Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule
                            Verordnung über den Vorkurs für die Zulassung  zum Studium an der Pädagogischen Hochschule  (VorkursVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Gestützt auf Art. 45   der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  von der Regierung erlassen am 4. Juli 2006  I.         Allgemeine         Bestimmungen   und Aufnahmeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kurs  bereitet  Personen,  dere  n  Vorbildung  keine  unmittelbare  Stu-  dienzulassung erlaubt, auf ein Studium   an der Pädagogischen Hochschule  vor.  Kursziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  vermittelt  jene  Allg  emeinbildung,  welche  für  ein  erfolgreiches  Stu-  dium an der Pädagogischen Hoch  schule erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zulassung
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die Zulassung zum Kurs setzt eine genügende schulische und sprachli-  che Vorbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Als  Nachweis  der  schulischen  Vorbildung  dienen  in  der  Regel  die  an-  erkannten  Ausweise  einer  Berufsmaturität,  einer  Fachmittelschule,  einer  dreijährigen   Diplommittelschule,   einer   Handelsmittelschule   oder   das  eidgenössische   Fähigkeitszeugnis  einer   beruflichen   Grundbildung   mit  mindestens  dreijähriger  Berufserfahr  ung  im  Anschluss  an  die  berufliche  Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Als   Nachweis   der   Vorbildung   in   der   Zweitsprache   dient   ein  anerkanntes Sprachdiplom mit mindestens Niveau B1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  RB  vom  2.  September  2008,  am  1.  September  2008  in  Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BR 110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Eine  Aufnahmeprüfung  ist  zu  best  ehen,  wenn  die  schulische  Vorbil-  dung drei oder mehr Jahre zurückliegt.  Aufnahme-  prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Die Aufnahmeprüfung ist schriftlich  und  umfasst  die  Fächer  Erstspra-  che und Mathematik. Sie dauert neunzig Minuten pro Fach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  Bewertung  der  Prüfungsfächer  erfolgt  mit  ganzen  und  halben  Noten  von  1.0  bis  6.0.  Für  die  Zulassung  zum  Kurs  ist  in  jeder  Prüfung  mindestens die Note 4.0 zu erreichen.  II.  Organisation und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Die  Aufnahmeprüfung  und  der  Kurs  werden  von  der  Evangelischen  Mittelschule Schiers durchgeführt.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Pädagogische  Hochschule  legt  na  ch  Rücksprache  mit  der  Evangeli-  schen Mittelschule Schiers die Anmeldetermine fest. Die Anmeldetermine  werden veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )  Der Kurs umfasst die Fächer Erstsprache, eine zweite  Kantonssprache  oder   Englisch,   Mathematik,   Naturwissenschaften   (Biologie,   Chemie,  Physik),  Geistes-  und  Sozialwissenschaften  (Geschichte,  Geographie),  Bildnerisches Gestalten und Musik.  Unterrichts-  programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...    8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lehrplan wird von der Regierung auf Antrag des Hochschulrates ge-  nehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kurs dauert höchstens ein Schuljahr.  Kursdauer und  Dispensation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Evangelische  Mittelschule  Schi  ers  kann  Studierende  vom  Besuch  des Unterrichts in einzelnen Modulen dispensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  RB  vom  2.  September  2008,  am  1.  September  2008  in  Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss RB vom 16. April 2012, am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben  gemäss  RB  vom  16.  April  2012,  am  1.  Oktober  2012  in  Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die Kurssprache ist Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Das Kursgeld entspricht dem jährlichen Schulgeld für die Schülerschaft
                            der Bündner Kantonsschule.  Kursgel  d  III.  Leistungsnachweis und Bestehensnormen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Am Semesterende finden  in allen Fächern des Vorkurses Prüfungen statt.  Die einzelnen Prüfungsfächer werden mit einer auf halbe Noten gerunde-  ten  Fachnote  zwischen  1  und  6  bewertet.  Personen,  welche  vom  Besuch  einzelner  Fächer  dispensiert  wurden,  haben  auch  für  diese  Fächer  eine  Prüfung abzulegen.  Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungen  werden  durch  die  Evangelische  Mittelschule  Schiers  or-  ganisiert  und  durchgeführt.  Das  Am  t  bestimmt  die  Prüfungsexpertinnen  und –experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schülerinnen und Schüler des Vorkur  ses haben ein vorgegebenes Thema,  das  innerhalb  eines  vorgä  ngig  festgelegten  Zeitrau  mes  vorzubereiten  ist,  mündlich  zu  präsentieren.  Die  Leis  tungsbeurteilung  der  mündlichen  Prä-  sentation ergibt eine weitere Fachnote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Zulassung  zur  Pädagogische  n  Hochschule  ist  ein  nicht  gerunde-  ter  Fachnotendurchschnitt  von  4.0  erfo  rderlich.  Es  sind  höchstens  drei  Fachnoten unter 4.0 zulässig und di  e Summe der Notenabweichungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.0 nach unten darf maximal 1.5 Note betragen.  Bestehensnor  m  en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Nichtbestehen können die Prüfunge  n mit dem nächsten Kurs einmal  wiederholt  werden.  Prüfungen  in  Fächer  n,  in  denen  beim  ersten  Versuch  eine genügende Note erzielt wurde, müssen nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Rechtsweg richtet sich nach de n Bestimmungen des Mittelschulgeset-
                            zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Rechtsweg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung  gemäss  RB  vom  16.  April  2012,  am  1.  Oktober  2012  in  Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  RB  vom  2.  September  2008;    am  1.  September  2008  in  Kraft  getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  RB  vom  2.  September  2008;    am  1.  September  2008  in  Kraft  getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  BR  425.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Sie ersetzt die Verord-
                            nung  über  den  Vorbereitungskurs  für  die  Zulassung  zum  Studium  an  der  Pädagogischen Fachhochsch  ule vom 23. April 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Aufhebung bis-  herigen Rechts,  In-Kraft-Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  gemäss  RB  vom  16.  April  2012,  am  1.  Oktober  2012  in  Kraft  getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 2004, 2549, 2776 und 2002, 1474