Vereinbarung über Schulbeiträge an die Träger höherer technischer Lehranstalten
                            vom 24. September 1985  Die Regierungen der Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, St. Gallen und Graubünden sowie des Fürstentums Liechtenstein  als Träger Höherer Technischer Lehranstalten und der Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Grundsatz
                            1   Der Kanton Schaffhausen   leistet den Trägern einen jährlichen Beitrag je Student an die Betriebsaufwendungen der  Höheren Technischen Lehranstalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Träger gewähren den Studenten und den Studienanwärtern aus dem Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   die gleiche  Rechtsstellung wie ihren eigenen Studenten und Studienanwärtern. Vorbehalten bleiben die Unterschiede in den  Studiengebühren der Lehranstalten im bisherigen Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Beitragshöhe
                            Der Beitrag beträgt je Student und Jahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986     Fr. 5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987     Fr. 5 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1988     Fr. 6 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989     Fr. 6 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1990     Fr. 7 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991     Fr. 7 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992     Fr. 8 000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Zahlungspflicht
                            1   Der Kanton Schaffhausen   ist für Studenten zahlungspflichtig, die in seinem Gebiet wohnen. Als Wohnsitz gilt unter  Vorbehalt von Absatz 2 der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zahlungspflicht besteht auch für mündige Studenten, die nach Abschluss einer ersten Ausbildung und vor der  Aufnahme in die Lehranstalt während wenigstens zweier Jahre im Kanton wohnhaft und durch eigene Erwerbstätigkeit  finanziell unabhängig waren. Die Lehranstalt holt vor der definitiven Aufnahme beim zahlungspflichtigen Kanton eine  Kostengutsprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Liste der Studierenden
                            1   Die Lehranstalt erstellt zu Beginn des Semesters eine Liste der Studenten zuhanden des zahlungspflichtigen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einwände gegen diese Liste sind innert dreissig Tagen bei der Lehranstalt anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Rechnungstellung
                            Die Lehranstalt stellt aufgrund der genehmigten Liste dem Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Rechnung. Diese ist innert sechzig  Tagen zu begleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Zulassungsbeschränkungen
                            Wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet werden müssen, geniessen die Studenten und die Studienanwärter aus  dem Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen aus dem Gebiet der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Unterlagen
                            1   Die Regierung des Kantons Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   erhält Voranschläge, Vorlagen für Nachtragskredite und  Jahresrechnungen gleichzeitig wie die Regierungen der Träger zur Kenntnisnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erhält zu Beginn des Semesters ein Studentenverzeichnis der Lehranstalt sowie eine Übersicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Vereinbarung ist bis 1992 befristet. Zwei Jahre vor Ablauf werden Verhandlungen über eine neue Vereinbarung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Vollzugsbeginn
                            Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch die Träger und den Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   angewendet und trägt  das Datum des letztunterzeichnenden Vereinbarungspartners
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Endnoten  Thurgau abgeschlossen  Thurgau abgeschlossen  Thurgau abgeschlossen  Thurgau abgeschlossen  Thurgau abgeschlossen  Thurgau abgeschlossen  Thurgau abgeschlossen  Thurgau abgeschlossen