Verordnung über die Festsetzung der Gebühren und Entschädigungen bei den kantonalen Lehrerprüfungen
                            Verordnung über die Festsetzung der Gebühren und  Entschädigungen bei den kantonalen Lehrerprüfungen  Vom 9. März 1964  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 27 des  Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst auf den An-  trag des Erziehungsrates:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1.
                            2)  Die Kandidatinnen und Kandidaten des Lehramtes haben für  ihre Prüfungen die nachstehenden Gebühren zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)4)
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kindergartenlehrkräfte .......................... Fr. 90.–
2. Arbeitslehrkräfte ............................... Fr. 90.–
3. Hauswirtschaftslehrkräfte ....................... Fr. 120.–
4. Primarlehrkräfte ............................... Fr. 150.–
5. Mittel-, Ober- und Handelslehrkräfte:
                            a) für eine Gesamtprüfung  .......................   Fr.  300.–  b) für eine vollständige Fachprüfung  ...............   Fr.  210.–  c) für eine OL-Prüfung in zwei Fächern bei Nachweis  eines ganzen Studienganges im dritten Fach (Neben-  fach) oder bei Anrechnung des Nebenfachexamens  in der Doktorprüfung (gemäss §§ 6 Abs. 2, 9 und 10  lit. c der Ordnung über die Ausbildung und Prüfung  von  Mittel-  und  Oberlehrern  des  Kantons  Basel-  Stadt vom 16. Dezember 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ................   Fr.  180.–  d) für eine Prüfung in einem einzelnen wissenschaftli-  chen Fach  ...................................   Fr.  75.–  e) für eine Prüfung in Zeichnen als drittem Fach  .....   Fr.  90.–  f) für eine Prüfung in Gesang als drittem Fach  .......   Fr.  150.–  g) für eine pädagogische ML- oder OL- bzw. Handels-  lehrkraftprüfung  .............................   Fr.  105.–  h) für eine gleichzeitige pädagogische ML- und OL-  Prüfung  ....................................   Fr.  150.–  i) für  eine  pädagogische  OL-Prüfung  für  Inhaberin-  nen und Inhaber des Basler Mittellehrerdiploms   . .    Fr.   60.–  Kandidatinnen  und  Kandidaten,  die  eine  Hausar-  beit  auszuführen  haben,  bezahlen  einen  Zuschlag  von Fr. 40.– zur ordentlichen Prüfungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Zeichen-, Schreib- und Gesangslehrkäfte im Hauptfach:
                            a) für eine Gesamtprüfung  .......................   Fr.  225.–  b) für eine vollständige Fachprüfung  ...............   Fr.  150.–  c) für eine pädagogische Prüfung  ..................   Fr.  105.–
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Die Teilnehmenden des Deutschkurses und der Ergän-
                            zungsfachkurse    (Schreiben,    Stenographie,    Turnen,  Werken) für jede Prüfung in diesen Gebieten  ........   Fr.  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bedürftigen Kandidatinnen und Kandidaten kann die Prüfungsge-  bühr  auf  begründetes  schriftliches  Gesuch  hin  von  dem  für  die  Ab-  nahme  der  Prüfungen  jeweils  zuständigen  Prüfungsausschuss  ganz  oder teilweise erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wiederholung einer Prüfung gelten die ordentlichen Gebühren-  ansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei freiwilligen Nachprüfungen und in besonderen, hier nicht vorge-  sehenen Fällen setzt der zuständige Prüfungsausschuss die Höhe der zu  entrichtenden Gebühr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Die Prüfungsgebühren sind vor dem Beginn der Prüfungen beim
                            Sekretär des Prüfungsausschusses einzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                §3. Nach Abschluss der Prüfungen stellt der Sekretär des Ausschus-
                            ses dem Erziehungsdepartement nach Massgabe der folgenden Para-  graphen Rechnung. Allfällige Überschüsse überweist er der Finanzver-  waltung.  §§ 4–7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                §8.
                            6)  Reichen die Gebühreneinnahmen zur Deckung der Kosten der  Prüfung nicht aus, so wird der fehlende Betrag vom Staat ergänzt. All-  fällige Überschüsse dienen in erster Linie zur Bestreitung der Druck-  kosten  für  die  Lehrerdiplome  und  Prüfungsreglemente,  in  zweiter  Linie sollen sie dem Kantonalen Lehrerseminar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  zugute kommen zur  Bereicherung  der  Seminarbibliothek  resp.  Mediathek.  Darüber  ent-
                        
                        
                    
                    
                    
                §9. Durch diese Verordnung wird die «Verordnung betreffend die
                            Festsetzung der Gebühren und Entschädigungen bei den kantonalen  Lehrerprüfungen» vom 26. Februar 1937 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksam-
                            keit.