Reglement über die Stipendien für die berufliche Aus- und Weiterbildung
                            1  Gestützt auf Art 48 des kantonalen Berufsbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  von der Regierung erlassen am 9. September 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Bewerber
                            Stipendien werden ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     an Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     an Kantonsbürger, die in einem anderen Kanton wohnhaft und dort nicht stipendienberechtigt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     an Bündner mit Wohnsitz im Ausland, wenn sie ihre Ausbildung in der Schweiz absolvieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     an Ausländer mit Niederlassung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter der Voraussetzung genügender Leistung werden Stipendien gewährt, wenn der Bewerber  ,   seine Eltern und  eventuell der Ehepartner nicht in der Lage sind, die Kosten der Ausbildung oder Weiterbildung voll zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Gesuchseinreichung
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche sind jährlich innert drei Monaten nach Ausbildungs- beziehungsweise Schuljahresbeginn einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Dem Gesuch sind die für die materielle Gesuchsbehandlung erforderlichen Unterlagen, insbesondere  Veranlagungsverfügungen der Steuerbehörden, beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Werden Gesuche verspätet eingereicht, können Stipendien nur noch für die Zeit ab Einreichung bis zum Ende des  Ausbildungsjahres ausgerichtet werden, wobei auf ganze Monate abzurunden ist. In begründeten Fällen kann die  Fachstelle Ausnahmen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Für Gesuche, welche zu Beginn eines Schuljahres einzureichen sind, muss die stipendierbare Zeit mindestens vier  Monate betragen. Für Gesuche, welche zu Beginn eines Semesters eingereicht werden können, muss die stipendierbare  Zeit mindestens zwei Monate betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Höhe des Beitrages
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die Höhe des einzelnen Stipendiums richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers, seiner  Eltern und eventuell des Ehepartners, nach den Kosten der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung und nach dem  vom Grossen Rat bewilligten Kredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regierung erlässt die notwendigen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11       Auszahlung  Die Auszahlungen werden zweimal jährlich durch das Departement angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Kontrolle
                            Die Stipendienstelle führt die Kontrolle über die bewilligten Stipendien und sorgt für die Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. Verlust des Stipendiums
                            Ein Stipendium kann jederzeit gekürzt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 2 nicht mehr erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12       Rückzahlung  Ein Stipendiat, der aus eigenem Verschulden die Ausbildung nicht beendigt oder zu Unrecht Stipendien bezogen hat, ist  erstattungspflichtig samt Zinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430.000