Grossratsbeschluss über den Erwerb der Liegenschaft Böschenmühle und die Aufstockung der Parkierungsanlage für das Kantonsspital St.Gallen
                            Grossratsbeschluss  über den Erwerb der Liegenschaft Böschenmühle und die  Aufstockung der Parkierungsanlage für das Kantonsspital  St.Gallen  vom 21. Juni 2002 (Stand 21. Juni 2002)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 22.  Januar 2002 Kenntnis genommen  und  beschliesst:  1  Ziff.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Projekt und Kostenvoranschlag von Fr.  5  442  000.– für den Erwerb der Liegen  -  schaft Böschenmühle und die Aufstockung der Parkierungsanlage für das Kant  -  onsspital St.Gallen werden genehmigt.  Ziff.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr.  5  442  000.– gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2003 innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jahren abgeschrieben.  Ziff.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraus  -  sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Grossen Rat erlassen am 7. Mai 2002; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig  geworden am 21. Juni 2002; in Vollzug ab 21. Juni 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziff.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung wird ermächtigt, Änderungen am Projekt zu beschliessen, soweit  diese aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das  Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.  Ziff.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art.  7  RIG, sGS  125.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  37–58  21.06.2002  21.06.2002  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2002  21.06.2002  Erlass  Grunderlass  37–58