Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen
                            Gesetz über die familienergänzenden  Tagesbetreuungseinrichtungen (FBG)  vom 09.06.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 60 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  Mai 2004;  gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 1.  März 2011;  auf Vorschlag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Ziele
                            1  Das Gesetz stellt eine genügende Zahl an familienergänzenden Tagesbetreu  -  ungsplätzen sicher, dank denen Familien- und Berufsleben besser miteinan  -  der vereinbart werden können. Es gewährleistet eine gute Betreuung, die für  alle finanziell tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu harmonisiert es die Angebotsplanung der Betreuungsplätze, koordi  -  niert die Tätigkeit unter den einzelnen Beteiligten und regelt die Subventio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz achten der Staat und die  Gemeinden auf eine Umsetzung, die den regionalen Besonderheiten und dem  ermittelten Betreuungsbedarf entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für Betreuungseinrichtungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine familienergänzende Betreuung für Kinder bis zum Ende der Pri  -  marschulzeit anbieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über eine Bewilligung im Sinne der Gesetzgebung über die Aufnahme  von Kindern ausserhalb des Elternhauses verfügen oder eine entspre  -  chende Tätigkeit angemeldet haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kinder tagsüber betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorschulische Betreuung
                            1  Kindertagesstätten, Tagesfamilien, Spielgruppen und andere Angebote zur  Frühförderung von Kindern im Vorschulalter gelten als vorschulische Betreu  -  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausserschulische Betreuung
                            1  Einrichtungen für die Betreuung ausserhalb der Schulzeit, Tagesfamilien,  Spielgruppen und andere Angebote zur Förderung von Kindern im Schulalter  sowie Mittagstische und Aufgabenhilfen gelten als ausserschulische Betreu  -  ung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Koordination
                            1  Die Betreuungszeiten für Schulkinder werden so eingerichtet, dass sie die  Schulzeiten so gut wie möglich ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände beurteilen alle 4 Jahre die Zahl  und die Art der Betreuungsplätze, die zur Deckung des familienergänzenden  Betreuungsbedarfs nötig sind. Sie berücksichtigen dabei sowohl die Verein  -  barkeit von Familien- und Berufsleben als auch die Aspekte der Sozialisie  -  rung und die demografische Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse der Bedarfsabklärung werden den Bürgerinnen und Bürgern  mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entsprechend der Bedarfsabklärung bieten die Gemeinden eine ausreichen  -  de Zahl vor- und ausserschulischer Betreuungsplätze an und unterstützen und  subventionieren diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dazu schaffen sie selber solche Einrichtungen oder schliessen mit bewillig  -  ten Betreuungseinrichtungen oder mit Dachverbänden Verträge ab. Die Ver  -  träge können alle oder nur einen Teil der anerkannten Plätze einer Einrich  -  tung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden können Dritten Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Staat
                            1  Der Staat fördert die Schaffung von Betreuungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt dafür, dass die Gemeinden den Bedarf an Betreuungsplätzen ermit  -  teln; er erfasst in Zusammenarbeit mit den Anbietern und den Gemeinden das  Angebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erteilt die Betreuungsbewilligung und übt die Aufsicht aus. Die für die  familienergänzende Betreuung zuständige Direktion  1  )   (die Direktion) erlässt  Richtlinien   und   Empfehlungen   mit   dem   Ziel,   die   Betreuungsqualität   zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften können Betreuungs  -  einrichtungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staat kann Dritten Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a Anstellung des Personals
                            1  Wer   in   einer   familienergänzenden   Tagesbetreuungseinrichtung   arbeitet,  muss dem Arbeitgeber bei der Anstellung einen Strafregisterauszug sowie  eine ärztliche Bescheinigung der physischen und psychischen Eignung zur  Berufsausübung vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Tagesfamilien reichen alle volljährigen, im selben Haushalt lebenden  Personen einen Strafregisterauszug ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tageseltern stellen diese Unterlagen  ihrem jeweiligen Tageselternverein  oder, falls sie keinem Verein angeschlossen sind, der Aufsichtsbehörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Elternbeitrag
                            1  Die Eltern beteiligen sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfä  -  higkeit an den Kosten der subventionierten Betreuungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Einvernehmen mit den Gemeinden, die Beiträge leisten müssen, erstel  -  len die Betreuungseinrichtungen die Skalen für die Elterntarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzieller Beitrag des Staates
                            1  Rechtmässig anerkannte vorschulische Einrichtungen, dank denen Familien-  und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können, werden vom  Staat finanziell unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kindertagesstätten und Tagesfamilien sind Betreuungseinrichtungen, dank  denen Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag des Staates wird in Form einer Pauschale entrichtet, die entspre  -  chend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreu  -  ungseinrichtung gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ergänzen die Leistungen der Betreuungseinrichtungen für Kindergartenkin  -  der deren Stundenpläne, so gewährt der Staat einen finanziellen Beitrag. Die  -  ser Beitrag darf nicht höher sein als derjenige der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Mit   seinem   Beitrag   übernimmt   der   Staat   10  %   der   durchschnittlichen  Kosten der subventionierten Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzieller Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwer -
                            benden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vom Staat unterstützten Einrichtungen erhalten zusätzlich einen Beitrag  der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Beitrag beläuft sich auf 0,4  ‰ der für die Familienzulagen massgeb  -  lichen Lohnsumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag wird bei den Arbeitgebern und bei den Selbstständigerwerben  -  den eingezogen und dem Staat überwiesen. Der Staat teilt diesen dann nach  dem gleichen Verhältnis wie beim staatlichen Beitrag unter den Einrichtun  -  gen auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staat bezeichnet als Informationsplattform eine beratende Kommission,  der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und des Staats angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Haftung des Arbeitge  -  bers (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters-  und   Hinterlassenenversicherung   –   AHVG),   die   Verrechnung   (Art.   20  AHVG), die Verzugszinsen und die Vergütungszinsen, die Herabsetzung und  den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG) und den Bezug der Beiträge (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14–16 AHVG) gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a Finanzieller Beitrag des Steuerreform-Fonds
                            1  Es wird ein Fonds zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Famili  -  enleben eingerichtet. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können insbesonde  -  re Massnahmen finanziert werden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen Anreiz zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreu  -  ungsplätzen geben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Senkung der Tarife der familienergänzenden Betreuungsplätze er  -  möglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Entwicklung innovativer Betreuungsmodelle ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung des Fonds wird im Gesetz über die Umsetzung der Steuer  -  reform geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzieller Beitrag der Gemeinden
                            1  Für   die   vorschulischen   Betreuungseinrichtungen   leisten   die   Gemeinden  einen finanziellen Beitrag, der die Einführung von degressiven Beitragsska  -  len ermöglicht. Dieser Beitrag deckt die Kosten, die weder von den Eltern  noch vom Staat, den Arbeitgebern oder den Selbstständigerwerbenden ge  -  deckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden  einen finanziellen Beitrag, der die Kosten deckt, die nicht von den Eltern  übernommen werden. Die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen wen  -  den ebenfalls degressive Beitragsskalen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Voraussetzungen
                            1  Der finanzielle Beitrag des Staates, der Arbeitgeber und der Selbstständiger  -  werbenden wird gewährt, wenn die Einrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen erwiesenen Bedarf deckt und einer tatsächlichen Nachfrage ent  -  spricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Betreuung anbietet, dank der Familien- und Berufsleben der Eltern  besser miteinander vereinbart werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Kindern ohne Unterscheidung der Nationalität, ethnischer oder religi  -  öser Zugehörigkeit offensteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einen harmonisierten Kontenplan anwendet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Eltern einen finanziell tragbaren Preis verrechnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  von einem Gemeinwesen,  einem gemeinnützigen Verein oder einer  gemeinnützigen Stiftung geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion definiert den Begriff der finanziellen Tragbarkeit des Tarifs  mit einem Bezugssystem. Der Höchsttarif darf den kostendeckenden Preis  der Leistung nach Abzug der Beiträge des Staates, der Arbeitgeber und der  Selbstständigerwerbenden nicht übersteigen. Es wird ein Mindestpreis festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitrag für besondere Betreuung
                            1  Der Staat kann für die Betreuung eines Kindes, das namentlich aufgrund ei  -  ner Krankheit, einer geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderung  oder einer Sinnesbehinderung eine besondere Betreuung benötigt, einen Bei  -  trag leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner kann er Einrichtungen, die auf die Betreuung von Kindern mit be  -  sonderen Bedürfnissen spezialisiert sind, einen Sonderbeitrag gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Voraussetzungen für den Beitrag und die Berechnungsweise werden im  Ausführungsreglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a Assistenzpersonen
                            1  Kinder, die aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Oktober 2017  über die Sonderpädagogik (SPG) verstärkte sonderpädagogische Massnah  -  men (VM) durch eine Assistenzperson erhalten, können diese auch im Rah  -  men der ausserschulischen Betreuung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die ausserschulische Betreuung durch eine Assistenzperson  werden gemäss Verteilschlüssel im Gesetz über die Sonderpädagogik zwi  -  schen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Grundausbildung des pädagogischen Fachpersonals
                            1  Der Staat kann sich an den Kosten für die Ausbildung des pädagogischen  Fachpersonals der Betreuungseinrichtungen beteiligen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die absolvierte Ausbildung den pädagogischen Ansprüchen der Einrich  -  tung entspricht und in keiner öffentlichen Schule des Kantons angebo  -  ten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Staat das vorgeschlagene Ausbildungsprogramm anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale Abkommen sowie Verträge mit einzelnen Schulen bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals
                            1  Der Staat kann sich an den Kosten für die Weiterbildung, die das pädagogi  -  sche Fachpersonal der Betreuungseinrichtungen zur Erfüllung seiner Aufga  -  ben braucht, beteiligen. Grundsätzlich gibt er kollektiven Weiterbildungsan  -  geboten den Vorzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt die Einzelheiten der Weiterbildung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Gebühren
                            1  Die Direktion und die weiteren Organe, die mit dem Vollzug dieses Geset  -  zes beauftragt sind, können für Bewilligungen, Kontrollen und administrative  oder Untersuchungsschritte, für ergriffene  Massnahmen und alle anderen  Entscheide oder Dienstleistungen Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rechtsmittel
                            1  Die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem  Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Übergangsbestimmungen – Einrichtung eines kantonalen Fonds
                            zur Förderung von Krippenplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von Krippenplätzen geschaf  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 5000 Franken für  jeden   Vollzeitkrippenplatz,   der   zwischen   dem   1.  Januar   2012   und   dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  Dezember 2014 geschaffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag  der  für die vorschulische  Betreuung  zuständigen  Direktion  2  )    eingetragen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflich  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergangsbestimmungen – Einrichtung eines kantonalen Fonds
                            zur Förderung von ausserschulischen Betreuungsplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von ausserschulischen Betreu  -  ungsplätzen geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 3000 Franken für  jeden ausserschulischen Vollzeitbetreuungsplatz, der zwischen dem 1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 und dem 30.  Juni 2014 geschaffen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag  der für die ausserschulische Betreuung zuständigen Direktion  3  )   eingetragen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflich  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Übergangsbestimmungen – Erste Bedarfsabklärung
                            1  Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch keine  Bedarfsabklärung im Sinne von Artikel 6 vorgenommen haben, tun dies in  -  nert Jahresfrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 28.  September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung  von Kindern im Vorschulalter (SGF 835.1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Jugendgesetz vom 12.  Mai 2006 (SGF 835.5) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht zudem  dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Oktober 2011, mit Ausnahme der Artikel 9, 10, 12 und 17, die  am 1.  Januar 2012 in Kraft treten (StRB 23.08.2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Erlass  Grunderlass  01.10.2011  2011_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 9  eingefügt  01.01.2012  2011_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 10  eingefügt  01.01.2012  2011_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 12  eingefügt  01.01.2012  2011_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.06.2011  Art. 17  eingefügt  01.01.2012  2011_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  Art. 10  geändert  01.01.2013  2012_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  Art. 11  geändert  01.01.2013  2012_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.06.2012  Art. 12  geändert  01.01.2013  2012_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.11.2017  Art. 7a  eingefügt  01.07.2018  2017_102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  Art. 10 Abs. 5  eingefügt  01.01.2020  2018_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.12.2018  Art. 10a  eingefügt  01.01.2020  2018_124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2022  Art. 13a  eingefügt  01.07.2022  2022_034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.03.2022  Art. 15a  eingefügt  01.07.2022  2022_034  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  09.06.2011  01.10.2011  2011_054