Gesetz über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler
                            über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler  über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  vom 16. April 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. April 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kenntnis  genommen und  erlässt  in Anwendung von  Art. 11   der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  als Gesetz:  Grundsatz  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der Staat gewährt Beiträge an Bau und Betrieb der öffentlichen  Gemeindespitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   von politischen Gemeinden und Ortsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An Neu- und Erweiterungsbauten und an deren Betrieb werden Beiträge  ausgerichtet, wenn das Leistungsangebot mit dem kantonalen  Leistungsauftrag übereinstimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Baubeiträge  Baubeiträge  a) Voraussetzungen  a) Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Baubeiträge an Gemeindespitäler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   werden gewährt:  a)   für die Erstellung und die Einrichtung von Neu- und Erweiterungsbauten;  b)   für den Erwerb und die Umgestaltung von Gebäuden zu Spitalzwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  ;  c)   für Umbauten und grössere Renovationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  d)   für umfassende Erneuerungen und Erweiterungen technischer und  medizinischer Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  b) Ansatz  b) Ansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Der Staatsbeitrag beträgt 90 Prozent der anrechenbaren Nettokosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als anrechenbare Nettokosten gelten die Gesamtkosten einschliesslich  der  Bauzinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   sowie  der Kosten des Landerwerbes und der Erschliessung.  Davon sind Bundesbeiträge,  Staatsbeiträge auf Grund anderer Gesetze,  gesetzlich gebundene Beiträge  von Gemeinden und Korporationen sowie  Verkaufserlöse abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht anrechenbar sind:  a)   Kosten für Bauten, Einrichtungen und Anschaffungen,  die zur Erfüllung  des kantonalen Leistungsauftrages nicht notwendig sind;  b)   Gebühren;  c)   Kosten des künstlerischen Schmuckes;  d)   Kosten, die offensichtlich auf unsorgfältige  Projektierung oder Mängel in  der Bauleitung zurückgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  c) Bemessung  c) Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4. Art. 4.
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  d) zusätzlicher Beitrag  d) zusätzlicher Beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5. Art. 5.
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  e) Vorentscheide  e) Vorentscheide
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6. Art. 6.
                            1   Gemeinden, die Anspruch auf einen Beitrag erheben, haben vor Erstellung  der Pläne in Verbindung mit den zuständigen Departementen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   das Bedürfnis  abzuklären und ein Raumprogramm aufzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entscheid über das Bedürfnis, das Raumprogramm und die Wahl des  Architekten bedürfen der Genehmigung der Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8. Art. 8.
                            1   Der Grosse Rat beschliesst über die Genehmigung des Projektes und  bewilligt den Kredit für den Staatsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vorschriften über das Finanzreferendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Übersteigen zufolge der Teuerung oder ausserordentlicher, nicht  voraussehbarer Umstände die Kosten den Voranschlag, so beschliesst der  Grosse Rat endgültig über die Bewilligung eines Nachtragskredites.  h) Kontrolle  h) Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9. Art. 9.
                            1   Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Arbeitsvergebung im Rahmen des  Kostenvoranschlages und für die plangemässe Bauausführung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   ist ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages den  aus betrieblichen oder architektonischen Gründen allfällig erforderlichen  baulichen Änderungen zuzustimmen, soweit dadurch das Gesamtprojekt nicht  wesentlich umgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dem zuständigen Departement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   steht das Aufsichtsrecht zu. In die  Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.  Betriebsbeiträge  Betriebsbeiträge  a) Ansatz  a) Ansatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10. Art. 10.
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  b) Festsetzung  b) Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11. Art. 11.
                            1   Gemeinden, die Anspruch auf Betriebsbeiträge erheben, haben den  Voranschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  , allfällige Nachtragskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   und die Rechnung der  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   setzt den Staatsbeitrag nach Genehmigung der Rechnung  fest.  c) Kontrolle  c) Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12. Art. 12.
                            1   Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Voranschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  , die  Nachtragskredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   und das Rechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterbreitet der Verwaltungskommission des Gemeindespitals
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   und der  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Bericht und Antrag.  Zusätzliche Beiträge an politische Gemeinden  Zusätzliche Beiträge an politische Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12bis. Art. 12bis.
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Übersteigt die jährliche Belastung einer politischen Gemeinde  aus dem  Globalkredit und der Amortisation anrechenbarer Baukosten 10 Prozent  der  einfachen Steuer der natürlichen Personen, so übernimmt der  Staat die Hälfte  des Mehrbetrages.  Anrechnung  Anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13. Art. 13.
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   verfügt abschliessend über die Anrechnung von Ausgaben  als Bau- oder als Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   und die Berechnung der zusätzlichen  Beiträge nach Art. 12bis dieses Gesetzes.  Pflichten der Gemeinden  Pflichten der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14. Art. 14.
                            1   Die Gemeinden, die Beiträge aufgrund dieses Gesetzes beziehen, sind  verpflichtet:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   eine Spitalkommission von fünf bis elf Mitgliedern einzusetzen, in  welcher der Staat mit zwei bis drei Mitgliedern vertreten ist;  b)   die von der Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   festgesetzten und von ihr oder vom zuständigen  Departement vereinbarten Taxordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   anzuwenden;  c)   die mikrobiologischen, die histopathologischen, die pathologisch-  anatomischen und die medizinisch-chemischen Untersuchungen, die nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Unrecht bezogene Staatsbeiträge sind zurückzuzahlen oder werden  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zweckentfremdete Beiträge können zurückgefordert werden. Die  Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   beschliesst über den Umfang der Rückforderung. Sie  berücksichtigt die Gründe der Zweckentfremdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Verstösst eine Gemeinde trotz Mahnung wiederholt gegen dieses Gesetz, so  werden die Beiträge von der Regierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   gekürzt oder verweigert.  Aufhebung bisherigen Rechtes  Aufhebung bisherigen Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16. Art. 16.
                            1   Das Gesetz über die Beiträge des Staates an die Gemeindekrankenhäuser  vom 13. Mai 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   wird aufgehoben.  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17. Art. 17.
                            1   Baubeiträge werden auf Grund dieses Gesetzes gewährt für Projekte, die  nach dem 1. Januar 1967 genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Betriebsbeiträge werden auf Grund dieses Gesetzes erstmals für das  Betriebsjahr 1966 ausgerichtet.  Finanzreferendum  Finanzreferendum
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18. Art. 18.
                            1   Dieses Gesetz ist gemäss Art. 10 des Gesetzes über den kantonalen  Finanzhaushalt und das Finanzreferendum vom 17. Juni 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   der  Volksabstimmung zu unterstellen.  Übergangsbestimmung des Nachtragsgesetzes vom 20. Juni 1986  Übergangsbestimmung des Nachtragsgesetzes vom 20. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  II.  Amortisationslasten einer Gemeinde aus Bauvorhaben, die vor dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987 bewilligt wurden, werden für die Berechnung zusätzlicher Beiträge  gemäss Art. 12bis dieses Gesetzes berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Geändert durch  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118; nGS 13-32. Vom Grossen Rat erlassen am 17. Februar 1967;  in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. April 1967; in Vollzug ab 17. April 1967. Geändert durch Art. 59 des  GesG   vom 28. Juni 1979, nGS 15-33 (sGS 311.1); NG vom 20. Juni 1986,  nGS 21-130; Abschnitt II und III des IV. NG zum  GesG   vom 18. Juni 1998,  nGS 33-68 (sGS 311.1); Art.  5   des GRB über das Globalkreditsystem im  Spitalbereich vom 13. Januar 2000, nGS 35-4 (sGS  320.10  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            662.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 111.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Geändert durch  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Geändert durch  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Geändert durch  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Vgl. Art. 12 Abs. 1 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die  Gemeindespitäler (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Vgl. Art. 12 Abs. 2 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die  Gemeindespitäler (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Fassung gemäss NG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Art. 3 der VV zum G über die Staatsbeiträge  an die Gemeindespitäler  (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Geändert  durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Aufgehoben durch NG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Aufgehoben durch NG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Baudepartement und Gesundheitsdepartement; Art. 25 lit. e und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26bis lit. a  GeschR  , sGS 141.3; Art. 1 der VV zum G über die Staatsbeiträge  an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Baudepartement; Art. 25 lit. e  GeschR  , sGS 141.3; Art. 13 der VV zum G  über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Aufgehoben durch GRB über das Globalkreditsystem im Spitalbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Vgl. Art. 15 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die  Gemeindespitäler (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Art. 16 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler  (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Art. 17 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler  (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Art. 16 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler  (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Art. 17 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler  (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Geändert durch  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Geändert durch GRB über das Globalkreditsystem  im Spitalbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Fassung gemäss NG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Vgl. Art. 12 Abs. 3 der VV zum G über die Staatsbeiträge an die  Gemeindespitäler (sGS 323.111).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung gemäss Art. 59 des  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Vgl. Taxordnung der Spitäler und Psychiatrischen Kliniken, sGS 321.61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss Art. 59 des  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Eingefügt durch Art. 59 des  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Vgl. RRB über die Besoldungsansätze für das Staatspersonal im Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987, sGS 143.23.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Abs. 2 eingefügt durch NG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Geändert durch IV. NG zum  GesG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   nGS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   nGS 11-105 (sGS 831.1; aufgehoben); Art. 10 aufgehoben durch Art. 62  lit. c  RIG  , sGS 125.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   nGS 21-130.