Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Graubünden über die Ausbildung der Abschlussklassenlehrer
                            Vereinbarung zwischen dem Kanton St. Gallen und  dem Kanton Graubünden über die Ausbildung der  Abschlussklassenlehrer  Vom Regierungsrat des Kantons St. Gallen genehmigt am 2. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975  Von der Regierung des Kantons Gra  ubünden genehmigt am 22. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975  Der Regierungsrat des Kantons St.  Gallen und die Regierung des Kantons  Graubünden vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  St.  Gallen  verpflichtet    sich,  Bewerber  aus  dem  Kanton  Graubünden  unter  den  gleichen  Be  dingungen  wie  Bewerber  aus  dem  Kanton St. Gallen in den Ausbildungsga  ng für Abschlussklassenlehrer an  der Sekundarlehramtsschule  St. Gallen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Bewerber  aus  dem  Kanton  Gr  aubünden  stehen  jährlich  mindestens  vier Studienplätze offen. Die Inanspruchnahme weiterer Plätze durch den  Kanton  Graubünden  ist  im  Rahmen  der  zur  Verfügung  stehenden  Ausbil-  dungsplätze möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Absolventen des Ausbildungsganges aus dem Kanton Graubünden, wel-
                            che  die  Abschlussprüfung  für  Abschlussklassenlehrer  an  der  Sekundar-  lehramtsschule St. Gallen bestanden haben, werden nicht zum Schuldienst  im Kanton St. Gallen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die Kursbesucher aus dem Kanton Graubünden bezahlen kein Schulgeld.
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  Graubünden  leistet  an  die  Betriebskosten  (ohne  Bau-  und  Amortisationskosten)  des  Ausbildungsganges  für  Abschlussklassenlehrer  an der Sekundarlehramtsschule für jeden  Kursbesucher, der in seinem Ge-  biet  Wohnsitz  hat,  einen  jährlichen  Beitrag, der den Leistungen des Kan-  tons  St.  Gallen  für  Kursbesucher  m  it  Wohnsitz  in  seinem  Gebiet  ent-  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wenn  für  die  Sekundarlehramtsschule  Neubauten  erstellt  werden  müs-  sen,  sind  mit  dem  Kanton  Graubünde  n  Verhandlungen  über  eine  neue  Kostenbeteiligung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltung  der  Sekundarlehramt  sschule  St.  Gallen  stellt  dem  Kan-  ton  Graubünden  jeweils  Anfang  Juli  ei  ne  Jahresrechnung.  Diese  berück-  sichtigt:  a)    den Rechnungsabschluss des vor  angegangenen Kalenderjahres,  b)    die Listen der Kursbesuch  er des laufenden Semesters,  c)     die  Listen  der  Kursbesucher  de  s  laufenden  Semest  ers  aus  dem  Kan-  ton Graubünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stichtag  für  die  Festlegung  der  Za  hl  der  Teilnehmer  am  Ausbildungs-  gang  für  Abschlussklassenlehrer  an    der  Sekundarlehramtsschule  St.  Gal-  len aus dem Kanton Graubünden ist der 30.   Juni. Später ein- oder austre-  tende Kandidaten werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beitrag  des  Kantons  Graubünden  für  das  laufende  Schuljahr  wird  der  Staatskassenverwaltung  des  Kantons  St.  Galle  n  bis  Ende  September  jeden Jahres überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Kanton Graubünden ordnet einen Vert reter mit beratender Stimme zu
                            den Vorprüfungen und den Patentprüfungen ab. Er ist berechtigt, am Aus-  bildungsgang  für  Abschlussklassenleh  rer  an  der  Sekundarlehramtsschule  St. Gallen Schulbesuche durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Diese Vereinbarung kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer
                            zwölfmonatigen  Kündigungsfrist  auf  Ende  eines  Schuljahres  gekündigt  werden, erstmals auf Ende des Schuljahres 1978/79.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Diese Vereinbarung wird ab Beginn des Schuljahres 1977/78 angewendet.
                            beitrag  wird  für  die  erstmalige  Abrechnung  auf  Grund  mutmasslicher  Zahlen festgelegt.