Reglement über Gesundheitsförderung und Prävention
                            Reglement über Gesundheitsförderung und Prävention  (GPV)  vom 14.06.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16.  November 1999, insbesondere  die Artikel 20 und 24–38;  auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement soll den Vollzug der Bestimmungen des Gesundheitsge  -  setzes über die Gesundheitsförderung und Prävention gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Kompetenzen,   die   Zusammensetzung   und   die   Organisation   der  Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kontrolle und die Evaluation der Projekte für Gesundheitsförderung  und Prävention sowie der Institutionen, die auf diesem Gebiet tätig sind  und Beiträge von der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direk  -  tion) erhalten; es bestimmt auch die Kriterien und Modalitäten, nach de  -  nen diese Projekte und Institutionen subventioniert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Organisation der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern  und Jugendlichen, insbesondere die schulärztliche Betreuung, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die übrigen vom Gesetz vorgesehenen Aufgaben auf dem Gebiet der  Gesundheitsförderung und Prävention, namentlich die Organisation von  Impfprogrammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kompetenzen
                            1  Die Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention (die Kommissi  -  on) übt die Kompetenzen aus, die ihr aufgrund des Gesetzes zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat namentlich die folgenden Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie nimmt Stellung zum den kantonalen Plan für Gesundheitsförderung  und Prävention (der Gesundheitsförderungsplan), der auf der Basis der  Evaluation der Gesundheit der Bevölkerung erarbeitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei Bedarf schlägt sie der Direktion vor, Berichte im Zusammenhang  mit den kantonalen Prioritäten der Gesundheitsförderung und Präventi  -  on zu verfassen, wobei sie deren Rahmen und Ziele festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie sorgt für die Verbreitung des Gesundheitsförderungsplans, so dass  Projekte angeregt und Institutionen und Gesundheitsfachleute ermutigt  werden, ihren Beitrag zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Auf Verlangen der betroffenen Direktionen nimmt sie Stellung zu den  Projekten für Gesundheitsförderung und Prävention sowie zu den Leis  -  tungsaufträgen, die den Institutionen für Gesundheitsförderung und Prä  -  vention erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie unterbreitet dem Staatsrat Anträge und Vorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sie achtet darauf, dass die Aspekte der Gesundheitsförderung und Prä  -  vention im Rahmen der Tätigkeit der öffentlichen Hand berücksichtigt  werden, und fördert den Informationsaustausch, insbesondere mit den  Direktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet sie mit dem Kantonsarztamt, dem  Amt für Gesundheit und den übrigen betroffenen eidgenössischen, kantona  -  len und kommunalen Diensten und Organismen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Die Kommission besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  fünf bis sieben Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Kompe  -  tenz oder ihrer Erfahrung auf den Gebieten Gesundheitsförderung und  Prävention, namentlich der Suchtbekämpfung (mit oder ohne Substan  -  zen), anerkannt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sieben Personen, welche die Direktionen des Staatsrats vertreten; diese  Personen stellen den Informationsaustausch zwischen ihrer Direktion  und der Kommission sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Amts für Gesundheit, die oder  der den Vorsitz innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig kann die Kommission externe Sachverständige und Vertreterin  -  nen und Vertreter der betroffenen Kreise zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt für Gesundheit geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation
                            1  Die Organisation der Kommission unterliegt dem Reglement vom 31. Okto  -  ber 2005 über die Organisation und die Arbeitsweise der Kommissionen des  Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
Art. 6 Entschädigung
                            1  Die Kommissionsmitglieder werden gemäss der Verordnung über die Ent  -  schädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Subventionierung und Kontrolle der Projekte und der Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsatz
                            1  Die Direktion fördert die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prä  -  vention in den Grenzen der Voranschlagskredite mit dem Ziel, die Umset  -  zung des Gesundheitsförderungsplans sicherzustellen. Sie regt insbesondere  Studien auf diesem Gebiet an; sie kann spezifische Projekte unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Genehmigungsverfahren
                            1  Projekte, die sich an Kinder und Jugendliche richten und an deren Ausbil  -  dungsstätten durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch alle  betroffenen Direktionen, wenn sie die folgenden Bereiche betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sexualerziehung, Verhütung von sexueller Ausbeutung, Aidsprävention  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prävention von Suchtverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Genehmigungsgesuch präzisiert für jedes der Projekte die Ziele, den In  -  halt, die pädagogischen Mittel und die Kompetenzen der eingesetzten Perso  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Subventionierung von Projekten
                            1  Jedes Beitragsgesuch für ein Projekt muss an die Direktion gerichtet wer  -  den. Die mitgelieferte Dokumentation muss den Weisungen der Direktion  entsprechen und insbesondere die folgenden Einzelheiten angeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zweck und Ziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  verantwortliche Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zielgruppe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Arbeitsmethoden und eingesetzte Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  voraussichtliche Dauer mit Terminplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  allfällige Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Evaluationsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Voranschlag und Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Projekt kann nur subventioniert werden, wenn es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eines der Hauptgebiete für die Gesundheitsförderung und Prävention im  Sinne des Gesundheitsgesetzes betrifft oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den im Gesundheitsförderungsplan festgesetzten Prioritäten entspricht.  Gegebenenfalls muss es nach Artikel 8 dieses Reglements genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktion kann jedoch Projekte, die unter dem Aspekt der Gesundheits  -  förderung und Prävention besonders innovativ und interessant sind, in der  Startphase des Projekts subventionieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundsätzlich werden die Subventionen für höchstens drei Jahre gewährt.  Die Begünstigten müssen der Direktion alljährlich einen Tätigkeitsbericht un  -  terbreiten, der die Ergebnisse des Evaluationsverfahrens enthält und es na  -  mentlich ermöglicht, den Fortschritt der Projekte im Verhältnis zu Ziel und  Zweck zu beurteilen. Die Direktion stellt die Nachkontrolle der in diesem  Rahmen ausgerichteten Beiträge sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Berücksichtigung der verfügbaren Finanzmittel werden in erster Linie  Projekte subventioniert, die es im Rahmen der im Gesundheitsförderungsplan  festgesetzten Prioritäten ermöglichen, sämtliche Hauptgebiete der Gesund  -  heitsförderung und Prävention abzudecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Subventionierung der Leistungen von Institutionen
                            1  Leistungen von Institutionen für Suchtbekämpfung und anderer von der Di  -  rektion beauftragter Institutionen, die sich spezifisch mit Gesundheitsförde  -  rung und Prävention befassen, können subventioniert werden. Der Leistungs  -  auftrag bestimmt die Aufträge dieser Institutionen, die Leistungen, ihre Fi  -  nanzierung und das Evaluationsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragshöhe deckt in diesem Fall die laufenden Tätigkeiten der betrof  -  fenen Institutionen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bedarfsanalyse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Umsetzung und Nachkontrolle der Leistungen, die ihrem Auftrag  entsprechen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erarbeitung allgemeiner Konzepte und spezifischer Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Zusammenarbeit   mit   weiteren   Partnern   für   die   Konzipierung,  Durchführung und Evaluation spezifischer Projekte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Informationsverbreitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Auftrag festgesetzten Leistungen, die für Kinder und Jugendliche  bestimmt sind und an deren Ausbildungsstätten umgesetzt werden, bedürfen  der Genehmigung durch alle betroffenen Direktionen, wenn sie die folgenden  Bereiche betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sexualerziehung,   Verhütung   sexueller   Ausbeutung,   Aidsprävention  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Prävention von Suchtverhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kontrolle
                            1  Die Direktion gewährleistet über das Kantonsarztamt und das Amt für Ge  -  sundheit die Kontrolle der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention  sowie der Institutionen, die sie konzipieren, durchführen und evaluieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projekte, die möglicherweise die persönliche Autonomie beeinträchtigen  oder die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung gefährden, indem sie na  -  mentlich Verhaltensweisen und Lebensbedingungen fördern, die Krankheiten  und Unfälle hervorrufen oder deren Zahl und Schwere steigern können, kann  die Direktion Bedingungen unterwerfen, einstellen lassen oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und  Jugendlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zweck
                            1  Die Gesundheitsförderung und die Prävention in den familienergänzenden  Betreuungseinrichtungen, Kindergärten, Primarschulen, Orientierungsschulen  und Schulen der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen sollen zum  Gleichgewicht, zur Entfaltung und zur sozialen Eingliederung der Kinder und  Jugendlichen sowie zur Erhaltung und Verbesserung ihrer Gesundheit beitra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organisation und Kompetenzen
                            1  Die Gesundheitsförderung und die Prävention erfordern die Mitarbeit aller  Partner der Schule: Gemeindebehörden, Schulkommissionen, Schulkomitees  und Schulleitungen, Lehrkörper und Schulpersonal, Eltern, Schulärztinnen  und Schulärzte, in den Schulen tätiges und mit der Gesundheitsförderung und  Prävention betrautes Pflegepersonal, Personal spezialisierter Dienste. Sie alle  tragen nach Bedarf zur Organisation und Ausarbeitung von Aktionen der Ge  -  sundheitsförderung und Prävention bei, vor allem in Form von Schulprojek  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verantwortlichen der Einrichtungen für die Betreuung von Kindern im  Vorschulalter, die Inspektorinnen und Inspektoren der Kindergärten und Pri  -  marschulen, die Direktionen der Orientierungsschulen sowie die Direktionen  der Schulen auf Sekundarstufe II und der Berufsschulen organisieren regel  -  mässig Aktionen der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen des  Gesundheitsförderungsplans.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Programme
                            1  Nach Befragung der Kommission setzen die betroffenen Direktionen das  Programm der Gesundheitsförderung und Prävention bei Kindern und Ju  -  gendlichen in Berücksichtigung der verschiedenen Schultypen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sexualerziehung, die Prävention von sexueller Ausbeutung und von  Aids sowie die Suchtprävention müssen obligatorisch nach den Programmen  der betreffenden Direktionen behandelt werden. Die Schulbehörden können  für diese Gebiete externe Akteurinnen und Akteure zuziehen; deren Projekte  bedürfen der Genehmigung durch die betreffenden Direktionen. Weitere Prä  -  ventionsmassnahmen können obligatorisch erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Rahmen eines Programms organisierten Aktionen müssen dem Ge  -  sundheitsförderungsplan entsprechen und können nach den Artikeln 9 und 10  dieses Reglements subventioniert werden. Eine Subventionierung durch die  Gemeinden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schulärztliche Betreuung
                            1  Die Gemeinden und die Schulbehörden der verschiedenen Stufen der obli  -  gatorischen Schule müssen eine Schulärztin oder einen Schularzt oder eine  Schulgesundheitsfachperson beiziehen. Sie können auch mit externen Perso  -  nen zusammenarbeiten, die von den zuständigen Direktionen zugelassen sind  und besondere Kompetenzen auf dem Gebiet der Gesundheit haben (nament  -  lich Psychologinnen und Psychologen, Präventionsbeauftragte, Gesundheits  -  animatorinnen und  -  animatoren).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufgaben
                            1  Die Schulärztinnen und Schulärzte und die Schulgesundheitsfachpersonen  haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie befassen sich mit der Erkennung von Störungen der physischen und  psychischen Gesundheit und vergewissern sich in Zusammenarbeit mit  den Eltern, dass die an Störungen leidenden Kinder und Jugendlichen  von ihrer behandelnden Ärztin oder ihrem behandelnden Arzt und/oder  den zuständigen Diensten betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  In Fällen, die sie selbst festgestellt haben oder die von Schulmediatorin  -  nen und -mediatoren, Lehrpersonen oder Mitgliedern der Schulleitun  -  gen erkannt worden sind, stehen sie für Hilfe- und Betreuungsmassnah  -  men im Bereich der physischen oder psychischen Gesundheit zur Ver  -  fügung, wenn die gewohnten behandelnden Ärztinnen und Ärzte nicht  zugezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie wenden auf Anordnung des Kantonsarztamtes die Schutzmassnah  -  men im Fall übertragbarer Krankheiten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie führen die Impfungen nach dem Programm der Direktion durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie beurteilen von Amtes wegen oder auf Verlangen der Schulbehörden  der verschiedenen Stufen die Hygiene und die Ergonomie der Räum  -  lichkeiten und des Materials.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der schulärztlichen Betreuung und der in diesem Rahmen  zu ergreifenden Massnahmen wird auf dem Verordnungsweg für jede Schul  -  stufe festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die obligatorischen Arztvisiten werden in der Verordnung über die schul  -  ärztliche Betreuung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Finanzierung
                            1  Unter Vorbehalt der von der obligatorischen Krankenversicherung gedeck  -  ten Leistungen geht die Finanzierung der Aufgaben nach Artikel 16 dieses  Reglements zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Impfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Allgemeines
                            1  Beim Auftreten von Epidemien kann der Staatsrat die obligatorische Imp  -  fung oder Wiederimpfung der Gesamtheit oder von Teilen der Bevölkerung  des Kantons oder einer bestimmten Region anordnen. Die Direktion ergreift  über das Kantonsarztamt alle nützlichen Massnahmen, damit die Impfungen  und Wiederimpfungen unverzüglich vorgenommen werden. Sie übernimmt  insbesondere die Information der Öffentlichkeit und bezeichnet die Impfärz  -  tinnen und Impfärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ermuntert die Bevölkerung auch, sich nach dem vom Bund er  -  stellten Routine-Impfplan impfen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 ...
Art. 20 ...
Art. 21 ...
Art. 22 ...
Art. 23 ...
Art. 24 ...
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Beim Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 3.  Januar 1948 betreffend die sanitarische Inspekti  -  on der Primarschulen (SGF 411.22.71);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verordnung vom 3.  Januar 1948 betreffend die sanitarische Inspek  -  tion der Primarschulen (SGF 411.22.72);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 17.  November 1997 über die kantonale Kommission  zur Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit (SGF 821.44.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Beschluss vom 20.  November 1978 über die obligatorischen und die  freiwilligen Impfungen (SGF 821.41.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Beschluss vom 31.  August 1999 über die Impfung gegen Hepatitis  B (SGF 821.41.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  September 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 2–6 jedoch werden rückwirkend auf den 1.  Juni 2004 in Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  Erlass  Grunderlass  01.09.2004  2004_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  Art. 2  eingefügt  01.06.2004  2004_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  Art. 3  eingefügt  01.06.2004  2004_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  Art. 4  eingefügt  01.06.2004  2004_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  Art. 5  eingefügt  01.06.2004  2004_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2004  Art. 6  eingefügt  01.06.2004  2004_073
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  Art. 1  geändert  01.01.2008  2007_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  Art. 16  geändert  01.01.2008  2007_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  Abschnitt 5  geändert  01.01.2008  2007_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  Art. 19  aufgehoben  01.01.2008  2007_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  Art. 20  aufgehoben  01.01.2008  2007_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  Art. 21  aufgehoben  01.01.2008  2007_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2007  Art. 22  geändert  01.01.2008  2007_117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2010  Art. 6  geändert  01.01.2012  2010_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 2  geändert  01.10.2011  2011_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 3  geändert  01.10.2011  2011_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 4  geändert  01.10.2011  2011_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 5  aufgehoben  01.10.2011  2011_089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2011  Art. 12  geändert  01.10.2011  2011_090
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.03.2016  Art. 3  geändert  07.03.2016  2016_033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.07.2019  2018_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 15 Abs. 2  aufgehoben  01.07.2019  2018_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 16 Abs. 1  geändert  01.07.2019  2018_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 16 Abs. 3  geändert  01.07.2019  2018_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 17 Abs. 2  aufgehoben  01.07.2019  2018_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 22  aufgehoben  01.07.2019  2018_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 23  aufgehoben  01.07.2019  2018_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2018  Art. 24  aufgehoben  01.07.2019  2018_025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Erlasstitel  geändert  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 2 Abs. 2, a)  geändert  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 2 Abs. 2, b)  aufgehoben  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 3 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 3 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 3 Abs. 1, c)  eingefügt  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 3 Abs. 1, d)  eingefügt  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 3 Abs. 1  bis  aufgehoben  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2022  Art. 3 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2022  2022_050  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.06.2004  01.09.2004  2004_073  Erlasstitel  geändert  03.05.2022  01.01.2022  2022_050
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 2 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 2 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2, a) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 2 Abs. 2, b) aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 3 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089
Art. 3 geändert 07.03.2016 07.03.2016 2016_033
Art. 3 Abs. 1 geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1, b) geändert 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1, c) eingefügt 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 1 bis aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 03.05.2022 01.01.2022 2022_050
Art. 4 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 4 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_089
Art. 5 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 5 aufgehoben 27.09.2011 01.10.2011 2011_089
Art. 6 eingefügt 14.06.2004 01.06.2004 2004_073
Art. 6 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
Art. 12 geändert 27.09.2011 01.10.2011 2011_090
Art. 15 Abs. 1 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 15 Abs. 2 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 16 geändert 04.12.2007 01.01.2008 2007_117
Art. 16 Abs. 1 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 16 Abs. 3 geändert 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
Art. 17 Abs. 2 aufgehoben 17.04.2018 01.07.2019 2018_025
                            Abschnitt 5  geändert  04.12.2007  01.01.2008  2007_117