Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen
                            Verordnung über die Amtsärzte und Amtsärztinnen  *  Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2018)  Gestützt   auf  Art.  9  Abs.  3   des   Gesetzes   über   das   Gesundheitswesen   des   Kantons  Graubünden (Gesundheitsgesetz) vom 2. Dezember 1984  1  )  von der Regierung erlassen am 21.  Dezember 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt in Ergänzung zur Verordnung für die nebenamtlichen Mit  -  arbeitenden des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   die Wahl der Amtsärzte und Amtsärztinnen,  der Stellvertreter und Stellvertreterinnen, ihre Aufgaben sowie die Entschädigung ih  -  rer Tätigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wahlverfahren
                            1  Das Departement wählt für jede Region des Kantons für die Amtsdauer von vier  Jahren einen nebenamtlichen Amtsarzt oder eine nebenamtliche Amtsärztin und de  -  ren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kaderärzte oder Kaderärztinnen der Rechtsmedizin des Kantonsspitals Grau  -  bünden sind von Amtes wegen ausserordentliche Amtsarztstellvertreter beziehungs  -  weise -stellvertreterinnen der Region Plessur.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wählbarkeitsvoraussetzungen
                            1  Als Amtsärzte oder Amtsärztinnen und deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen  sind Ärztinnen und Ärzte wählbar, die:  *  a)  Inhaberinnen   oder   Inhaber   eines   eidgenössischen   oder   eidgenössisch   aner  -  kannten Diploms sind,  b)  die Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton besitzen und  c)  *  ihre Praxis in der Regel innerhalb der Region führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  500.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  170.420
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vorübergehende Einstellung im Amt
                            1  Das Departement kann aus wichtigen Gründen Amtsärzte und Amtsärztinnen und  deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen vorübergehend im Amt einstellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebietsaufteilung
                            1  Der Amtsarzt oder die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren Stellvertreter  oder Stellvertreterin haben die Wahrnehmung der Aufgaben untereinander abzuspre  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stellvertretung
                            1  Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren  Stellvertreter oder Stellvertreterin haben sich gegenseitig über Abwesenheiten zu in  -  formieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abwesenheiten von mehr als einer Woche sind der Notruf- und Einsatzzentrale der  Kantonspolizei zu melden, Abwesenheiten von mehr als 90 Arbeitstagen zusätzlich  dem Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind sowohl der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin als auch dessen bezie  -  hungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin an der Ausübung der amtsärztli  -  chen   Tätigkeit   verhindert,   haben   sie   dies   dem   Amtsarzt   beziehungsweise   der  Amtsärztin der Nachbarregion und bei dessen oder deren Verhinderung dessen be  -  ziehungsweise deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie der Notruf- und Ein  -  satzzentrale der Kantonspolizei mitzuteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Verhinderung eines Amtsarztes  beziehungsweise  einer Amtsärztin oder eines  Stellvertreters beziehungsweise einer Stellvertreterin von mehr als einem Jahr ist das  Amtsverhältnis aufzulösen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgaben
                            1. Gesundheitspolizeiliche Funktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterin  -  nen sind die gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Vollzugsorgane des Amtes und  erfüllen die ihnen durch Gesetze, Verordnungen oder Weisungen des Amtes und des  Kantonsarztes oder der Kantonsärztin übertragenen amtsärztlichen Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen den Kantonsarzt oder die Kantonsärztin bei der Umsetzung  der  epidemiengesetzlichen Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie melden Verstösse gegen gesundheitspolizeiliche Vorschriften unverzüglich dem  Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie stellen die Leichenpässe aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 2. Gerichtsärztliche Funktionen
                            1  Die gerichtsärztlichen Funktionen der Amtsärzte und der Amtsärztinnen sowie de  -  ren   Stellvertreter   und   Stellvertreterinnen   richten   sich   nach   der   Schweizerischen  Strafprozessordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter und Stellvertreterin  -  nen sind verpflichtet, sich die für die gerichtsärztlichen Funktionen erforderlichen  Kenntnisse anzueignen und sich in geeigneter Form fort- und weiterzubilden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 3. Aufsicht
                            1  Den Amtsärzten und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertretern oder Stellvertrete  -  rinnen   obliegt   die  Aufsicht   über   die   in   ihrer   Region   tätigen   Personen,   die   einen  Beruf des Gesundheitswesens ausüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Amtsärztekonferenz, Fortbildung *
                            1  Auf   Einladung   des   Gesundheitsamtes   finden   periodisch   Amtsärztekonferenzen  statt, die sich mit Themen aus dem Tätigkeitsbereich der Amtsärzte und Amtsärztin  -  nen  befassen  oder die  Fortbildung der  Amtsärzte  und  Amtsärztinnen  sowie  deren  Stellvertreter oder Stellvertreterinnen bezwecken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsamt  ermöglicht  den Amtsärzten  und Amtsärztinnen  sowie  deren  Stellvertretung den Besuch geeigneter  Fortbildungsveranstaltungen.  Es trägt  einen  angemessenen Kostenanteil.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Amtliche Akten
                            1  Der Amtsarzt beziehungsweise die Amtsärztin und dessen beziehungsweise deren  Stellvertreter oder Stellvertreterin haben die amtlichen Akten während zehn Jahren  aufzubewahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wechsel des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin sind die Akten dem Nach  -  folger oder der Nachfolgerin zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Jahresbericht
                            1  Der  Amtsarzt   beziehungsweise   die  Amtsärztin   erstattet   dem   Kantonsarzt   bezie  -  hungsweise der Kantonsärztin jährlich Bericht über seine beziehungsweise ihre Tä  -  tigkeiten und Feststellungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abgeltung der Amtsärzte und -ärztinnen
                            1. Wartgeld  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsärzte und Amtsärztinnen sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin  -  nen beziehen vom Kanton ein jährliches Wartgeld. Die Kaderärzte und Kaderärztin  -  nen der Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden erhalten kein Wartgeld.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das jährliche Wartgeld wird von der Regierung im Anhang zur Verordnung für die  nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die sich aufgrund  der Aufsichtstätigkeit ergebenden Meldungen an das Amt und  die Abgeltung für die Erstellung des Jahresberichts sind im Wartgeld inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Tarife
                            1  Die Abgeltung beträgt für die:  a)  Ausstellung eines Leichenpasses: 30 Franken  b)  Kontrolluntersuchung   bezüglich   der   Fahrtauglichkeit   von   Fahrzeuglenkerin  -  nen und -lenkern: 120 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die übrigen amtsärztlichen Verrichtungen ergibt sich die Abgeltung aus den je  -  weils geltenden Positionen des TARMED und der Anwendung des SUVA-Taxpunkt  -  wertes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgeltung hat der Auftraggeber  beziehungsweise  die Auftraggeberin  zu ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. Konferenzentschädigung
                            1  Bei Teilnahme an Konferenzen oder Fortbildungen auf Einladung oder mit Zustim  -  mung des Gesundheitsamtes wird den Amtsärzten und Amtsärztinnen sowie deren  Stellvertretern oder Stellvertreterinnen die von der Regierung im Anhang zur Ver  -  ordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden festgeleg  -  te Konferenzentschädigung ausgerichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dienstreglement für Bezirksärzte vom 10. Dezember 1990  1  )    und die Verord  -  nung über die Entschädigung der Bezirksärzte für die Ausübung amtlicher Funktio  -  nen vom 12. Januar 1976  2  )   werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 1990, 2415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1976, 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Erlasstitel  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 2  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 3 Abs. 1, c)  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 3  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 6 Abs. 4  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 2  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 9 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 10  Titel geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 2  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 12 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 13  Titel geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 13 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 14 Abs. 2  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.06.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1  geändert  2015-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2017  01.01.2018  Art. 7 Abs. 4  eingefügt  2017-024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  21.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  -  Erlasstitel  23.06.2015  01.01.2016  geändert  2015-019