Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommission
                            Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder  der Psychiatrie-Rekurskommission  Vom 4. März 1997  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 45 des  Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Perso-  nen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                §1. Die Besoldungen der Mitglieder der Psychiatrie-Rekurskommis-
                            sion werden wie folgt festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Jahresentschädigung pauschal ........................ Fr. 1000.–
2. Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung, inklusive Akten-
                            studium  ..............................................   Fr.  350.–
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sitzungsgeld für stellvertretende Vorsitzende einer
                            Spruchkammer inklusive Aktenstudium und Vorberei-  tung der Verhandlung  ................................   Fr.  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                §2. Der Besuch bei der rekurrierenden Person durch ein ärztliches
                            Kommissionsmitglied und die anschliessende Abfassung eines Berich-  tes zuhanden der Spruchkammer (§ 36 Abs. 3 Psychiatriegesetz) wer-  den pauschal mit Fr. 500.– pro Fall entschädigt.  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig mit dem  Psychiatriegesetz am 1. Mai 1997 wirksam.