten sowie den anerkannten Lebenshal  -  tungs- und Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Bewerber, der eine erste Ausbildung abgeschlossen hat und anschlies  -  send mindestens zwei Jahre erwerbstätig war, wird ein Beitrag der Eltern nur vor  -  ausgesetzt, soweit diese in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Führen mehrere Ausbildungswege zum Ziel, wird in der Regel auf die kostengüns  -  tigste Ausbildung abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  kann   für  gleichartige   Verhältnisse   pauschale   Ansätze  nach  Massgabe durchschnittlicher Einkommen und Ausgaben festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Höhe der Stipendien
                            1  Die Höhe der Stipendien entspricht den anerkannten Lebenshaltungs- und Ausbil  -  dungskosten, vermindert um die vorausgesetzten Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Höchstansätze pro Jahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Fr.  18'000 für Verheiratete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fr.  18'000 für Bewerber mit einem oder mehreren unterstützungsberechtigten  Kindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Fr.  32'000 für zwei Ehegatten zusammen, sofern beide stipendienberechtigt  sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Fr.  16'000 für andere Bewerber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höchstansätze werden für jedes unterstützungsberechtigte Kind um Fr.  5'000  erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über teuerungsbedingte Anpassungen aufgrund der Interkantonalen Vereinbarung  zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 entscheidet der  Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Ausbildungsdarlehen
                            1  Darlehen können für die ganze Erstausbildung bis zur Höchstgrenze von Fr.  40'000  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Zweitausbildungen   beträgt   die   Höchstgrenze   für   die   ganze   Ausbildung  Fr.  60'000. Wurden bereits für die Erstausbildung Darlehen gewährt, reduziert sich  dieses Maximum um die noch nicht zurückbezahlte Darlehenssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Pro Ausbildungsjahr können maximal Fr.  20'000 Darlehen zugesprochen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a * Solidarhaftung der Eltern
                            1  Die Gewährung von Darlehen kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die  Eltern den Darlehensvertrag als Solidarschuldner unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rückerstattung von Ausbildungsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Stipendien
                            1  Stipendien sind dem Grundsatz nach nicht zurückzuerstatten, können aber freiwil  -  lig zurückerstattet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freiwillig zurückerstattete Stipendien werden einem Fonds zugewiesen, dessen  Mittel zur Milderung von Härten bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ausbildungsdarlehen
                            1  Ausbildungsdarlehen sind innert acht Jahren nach Beendigung der Ausbildung zu  -  rückzuerstatten. Ab Beginn des sechsten Jahres sind sie zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Gemeinsame Bestimmungen
                            1  Hat   ein   Empfänger   Ausbildungsbeiträge   durch   Verletzung   der   Meldepflicht,  falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erwirkt oder nicht für  die angegebene Ausbildung verwendet, sind sie zuzüglich Zinsen innert zweier Jahre  zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bricht ein Empfänger die Ausbildung ohne wichtigen Grund ab, können die ausge  -  richteten Stipendien ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Stundung oder Erlass entscheidet das zuständige Amt nach den Grundsätzen  des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Übergangsbestimmungen
                            1  Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Gesuche werden nach neuem Recht be  -  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerber, denen nach bisherigem Recht Beiträge zugesprochen waren und die  nach neuem Recht schlechter gestellt würden, erhalten bis zum ordentlichen Ab  -  schluss ihrer Ausbildung weiterhin Beiträge nach altem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rückzahlung von Stipendien und Ausbildungsdarlehen, die nach altem Recht  zugesprochen wurden, richtet sich nach diesem.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 ...
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in  Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  640.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1990, Seite 565.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In Kraft gesetzt auf den 1. September 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  26.04.1990  01.09.1990  Erstfassung  ABl. 18/1990