Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (910.311)

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Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (910.311)

Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen

Verordnung ILFD über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen vom 23.09.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft gestützt auf Artikel 9 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 (LandwG); gestützt auf Artikel 14 die Tierseuchenverordnung vom 08. April 2014 (TiersV); beschliesst:

Art. 1 Auftrag

1 Die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen (die Verantwortlichen) und gegebenenfalls ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter haben den Auftrag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben in den ver - schiedenen Bereichen der Landwirtschaft und in den ihr verwandten Berei - chen mitzuarbeiten.

Art. 2 Stellung

1 Die Verantwortlichen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatsperso - nal.
2 In ihrer Tätigkeit üben die Verantwortlichen ein öffentliches Amt im Diens - te des Gemeinwesens aus, das sie beschäftigt.

Art. 3 Allgemeine Aufgaben

1 Die Verantwortlichen führen die jährlichen landwirtschaftlichen Erhebun - gen und die dazugehörigen Kontrollen in den folgenden Bereichen durch:
a) agrarpolitische Massnahmen;
b) Tierseuchen;
c) Nutztierversicherung;
d) Bundesstatistik.

Art. 4 Besondere Aufgaben

1 Die Verwaltungseinheiten der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) können die Verantwortlichen mit besonderen Aufgaben beauftragen. Dasselbe gilt für die Gemeinden sowie für Verwal - tungseinheiten, die anderen Direktionen des Staates unterstehen.
2 Diese besonderen Aufgaben betreffen nicht die in Artikel 3 erwähnten Massnahmen.
3 In jedem Fall muss vorgängig das Einverständnis der Direktion eingeholt werden.
4 Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 5 Tätigkeitsgebiet

1 Das Tätigkeitsgebiet entspricht grundsätzlich dem Gebiet einer oder mehre - rer Gemeinden.

Art. 6 Ausbildungskurse

1 Die Verantwortlichen müssen an den vom Staat für sie organisierten Ausbil - dungen teilnehmen.

Art. 7 Behandlung von Personalfragen

1 Grangeneuve ist für sämtliche Personalfragen im Zusammenhang mit den Verantwortlichen zuständig.
2 Die Verantwortlichen unterstehen seiner Aufsicht.

Art. 8 Unterstellungsverhältnis

1 Die Verwaltungseinheiten der Direktion geben den Verantwortlichen die nötigen Anweisungen für die Durchführung der ihnen übertragenen allgemei - nen und besonderen Aufgaben.
2 Dasselbe gilt für die Verwaltungseinheiten der übrigen Direktionen des Staates und die Gemeinden, die den Verantwortlichen besondere Aufgaben übertragen.

Art. 9 Anstellungsverfahren – Ausschreibung

1 Freie Stellen von Verantwortlichen und von Stellvertreterinnen oder Stell - vertretern werden auf Ersuchen von Grangeneuve von der oder den Gemein - den des betreffenden Tätigkeitsgebietes ausgeschrieben; Grangeneuve ent - scheidet über die Einzelheiten der Ausschreibung.
2 Nachdem sie die interessierten lokalen Kreise konsultiert haben, übermitteln die Gemeinden alle eingegangenen Bewerbungen mit ihrer Stellungnahme Grangeneuve.
3 Werden keine Bewerbungen eingereicht, so fragen die Gemeinden geeigne - te Personen an. Gelingt es ihnen auch auf diesem Weg nicht, Kandidatinnen oder Kandidaten zu finden, so informieren sie Grangeneuve, das insbesonde - re die Einteilung der Gebiete ändern kann.

Art. 10 Anstellungsverfahren – Anstellung

1 Die Direktion stellt die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an; falls nötig hört sie die betroffenen Verwaltungseinheiten an.
2 Um angestellt zu werden, müssen die Verantwortlichen grundsätzlich über eine landwirtschaftliche Ausbildung und Informatikkenntnisse verfügen.

Art. 11 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Rücktritt

1 Die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter richten ihre Kündigung an die Direktion und informieren die Gemeinde oder die Gemeinden des betreffenden Tätigkeitsgebiets darüber.
2 Die Kündigung muss sechs Monate im Voraus auf das Ende eines Kalender - jahres schriftlich eingereicht werden; in begründeten Fällen, z.B. bei Krank - heit oder Wohnsitzwechsel, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.

Art. 12 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Bei wiederholten

Fehlern oder Unterlassungen
1 Wenn die Verantwortlichen wiederholt Fehler machen, sich wiederholt Un - terlassungen zuschulden kommen lassen oder aus einem anderen Grund nicht mehr in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen, können sie von der Direkti - on ihres Amtes enthoben werden.
2 Der Amtsenthebung muss, ausser in schwerwiegenden Fällen, eine Verwar - nung vorausgehen.

Art. 13 Beendigung des Anstellungsverhältnisses – Von Rechts wegen

1 Erreicht die oder der Verantwortliche bzw. eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter das 65. Altersjahr, so endet das Anstellungsverhältnis grund - sätzlich von Rechts wegen.

Art. 14 Entlöhnung und Entschädigung – Allgemeine Aufgaben

1 Für die allgemeinen Aufgaben werden die Verantwortlichen von Grange - neuve entlöhnt.
2 Die global und pauschal berechnete Entlöhnung beträgt:
a) je landwirtschaftlichen Betrieb, der Direktzahlungen beantragt: Fr. 75
b) je landwirtschaftlichen Betrieb ohne Direktzahlungen: Fr. 30
c) je Tierhalterin oder Tierhalter ohne landwirtschaftli - chen Betrieb: Fr. 30
d) je Sömmerungsbetrieb, der Sömmerungsbeiträge be - antragt: Fr. 40
3 Alle Auskünfte und Kontrollen im Zusammenhang mit den landwirtschaftli - chen Erhebungen sind in dieser Entlöhnung inbegriffen.
4 ...
5 Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann Grangeneuve die Entlöhnung kürzen.

Art. 15 Entlöhnung und Entschädigung – Besondere Aufgaben

1 Die von den Verwaltungseinheiten des Staates angeordneten besonderen Aufgaben werden mit 40 Franken je Stunde entlöhnt. Zudem wird eine Rei - seentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.
2 Diese Entlöhnungen und Entschädigungen werden von Grangeneuve ausbe - zahlt. Sie gehen zulasten des Budgets der Verwaltungseinheit, die den Auf - trag erteilt hat.
3 Für die besonderen Aufgaben, die ihnen die Gemeinden übertragen haben, werden die Verantwortlichen und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter von den Gemeinden nach deren eigenen Tarifen entlöhnt und entschädigt.
4 Werden die Arbeiten nicht korrekt ausgeführt, so kann die Entlöhnung ge - kürzt werden.

Art. 16 Ausbildungsentschädigungen

1 Die Teilnahme an Vorträgen und anderen Ausbildungskursen, die von den Verwaltungseinheiten des Staates organisiert werden, gibt Anspruch auf eine Entschädigung, die den Sitzungsentschädigungen der Mitglieder der Kom - missionen des Staatsrats entspricht.
2 Zudem wird eine Reiseentschädigung gemäss dem Reglement über das Staatspersonal ausbezahlt.
3 Die Entschädigungen werden von der Verwaltungseinheit bezahlt, die die Ausbildung organisiert.

Art. 17 Änderung

1 Die Verordnung vom 23. April 2007 über die Bekämpfung der Ackerkratz - distel (SGF 912.5.113) wird wie folgt geändert:
...

Art. 18 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.09.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_100
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, a) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, c) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 2, d) geändert 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 01.01.2021 2021_132
25.10.2021 Art. 15 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2021_132
26.11.2021 Ingress geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 14 Abs. 5 geändert 01.01.2022 2021_161
26.11.2021 Art. 15 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_161 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.09.2010 01.01.2011 2010_100 Ingress geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 7 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 9 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 9 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 9 Abs. 3 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 14 Abs. 1 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 14 Abs. 2, a) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 14 Abs. 2, c) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 14 Abs. 2, d) geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 14 Abs. 4 aufgehoben 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 14 Abs. 5 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

Art. 15 Abs. 1 geändert 25.10.2021 01.01.2021 2021_132

Art. 15 Abs. 2 geändert 26.11.2021 01.01.2022 2021_161

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