Dekret über die öffentliche Beurkundung
                            1  Fassung vom 18. September 1997 (GS33.108), in Kraft seit 1. Juli 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 26.712, SGS 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aufgehoben am 26. Juni 1997 (GS 33.1307), mit Wirkung ab 1. Juli 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 - 1.9.2002  Vom 22. Juni 1978  GS 26.752  Der    Landrat  des  Kantons  Basel-Landschaft,  gestützt  auf  §  18  Absatz  2  in  der  Fa  ssung  vom  27.  Oktober  1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    des  Gesetzes  betreffend  die  Einführung  des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches, beschliesst:  A.  Bewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Bewilligungspflicht
                            Die Vornahme öffentlicher Beurkundungen bedarf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Arten von Bewilligungen
                            Bewilligungen werden erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Notarinnen und Notare der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
                            Voraussetzungen der Bewilligungserteilung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schweizer Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Handlungsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vertrauenswürdigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  zur Berufsausübung notwendige körperliche und geistige Eigenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewilligungserteilung und Publikation
                            1   Der Regierungsrat erteilt die Bewilligung aufgrund eines von der Prüfungskom-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 33.98, SGS 217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1 Prüfungskommission
                            Die   Notariatsprüfungskommission gemäss Notariatsgesetz vom 28. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  2   nimmt auch die Prüfungen der Notarinnen und Notare der Bezirksschreibe-  reien sowie der Notarinnen und Notare der Gemeinden ab.  B.  Fähigkeitsausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Prüfungsreglement
                            Der Regierungsrat erlässt ein Prüfungsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
                            Voraussetzungen   für die Zulassung zur Prüfung, neben den in § 3 genannten,  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien wahlweise:  –  abgeschlossenes juristisches Studium oder gleichwertiger Abschluss;  –  höhere   kantonale Verwaltungsprüfung und dreijährige Tätigkeit im Grund-  buchwesen oder in der öffentlichen Beurkundung;  –  sechsjährige    Tätigkeit  auf  einer  Bezirksschreiberei,  wovon  mindestens  drei Jahre im Grundbuchwesen oder in der öffentlichen Beurkundung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Notarinnen und Notare der Gemeinden wahlweise:  –  eine der unter Buchstabe a genannten Voraussetzungen;  –  sechsjährige   Tätigkeit auf einer Bezirksschreiberei oder einer Gemeinde-  verwaltung oder gleichwertige Berufsausübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zulassung zur Prüfung
                            1   Die   Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Ihr Ent-  scheid kann an den Regierungsrat weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewerber, die die Prüfung dreimal teilweise oder gesamthaft nicht bestanden  haben, können nicht mehr zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgehoben am 18. September 1997 (GS 33.108), mit Wirkung ab 1. Juli 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 - 1.9.2002  Abschluss erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 1 Gegenstand der mündlichen Prüfung
                            Die mündliche Prüfung erstreckt sich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien auf das Beurkundungs-,  Z  ivil-,  Schuldbetreibungs-  und  Konkursrecht  sowie  auf  die  Grundzüge  des  öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für    Notarinnen  und  Notare  der  Gemeinden  auf  das  Beurkundungs-  und  S  achenrecht  sowie  auf  die  Bestimmungen  über  Kauf,  Tausch  und  Schen-  kung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gegenstand der schriftlichen Prüfung
                            Die schriftliche   Prüfung besteht in der Ausfertigung einer oder mehrerer öffentli-  cher Urkunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Fähigkeitsausweis
                            Aufgrund    der  bestandenen  Prüfung  wird  der  Fähigkeitsausweis  von  der  Prü-  fungskommission ausgestellt.  C.  Amtsaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 2 Amtsaufnahme
                            Die   Amtsaufnahme der Notarin oder des Notars ist der Aufsichtsbehörde unter  Beilage der von ihm oder ihr verwendeten Unterschrift zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 3
§ 15 Amtsniederlegung
                            1   Die Amtsniederlegung ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtsbehörde hat Protokolle und Aktensammlung zu inventarisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.  erstellen.   Im Text selbst dürfen keine Änderungen und Einschaltungen enthalten  sein.   Wichtige Daten und Zahlen sind wenigstens einmal in Worten auszuschrei-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Änderungen und Einschaltungen sind am Ende der Urkunde aufzuführen unter  gleichzeitiger   Nennung der Textteile, die als ungültig wegfallen. Sie sind in glei-  cher Weise zu unterzeichnen wie die Urkunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Wegfallen  einzelner  Wörter  im  Text  kann  unter  Angabe  der  Anzahl  am  Rande vermerkt werden. Der Vermerk ist zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mehrseitige Urkunde
                            1   Umfasst eine Urkunde mehrere Blätter, so sind diese mit einer durch das Siegel  gehaltenen Schnur zu verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Übersetzungen der Urkunde und Vollmachten sind im Original oder in beglau-  bigter Abschrift der Urkunde beizuheften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Aufsichtsbehörde  kann  andere,  gleichwertige  Verfahren  zur  Heftung  der  Urkunde zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Kopien der Urkunde
                            Werden   von einer Urkunde mehrere beurkundete Exemplare ausgefertigt, so ist  in allen Exemplaren deren Anzahl anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 1 Genehmigungen, Anzeigen, Mitteilungen
                            1    Die  Notarin  oder  der  Notar  holt  die  für  ein  öffentlich  beurkundetes  Rechts-  geschäft erforderlichen Genehmigungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Notarin oder der Notar erlässt die für den Vollzug des Rechtsgeschäftes  gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 2 Protokolle
                            1    Die  Notarin  oder  der  Notar  führt  über  die  Ausfertigung  folgender  öffentlicher  Urkunden Protokoll:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für   alle Urkunden, die nicht grundbuchlich zu vollziehen sind, mit Ausnahme  der Beglaubigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für Bürgschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  für Wechselproteste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fassung vom 14. März 2002 (GS 34.457), in Kraft seit 1. April 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 - 1.9.2002  Die    Notarin  oder  der  Notar  legt  der  Aufsichtsbehörde  am  Ende  des  Kalender-  jahres   aufgrund der Protokolle eine Statistik vor und erstattet Bericht über be-  sondere Vorfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufbewahrung der Protokolle und Akten  Akten   und Protokolle sind durch die Notarin oder den Notar auf der Amtsstelle  bzw. dem Notariatsbüro sorgfältig und sicher aufzubewahren.  E.  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 3 Aufsicht
                            1   Die Aufsichtsbehörde überwacht die Amtsführung der Notarinnen und Notare  und führt periodisch   Inspektionen durch. Dem Regierungsrat ist darüber Bericht  zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Amtsführung erlassen.  F.  Erlöschen der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Erlöschen der Bewilligung
                            Die    Bewilligung  erlischt  mit  dem  Wegfallen  einer  Voraussetzung  oder  mit  der  Amtsniederlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verfahren
                            1   Die Aufsichtsbehörde stellt das Erlöschen der Bewilligung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat wei-  tergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Erlöschen der Bewilligung ist im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft  zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 16.104, SGS 211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 21.303, aufgehoben.  Die gemäss   den §§ 19 und 133 des Gesetzes vom 30. Mai 1911  1   betreffend die  Einführung    des  Schweizerischen  Zivilgesetzbuches  sowie  §  49  des  Organisa-  tionsgesetzes vom   28. April 1958  2   erworbenen Fähigkeitsausweise berechtigen  weiterhin   zur Übernahme oder Ausübung eines Amtes zur Vornahme öffentlicher  Beurkundungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.