Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen im Kanton Graubünden
                            Gestützt auf Art. 16 Abs. 4, Art. 17 und Art. 18 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Berufsbildungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von der Regierung erlassen am 3. Dezember 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1   Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen im Sinne dieser Verordnung sind Heime, die mindestens 20  Lehrlinge oder unter die Berufsbildungsgesetzgebung fallende Schüler während mindestens 5 aufeinanderfolgenden  Jahren und 300 Tagen im Jahr aufnehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In Ausnahmefällen kann die Regierung auf Gesuch hin Heime, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 nicht  erfüllen, als beitragsberechtigt anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen, die Anspruch auf einen kantonalen Betriebsbeitrag  erheben, sind zu einer einheitlichen Rechnungsführung verpflichtet. Sie haben einen Voranschlag der Einnahmen und  Ausgaben des folgenden Jahres zu erstellen und zusammen mit den Stellenplänen in der Regel bis Ende August dem  Departement einzureichen. Die Rechnungsablage erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Einnahmen
                            Die Wohn- und Kostgelder und die Schülertaxen sind unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und sozialer  Grundsätze nach Möglichkeit kostendeckend anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Wirtschaftlichkeit
                            Bei den Ausgaben sind die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1   Die Abschreibungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  a)      6–15 Prozent für Grundstücke und Hochbauten;  b)     20–40 Prozent für Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge;  c)     10–50 Prozent für die übrigen aktivierten Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Abschreibungsbasis gilt der Restwert nach Abzug von Beiträgen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anschaffungen unter 30 000 Franken müssen nicht aktiviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Aktivierung
                            Die Vermögenswerte sind nach den üblichen Grundsätzen zu bilanzieren, und zwar:  a)     die flüssigen Mittel zum Nominalwert,  b)     die Wertschriften zum Kaufpreis oder Kurswert, wenn dieser unter dem Kaufpreis oder Nennwert liegt,  c)     die Warenvorräte zu Einstandspreisen oder zum Marktwert, wenn dieser tiefer ist,  d)     die Liegenschaften und Mobilien zum Ankaufs- oder Bauwert, abzüglich der Leistungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1   Als Aufwendungen sind anrechenbar die unmittelbaren Kosten für die Besoldung des Verwaltungs- und  Betriebspersonals sowie die Aufwendungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung der Lehrlinge und Schüler im Heim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die höchstanerkannten Gehälter werden wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betriebsangestellte     2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die übrigen Angestellten der Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen gelten die im Anhang 2 zur  Verordnung über die Subventionierung der Institutionen der Berufsbildung im Kanton Graubünden festgelegten  höchstanrechenbaren Gehälter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. Betriebsbeiträge
                            Die jährlichen Betriebsbeiträge werden aufgrund der massgebenden Auslagen des abgelaufenen Jahres festgesetzt. Sie  dürfen nicht höher sein als das anerkannte Betriebsdefizit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Betriebsdefizit
                            Als Betriebsdefizit wird das Gesamtergebnis der Betriebsrechnung unter Ausscheidung folgender Aufwendungen und  Erträge anerkannt:  a)     bei den Aufwendungen: Abschreibungen auf Insassenguthaben; Eigenkapitalverzinsung; Kosten für Neubauten,  Umbauten und Erweiterungen sowie für die damit verbundenen Einrichtungen; Verluste aus Garten-,  Landwirtschafts- und anderen Nebenbetrieben; Spenden, Zuwendungen und Geschenke; Bildung von  Rückstellungen und Rücklagen; Äufnung von Fonds oder unverhältnismässige Aufwendungen aller Art;  b)     bei den Erträgen: Gewinne aus Garten-, Landwirtschafts- und anderen Nebenbetrieben; Subventionen; Spenden  und Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Rechnungsprüfung
                            1   Die Rechnungsführung der Lehrlingsheime und Wohnheime von Vorlehrinstitutionen ist vom Departement soweit zu  prüfen, wie dies für die Bemessung des Betriebsbeitrages und die Festsetzung des massgebenden Betriebsdefizites  notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement setzt die Betriebsbeiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Schlussbestimmungen
                            Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1985 in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung für das Betriebsjahr 1984 und  ersetzt die Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an Lehrlingsheime, von der Regierung erlassen am 2.  September 1968.  Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430.400