Verordnung über die Diplomstudiengänge Sozialarbeit und Sozialpädagogik
                            1  Verordnung  über die Diplomstudiengänge  Sozialarbeit und Sozialpädagogik  (AFHV Sozialarbeit und Sozialpädagogik)  Vom 16. Oktober 2002  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs.   3 sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen  Fachhochschulgesetzes   1)   sowie § 11 Abs. 1, 2  und  4  des  Dekrets  über  die  Errich  tung  und  Organisation  der  Fachhoch-  schule   Aargau   Nordwestschweiz  (Fachhochschuldekret,   AFHD)   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Dezember 2001
                            2)  ,  beschliesst:  I. Diplomstudiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1
                            Die  Diplomstudiengänge  Sozialarbe  it  und  Sozialpädagogik  werden  mit  studienbegleitender Prax  isausbildung angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Praxisausbildung ist im Verlaufe  der Studienzeit in einer anerkannten  Praxisinstitution  im  Sinne  der  §§  21  und  22  zu  absolvieren.  Sie  umfasst  mindestens  3'000  Arbeitsstunden,  wovon  1'500  unter  qualifizierter  Lern-  begleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR 426.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR 426.110  For  m  Praxisausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahme
§ 3
                            In das erste Semester wird aufgenommen, wer sich ausweist über  a)    den    erfolgreichen    Abschluss  einer    eidgenössisch    anerkannten  Berufsmaturität,   einer   anerkannten     gymnasialen   Maturität,   einer  anerkannten  Diplommittelschule  oder  Wirtschaftsdiplomschule  von  jeweils mindestens dreijähriger Da  uer oder einer gleichwertigen Aus-  bildung;  b)    eine  generelle  Arbeitserfahr  ung  von  mindestens  einem  Jahr;  davon  mindestens 3 Monate im Praxisfeld der Sozialen Arbeit;  c)    eine künftige studienbegleitende  Praxisausbildungsstelle in einer von  der  Departementsleitung  anerkannten  Praxisinstitution  im  Sinn  der  §§ 21 und 22 sowie  d)    das Bestehen der Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1    Die  Eignungsprüfung  gemäss  §  3  lit.  d  umfasst  eine  berufsbezogene  schriftliche  Arbeit  und  ein  Einzelgesp  räch.  Sie  ist  bestanden,  wenn  im  Durchschnitt  der  beiden  Prüfungsteile    eine  genügende  Leistung  erbracht  wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Nichtbestehen kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.  Die  Wiederholung  kann  frühestens  anlä  sslich  des  nächsten  Zulassungs-  verfahrens erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1    Wer  die  Voraussetzungen  gemäss  §  3  lit.  a  nicht  erfüllt,  hat  eine  Auf-  nahmeprüfung  zu  bestehen,  die  den  Anforderungen  einer  Berufsmaturität  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Nichtbestehen  kann  die  Aufnahmeprüfung  einmal  wiederholt  wer-  den.  Die  Wiederholung  kann  frühesten  s  anlässlich  des  nächsten  Zulas-  sungsverfahrens erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Hospitierende  können  im  Rahmen  de  r  noch  verfügbaren  Studienplätze  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Über  die  Aufnahme  und  den  Erla  Abs. 3 AFHG entscheidet die Departementsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gliederung, Leistungsbeur teilungen, Praxisbericht,
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  e möglichen Abfolgen der Module.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  enpensums  werden  Anrechnungspunkte  (credits)  nach  Massgabe  des  European  Credit  Transfer  Systems  (ECTS-  Richtlinien,  Anhang  2)  vergeben.  Die  Vergabe  der  Anrechnungspunkte  erfolgt nur bei genügenden Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ungen   erfolgt   nach   Massgabe   des  European Credit Transfer Systems.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  r  die  Studierenden  Praxisberichte  nach den von der Departementsle  itung festgelegten Kriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewertungen der in einem Praxismodul  erbrachten Leistungen. Die Be  wertung erfolgt gemäss § 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Für  die  Erlangung  des  Diploms  ist  ei  ne  Diplomarbeit  zu  erarbeiten  und  eine darauf bezogene mündliche Prüfung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Promotionen, Diplom
§ 12
                            Promotionen  berechtigen  zur  Fortse  tzung  des  Studiums  bz  w.  bestätigen  dessen erfolgreichen Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  einem Modul kann einmal wieder-  holt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 13. Oktobe  r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005  (AGS 2004 S. 281).  Gliederung  ECTS-Richtlinien  Praxisbericht  Diplomarbeit  Inhalt  Nicht erteilte  Promotionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Studienleistung auch nach der Wiederholung ungenügend, erfolgt  der Ausschluss aus  dem Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 1)
§ 15
                            1   Das Studium wird mit de  m Diplom abge  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom wird erteilt, wenn nach Massgabe von Anhang 1 insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 Anrechnungspunkte (credits) nachgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1   Über die Erteilung des Diploms ents  cheidet die Departementsleitung auf  Antrag der Studiengangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Erteilung  der  übrigen  Promotionen  entscheidet  die  Studien-  gangsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Über  den  Ausschluss  vom  Studienga  ng  entscheidet  die  Departements-  leitung auf Antrag der Studiengangsleitung.  II. Studiengelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            2)  Studierende  sowie  Hospitierende  entric  hten  ein  persönliches  Studiengeld  von Fr. 525.– pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1   Studierende und Hospitierende, die ih  ren stipendienrechtlichen Wohnsitz  im   Sinne   der   Fachhoc  hschulvereinbarung   3)  Aargau  haben  und  für  welche  kein  anderer  Kanton  auf  Grund  einer  Ver-  einbarung  zu  Lastenausgleichszahlungen  verpflichtet  ist,  entrichten  ein  zusätzliches  Studiengeld    gemäss  dem  jeweils  ge  hochschulvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierende   einer   ausländischen  Hochschule,   die   im   Rahmen   ihres  dortigen  Studiums  einzelne  Studiente  ile  der  Diplomstudiengänge  Sozial-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben  durch  Verordnung  vom  13.  Ok  tober  2004,  in  Kraft  seit  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (AGS 2004 S. 281).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 338).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Interkantonale Fachhochschulverei  nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Juni 1998 (SAR 426.030)
                            m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  arbeit  oder  Sozialpädagogik  an  der  Fachhochschule  Aargau  Nordwest-  schweiz   absolvieren,   entrichten   ei  n   zusätzliches   Studiengeld   in   dem  Umfang,  als  die  Gebühren  an  dieser    ausländischen  Hochschule  das  per-  sönliche   Studiengeld   gemäss   §  17   übersteigen,   höchstens   jedoch  Fr. 3'000.– pro Semester.   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beträgt  jeweils  Fr.  300.–.  Sie  ist  auch  bei  einer  allfälligen  Wiederholung  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  i der Anmeldung, die Studiengelder  zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  III. Institutionen der Praxisausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            Als Institutionen der Praxisausbil  dung können Einrichtungen des Sozial-,  Erziehungs-, Bildungs-, Gesundheits- und  Justizwesens anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  von der Departementsleitung festgelegten Vorgaben erfüllt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            Die  vor  dem  Wintersemester  2002/2003  begonnenen  St  udiengänge  wer-  den  bezüglich  Form,  Leistungsbeur  teilungen  sowie  Promotionen  nach  Massgabe des bisherigen Rechts zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss Verordnung vom 5. November 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004  (AGS 2003 S. 338).  Einschreibe- und  Prüfungsgebühre  n  Fälligkeit  Institutionen der  Praxisausbildung  Anerkennung von  Institutionen der  Praxisausbildung  Ü  bergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1    Diese  Verordnung  ist  in  der  Geset  zessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am 1. Dezember 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Verordnung  über  die  Fachhochschule Soziale Arbeit und  Pädagogik (Fachhochschulverordnung  II, AFHV II) vom 18. November 1998   1)   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1998 S. 276; 1999 S. 191; 2000 S. 21, 211; 2001 S. 159; 2002 S. 48 (SAR
                        
                        
                    
                    
                    
                426.511)
                            7  Anhang 1  I. Module
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Sozialarbeit
                            Module                                                                                 Anrechnungs-  punkte  Pflichtmodule  –  Soziale Arbeit als Disziplin und Profession  –  Soziale Probleme und Praxisfelder der Sozialen Arbeit  –  Entwicklung und Sozialisation  –  Individuum und Gesellschaft  –  Interaktion und Kommunikation  –  Lernen und Bildung  –  Sozialstaat und Recht  –  Ökonomie und Politik  –  Wissenschaft und wissenschaftliches Arbeiten  –  Person und Profession  –  Konflikt, Krise und Bewältigung  –  Soziale Auffälligkeit  –  Psychische Auffälligkeit  –  Forschungsmethoden und Wissenschaftstheorie  –  Management und Qualitätsentwicklung  –  Sozialarbeiterische Prozessgestaltung  –  Sozialarbeiterische Fallwerkstatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Wahlpflichtmodule  –  Entwicklungsbeeinträch  tigung, Behinderung und  Lebensbewältigung  –  Gesundheitsförderung und Prävention  –  Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeit  –  Lebenswelt Institution  –  Beratung  –  Kooperation und Koordination  –  Migration und Integration  –  Armut und Erwerbslosigkeit  Wahlmodule*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module                                                                                 Anrechnungs-  punkte  Praxismodule  50  Diplomarbeit  und Präsentation der Diplomarbeit mit darauf bezogener  mündlicher Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Summe der Anrechnungspunkte  *  rtementsleitung festgelegt. Davon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Sozialpädagogik
                            Module                                                                                 Anrechnungs-  punkte  Pflichtmodule  –  Soziale Arbeit als Disziplin und Profession  –  Soziale Probleme und Praxisfelder der Sozialen Arbeit  –  Entwicklung und Sozialisation  –  Individuum und Gesellschaft  –  Interaktion und Kommunikation  –  Lernen und Bildung  –  Sozialstaat und Recht  –  Ökonomie und Politik  –  Wissenschaft und wissenschaftliches Arbeiten  –  Person und Profession  –  Konflikt, Krise und Bewältigung  –  Soziale Auffälligkeit  –  Psychische Auffälligkeit  –  Forschungsmethoden und Wissenschaftstheorie  –  Management und Qualitätsentwicklung  –  Sozialpädagogische Prozessgestaltung  –  Sozialpädagogische Fallwerkstatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Wahlpflichtmodule  –  Entwicklungsbeeinträch  tigung, Behinderung und  Lebensbewältigung  –  Gesundheitsförderung und Prävention  –  Suchtmittelmissbrauch und Abhängigkeit  –  Lebenswelt Institution  –  Beratung  –  Kooperation und Koordination  –  Migration und Integration  –  Armut und Erwerbslosigkeit  Wahlmodule*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Module                                                                                 Anrechnungs-  punkte  Praxismodule  50  Diplomarbeit  und Präsentation der Diplomarbeit mit darauf bezogener  mündlicher Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Für das Diplom massgebende Summe der  Anrechnungspunkte  *  rtementsleitung festgelegt. Davon  Anhang 2  Die  ECTS-Richtlinien  werden  durch  Verweisung  publiziert.  Sie  können  bei  der  Fachhochschule,  beim  De  partement  Bildung,  Kultur  und  Sport  oder bei der Staatskanzlei ei  ngesehen und bezogen werden.