Verordnung über das Strassenunterhaltspersonal
                            Verordnung über das Strassenunterhaltspersonal  vom 24.08.2004 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Gesetz   vom   17.  Oktober   2001   über   das   Staatspersonal  (StPG);  gestützt auf Artikel 140 des Reglements vom 17.  Dezember  2002 über das  Staatspersonal (StPR);  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Diese Verordnung gilt für das Unterhaltspersonal der Nationalstrassen (Un  -  terhaltspersonal der NS), der Kantonstrassen (Unterhaltspersonal der KS) und  des Werkhofs der Kantonsstrassen (WKS-Personal).  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuweisung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Das Unterhaltspersonal der NS ist dem Werkhof der Nationalstrassen zuge  -  wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterhaltspersonal der KS ist den Kreisen und den unterstellten Depots  zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das WKS-Personal ist dem Werkhof der Kantonsstrassen zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anmerkung   des   Autors:   Alle   in   dieser   Verordnung   verwendeten   Funktionsbezeichnungen  gelten sowohl für das weibliche wie für das männliche Geschlecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wöchentliche Arbeitszeit
                            1  Die wöchentliche Arbeitszeit kann saisonal variieren. Im Jahresschnitt ent  -  spricht sie 42 Stunden pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu Beginn der Wintersaison wird ein Arbeitsplan mit den Arbeitszeiten und  den besonderen Dienstzeiten aufgestellt, der dem Überwachungspersonal in  der Kontrollzentrale, den Einsatzleitern und dem Einsatzpersonal mitgeteilt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arbeitsplan mit den Arbeitszeiten  und den Sonderdiensten wird vom  Sektionschef auf Antrag der zuständigen Verantwortlichen genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der nachts von 23 bis 6 Uhr geleistete Dienst wird gemäss Artikel 47a StPR  kompensiert. Der Artikel 4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Überstunden
                            1  Als Überstunden unter ausserordentlichen Umständen (Art. 140 StPR) gel  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   infolge   eines   Rückrufs   an   den   Arbeitsplatz   über   die   ordentliche  Arbeitszeit geleisteten Stunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die über die ordentliche Arbeitszeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr  geleisteten Stunden, sofern sie nicht im Rahmen des Bereitschaftsdiens  -  tes oder des Winterüberwachungsdienstes geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Absatz 1 genannten Überstunden werden mit eineinhalb Urlaubsstun  -  den pro Arbeitsstunde ausgeglichen. Können die Überstunden nicht ausgegli  -  chen werden, so geben sie Anrecht auf eine Vergütung zu 150% des Stunden  -  ansatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zeitpunkt der Ferien und des Überstundenausgleichs
                            1  Der  Zeitpunkt der Ferien  und des Überstundenausgleichs  wird nach  Stel  -  lungnahme der Leiter der Werkhöfe oder der Strassenkontrolleure bestimmt,  wobei den Wünschen des Personals Rechnung getragen wird. Unter Berück  -  sichtigung der Bedürfnisse der Arbeitsorganisation können der Chef des Sek  -  tors   Unterhalt   der   Nationalstrassen,   die   Leiter   der   Werkhöfe   oder   die  Strassenkontrolleure den Zeitpunkt vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einhaltung der Ruhezeiten kompensieren die Fahrer ihre Überstunden  fortlaufend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besondere Dienstzeiten – Pikettdienst
                            1  Das Personal kann verpflichtet werden, periodisch Pikettdienst nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 StPR zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Personal kann verpflichtet werden, diesen Dienst bis zu drei Wochen in  Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Mitarbeiter zum Einsatz aufgerufen, so zählt die Einsatzdauer, ein  -  schliesslich Fahrt, als Arbeitsüberstunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Besondere Dienstzeiten – Bereitschaftsdienst am Tag
                            1  Das Unterhaltspersonal der NS kann verpflichtet werden, einen Teil seiner  ordentlichen Arbeitszeit am Samstag, am Sonntag oder an einem dienstfreien  Tag als Bereitschaftsdienst im Werkhof zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Dienstzeiten – Bereitschaftsdienst während der Nacht
                            1  Das Unterhaltspersonal der NS kann verpflichtet werden, einen Teil seiner  ordentlichen Arbeitszeit während der Nacht als Bereitschaftsdienst im Werk  -  hof zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfüllt das Unterhaltspersonal der NS eine Nachtdienstperiode (vom Mon  -  tagabend bis zum darauf folgenden Montagmorgen), so fällt sein wöchentli  -  cher   Urlaub   auf   den   unmittelbar   darauf   folgenden   Montag   und   Dienstag.  Falls der Montag ein dienstfreier Tag ist, hat es Anrecht auf den freien Diens  -  tag und Mittwoch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besondere Dienstzeiten – Winterüberwachungsdienst
                            1  Das Unterhaltspersonal der KS kann verpflichtet werden, anstelle seiner or  -  dentlichen Arbeitszeit einen Winterüberwachungsdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   dieses   Dienstes   kontrolliert   es   den   Zustand   der   ihm   zugeteilten  Strassenabschnitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nötigenfalls veranlasst es den Einsatz der angemessenen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   am   Samstag,   am   Sonntag   oder   an   einem   dienstfreien   Tag   geleistete  Überwachungsdienst wird durch Urlaubstage ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weitere Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Allgemeine Pflicht
                            1  Das Personal hat die im Pflichtenheft vorgesehenen Richtlinien zu befolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wohnort
                            1  Gemäss den Richtlinien des Bundesamtes für Strassen müssen die Equipen  -  chefs der NS, die Chauffeur-Strassenwärter und das Unterhaltspersonal der  NS, das spezifische Tätigkeiten ausübt, im Umkreis von 10 Kilometern vom  Werkhof wohnen, dem sie zugewiesen sind, damit sie den Werkhof bei Tag  und Nacht innert 10 Minuten nach einem Anruf erreichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unterhaltspersonal der KS, das einem Depot zugewiesen ist, muss in  unmittelbarer Nähe des Depots wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Personal   nach   den   Absätzen   1  und   2,  das   seinen   Wohnort   wechseln  möchte, muss vorher dem Chef des Sektors Unterhalt der  Nationalstrassen  oder   dem   Strassenkontrolleur   einen   entsprechenden   Antrag   stellen.   Diese  Verantwortlichen unterbreiten den Antrag mit ihrer Stellungnahme dem Sek  -  tionschef, der über die Erteilung der Bewilligung entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einsatzort
                            1  Aus Gründen   der  Arbeitsorganisation  kann  ein  anderer  Einsatzort  als  der  Werkhof oder das Depot vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Mahlzeiten im Werkhof
                            1  Die Equipenchefs der NS, die Chauffeur-Strassenwärter und das vom Chef  des   Sektors   Unterhalt   der   Nationalstrassen   bezeichnete   Personal  ist  grund  -  sätzlich verpflichtet, das Mittagessen in einem der Werkhöfe einzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Dienstfahrzeug
                            1  Die   Dienstfahrzeugführer   haben   sich   strikte   an   die   Verkehrsvorschriften  und die Dienstanweisungen zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Führer  und Benützer  von Maschinen  und Geräten  (z.B. Schneepflug,  Salzstreuer)  haben  die Weisungen  und Benützungsnormen  strikte einzuhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kleider und Material
                            1  Das   Personal   ist   verpflichtet,   die   vom   Staat   zur   Verfügung   gestellten  Arbeitskleider und Ausrüstungen zu tragen bzw. zu benutzen. Die Arbeits  -  kleider, die Ausrüstung und das zur Ausübung der Aufgaben verwendete Ma  -  terial sind ihrem Zweck gemäss und mit Sorgfalt zu gebrauchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Defekte Kleider oder Ausrüstungen werden bei Rückgabe ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Kleider und Material zurück  -  zugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unfall
                            1  Bei Unfällen oder Verkehrsschwierigkeiten  während  der Arbeitszeit  muss  das Unterhaltspersonal den Strassenbenützern Hilfe und Beistand leisten, so  -  fern seine Arbeit nicht vorrangig ist. Das Personal vermeidet eine Stellung  -  nahme betreffend die Verantwortlichkeit und leistet keinen Pannendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beträge
                            1  Die Entschädigungen sind in den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung fest  -  gelegt. Sie werden regelmässig nach Artikel 132 StPR angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kilometerentschädigung
                            1  Arbeitnehmer, die auf Anordnung ihres Vorgesetzten ihr Privatfahrzeug für  Dienstfahrten benützen, haben Anrecht auf Kilometerentschädigungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 126 StPR. Das Gleiche gilt für das Unterhaltspersonal der NS, das
                            ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit oder eines Bereitschaftsdienstes eine  zusätzliche Fahrt zum Werkhof unternimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Mittagessen für das Unterhaltspersonal der KS
                            1  Das Unterhaltspersonal der KS, welches  ausserhalb des Umkreises seines  Depots oder seines Anstellungsortes im Einsatz ist, hat Anrecht auf eine Ver  -  pflegungsentschädigung für das Mittagessen. Wenn es die Umstände und der  Arbeitsort   jedoch   gestatten,   das   Mittagessen   zu   Hause   einzunehmen,   wird  keine Verpflegungsentschädigung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Dienstreglemente vom 23.  Februar 1988 für das Unterhaltspersonal der  Nationalstrassen, der Strassenwärter der Kantonsstrassen und des Werkhof-  Personals von Tour-Rouge werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   interne   Richtlinie   vom   12.  Juli   2000   über   die   Entschädigungen   der  Strassenwärter   der   Kantonsstrassen   und   des   Werkhof-Personals   von   Tour-  Rouge (i1) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Richtlinie vom 8.  Mai 2000 über die Entschädigung des Unterhaltsper  -  sonals der Nationalstrassen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  Juni 2004 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 ANHANG 1 – Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der KS  und das WKS-Personal (Art. 17)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Entschädigungen   für   das   Unterhaltspersonal   der   Kantonsstrassen   und  des Werkhofs der Kantonsstrassen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Entschädigungen für Haupt– und Zwischenmahlzeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nicht als Arbeitszeit zählendes Mittagessen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 der Verordnung):  Fr. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht als Arbeitszeit zählende Verpflegung im  Restaurant auf Anweisung der direkten Vorge  -  setzten:  Fr. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  als Arbeitszeit zählende Zwischenmahlzeit bei  Nachtarbeit (bei Arbeitsdauer von mindestens  drei aufeinanderfolgenden Stunden und weniger  als sieben Stunden):  Fr. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  als Arbeitszeit zählende Hauptmahlzeit bei  Nachtarbeit (bei Arbeitsdauer von mindestens  sieben Stunden):  Fr. 11.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Fahrten: Fahrten auf Anordnung (Art. 18 der Verord  -  nung und Art. 126 StPR):  0.74/km (degressiv)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Pikettdienst zu Hause: pro Tag oder pro Nacht:  Fr. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Winterüberwachungsdienst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  pro Nacht:  Fr. 38.60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  pro Nacht von Samstag auf Sonntag:  Fr. 52.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  pro Tag:  Fr. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unannehmlichkeitsentschädigung für Überstunden  während der Nacht, an Sonntagen oder dienstfreien  Tagen, ausser während dem Winterüberwachungs  -  dienst:  Fr. 7.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A2 ANHANG 2 – Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der NS  (Art. 17)  Art.  A2-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigungen für das Unterhaltspersonal der Nationalstrassen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bereitschaftsdienst in der Kontrollzentrale während der Nacht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entschädigung:  Fr. 57.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hauptmahlzeit (auf Arbeitszeit):  Fr. 11.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Total:  Fr. 68.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bereitschaftsdienst in der Kontrollzentrale tagsüber:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entschädigung:  Fr. 21.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hauptmahlzeit (nicht auf Arbeitszeit):  Fr. 15.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Total:  Fr. 37.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bereitschaftsdienst in der  Kontrollzentrale  während der Nacht vor ei  -  nem Sonntag oder dienstfreien Tag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entschädigung:  Fr. 78.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Hauptmahlzeit (auf Arbeitszeit):  Fr. 11.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Total:  Fr. 90.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Entschädigung für Pikettdienst zu Hause (Tag oder  Nacht):  Fr. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unannehmlichkeitsentschädigung für Überstunden  während der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (ein  -  schliesslich Samstag ab 20 Uhr bis Montag 6 Uhr so  -  wie an dienstfreien Tagen), ausgenommen Bereit  -  schaftsdienst:  Fr. 7.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Obligatorische Verpflegung im Werkhof:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ausschliesslich Mittagessen (nicht auf Arbeits  -  zeit):  Fr. 15.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Frühstück im Werkhof (nicht auf Arbeitszeit)  für das Personal, das Pikettdienst zu Hause leis  -  tet, dessen Arbeit mindestens drei Stunden vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.30 Uhr beginnt und das im Werkhof früh  -  stückt:  Fr. 7.90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Nicht als Arbeitszeit zählende Verpflegung ausserhalb  des Werkhofs auf Anordnung (im Restaurant):  Fr. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Fahrten auf Anordnung:  0.74/km (degressiv)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2004  Erlass  Grunderlass  01.06.2004  2004_093
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Art. A1-1  geändert  01.01.2007  2006_166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  Art. A2-1  geändert  01.01.2007  2006_166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Art. A1-1  geändert  01.01.2008  2007_145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2007  Art. A2-1  geändert  01.01.2008  2007_145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2008  Art. A1-1  geändert  01.07.2008  2008_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.07.2008  Art. A2-1  geändert  01.07.2008  2008_085
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2009  Art. 3  geändert  01.01.2010  2009_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. A1-1  geändert  01.01.2011  2010_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2010  Art. A2-1  geändert  01.01.2011  2010_142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  Art. 3  geändert  01.01.2013  2012_126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2016  Art. A1-1  geändert  01.01.2016  2016_044  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  24.08.2004  01.06.2004  2004_093
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 geändert 22.12.2009 01.01.2010 2009_148
Art. 3 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_126
                            Art. A1-1  geändert  12.12.2006  01.01.2007  2006_166  Art. A1-1  geändert  18.12.2007  01.01.2008  2007_145  Art. A1-1  geändert  08.07.2008  01.07.2008  2008_085  Art. A1-1  geändert  14.12.2010  01.01.2011  2010_142  Art. A1-1  geändert  14.03.2016  01.01.2016  2016_044  Art. A2-1  geändert  12.12.2006  01.01.2007  2006_166  Art. A2-1  geändert  18.12.2007  01.01.2008  2007_145  Art. A2-1  geändert  08.07.2008  01.07.2008  2008_085  Art. A2-1  geändert  14.12.2010  01.01.2011  2010_142