Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau zugeteilt werden
                            Übereinkunft betreffend die kirchliche Besorgung der in  Grenzgebieten des Kantons St. Gallen wohnenden  Evangelischen, welche für ihre kirchlichen Angelegenheiten  einer benachbarten Pfarrgemeinde des Kantons Thurgau  zugeteilt werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  vom 29. April 1870 (Stand 1. Januar 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die sämtlichen evangelischen Einwohner in den in Art.  2 dieser Übereinkunft be  -  zeichneten Gemeinden des Kantons St. Gallen werden zu kirchlicher Besorgung, be  -  ziehungsweise für alles Gottesdienstliche, als: Predigt, Kinderlehre, Taufe, Konfir  -  mation, Abendmahl und Beerdigung, sowie für Religionsunterricht, Seelsorge und  Sittenaufsicht bei den bezeichneten Pfarrgemeinden des Kantons Thurgau aufge  -  nommen und zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 *
                            1  In betreff der Zuteilung sind folgende Bestimmungen festgestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Evangelischen in den politischen Gemeinden Häggenschwil und Berg sind  zugeteilt der Gemeinde Roggwil, Kanton Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den Ortschaf  -  ten Atzenloo, Mittelberg, Aawachs, Steinwis, Heidelberg, Hetzensberg, Ebnet,  Karlshusen, Chesswil, Risershaus, Untergrüenenstein, Höfli, Usserstadel, Bre  -  gensdorf, Poststrasse, Bahnhofstrasse, Sonnenstrasse, Grosswiesstrasse, Bach  -  strasse, Dorfstrasse, Hüttler, Leimet, Sonnental (bis Abzweigung Richtung  Rotzenwil), Sonnenbüel, Sonnenhalde, Pfin (unterer Teil) und Winkensteig  gehören zur Evangelischen Kirchgemeinde Egnach TG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen SG in den Ortschaft  -  ten Hueb, Holzbifang, Blasenberg, Haspel, Sonnental (ab Abzweigung Rich  -  tung Rotzenwil), Grüenholz, Sibenhusen, Chatzensteig, Pfin (oberer Teil) ge  -  hören zur Evangelischen Kirchgemeinde Amriswil-Sommeri TG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Evangelischen von der politischen Gemeinde Muolen in den Ortschaften  Rotzenwil,   Oberegg,   Unteregg   und   Vorderpfin   der   Gemeinde   Sitterdorf,  Kanton Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von den Kirchenräten beider Kantone erlassen; vom RR des Kantons TG am 13. Mai 1870,  vom RR des Kantons SG am 22. Juli 1870 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Evangelischen in den politischen Gemeinden Niederbüren und Waldkirch  der Gemeinde Bischofszell, Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Der zur Schulgemeinde Andwil und zur politischen Gemeinde Waldkirch ge  -  hörende   Hof   Rüti   wird   zur   kirchlichen   Betreuung   der   evangelischen  Einwohner der evangelischen Kirchgemeinde Gossau-Andwil zugeteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Evangelischen von der politischen Gemeinde Niederhelfenschwil in den  Ortsgemeinden Niederhelfenschwil und Zuckenriet der Gemeinde Neukirch  an der Thur, Kanton Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Evangelischen in den politischen Gemeinden Wil und Bronschhofen der  Gemeinde Sirnach, Kanton Thurgau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Evangelischen von der politischen Gemeinde Kirchberg in den Ortschaf  -  ten Ober- und Unter-Schönau der Gemeinde Dussnang, Kanton Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zugeteilten können als Entschädigung für ihre Pastoration für Beitragsleistun  -  gen an die Pfarrgemeinde, der sie zugewiesen sind, in Anspruch genommen werden  und sind demnach pflichtig, die kirchlichen Gemeindesteuern gleich den in der  Gemeinde wohnenden Niedergelassenen gemäss den im Kanton Thurgau geltenden  Gesetzen zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Rücksicht auf die Verschiedenheit in der Steuergesetzgebung beider Kantone  werden für die Zugeteilten besondere Steuerregister nach Massgabe der Steuergeset  -  ze des Kantons Thurgau erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Zugeteilten ist gleich den in der Kirchgemeinde wohnenden niedergelassenen  Kantons- und Schweizerbürgern mit Steuerpflicht das Stimm- und Wahlrecht in der  Kirchgemeinde, nicht aber ein kirchbürgerliches Anteilhaberrecht an den Fondatio  -  nen und dem Eigentum derselben zuerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allfällige Anstände, die sich hinsichtlich dieser Steuerforderungen erheben, sind  durch die zuständigen thurgauischen Behörden zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der evangelische Kirchenrat des Kantons St. Gallen übernimmt die Pflicht, dafür  zu sorgen, dass seine Angehörigen die Verpflichtungen erfüllen, welche für sie aus  dieser Übereinkunft erwachsen. Sofern hiefür die Mitwirkung der st. gallischen Be  -  hörden erforderlich sein sollte, so ist er das Organ, durch welches die nötigen Mass  -  regeln und Weisungen angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 *
                            §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betreffend die Behandlung der Ehestreitigkeiten von Zugeteilten gelten folgende  Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorstehend aufgestellten Zuteilungsverhältnisse können, falls es das Bedürfnis  erheischen sollte, zwischen den beidseitigen Kirchenräten durch spätere Vereinba  -  rung abgeändert oder ergänzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Kündigungsrecht bleibt den beidseitigen Kantonsbehörden vorbehalten. Eine  allfällige Kündigung hat stets auf den Termin eines Jahresschlusses stattzufinden  und ist jeweils wenigstens sechs Monate vorher anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gegenwärtige Übereinkunft ist, gemäss den in den Kantonen Thurgau und St.  Gallen gültigen Gesetzen, höherer Genehmigung zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  29.04.1870  13.05.1870  Erstfassung  -