Beteiligung des Kantons Graubünden am Neu-Technikum Buchs
                            Beteiligung des Kantons Graubünden am Neu-  Technikum Buchs  Grossratsbeschluss vom 1. Juni 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Kanton  Graubünden  tritt  der  Vereinbarung  über  das  Neu-Tech-  nikum Buchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )   gemäss Entwurf der beteiligten Regierungen vom 18.  August, 22. September und 9. November 1964 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Der  Kanton  übernimmt  die  ihm  n  ach  der  Vereinbarung  zufallenden  Bau-   und   Betriebsbeiträge,   insb  esondere   einen   Baubeitrag   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  285  100  Franken  zuzüglich  nachweisbar  durch  allfällige  Bauteue-  rung seit September 1966 veru  rsachter Mehrkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Dieser  Beschluss  wird  de  r  Volksabstimmung  unterbreitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  ,  sobald  der Kanton St. Gallen die Verein  barung definitiv angenommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Die  Regierung  vollzieht  diesen    Beschluss  und  unterzeichnet  die  Vereinbarung namens des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  B vom 10. April 1967, 3; GRP 1967, 111, 122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  430.510
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben gemäss Gesetz über die  Anpassung von Beitrittsbeschlüssen und -  bestimmungen zu Konkordaten und Verei  nbarungen an die Kantonsverfassung;  AGS 2005, KA_2052 und KA_3268; am 1. November 2005 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. April 1968