Verordnung über die Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und Leitenden Ärzte der beitragsberechtigten Spitäler im Kanton Graubünden
                            Verordnung über die Anstellungsbedingungen für  die Chefärzte und Leitende  n Ärzte der beitragsbe-  rechtigten Spitäler im Kanton Graubünden  Gestützt auf Art. 27 des Krankenpflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  von der Regierung erlassen am 6. September 1994  I.         Allgemeine         Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Der  Chefarzt,  Chefarzt-Stellvertreter  bzw.  Leitende  Arzt  (nachstehend  Arzt genannt) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.  Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit nachfolgend keine anderslautende Regelung getroffen wird, rich-  ten sich seine Rechte und Pflichten nach dem Personalreglement des Spi-  tals  sowie  subsidiär  nach  der  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  der  Mitarbeiter des Kantons Graubünde  n samt Ausführungserlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
                            ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord-  nung nicht etwas anderes ergibt.  Gleichstellung  der Geschlechter  II.  Rechte der Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Für  die  Behandlung  von  Patienten  der  allgemeinen  Abteilung,  für  die  Erfüllung  von  Führungs-  und  anderen  besonderen  Aufgaben  erhalten  die  Chefärzte, die Chefarzt-Stellvertreter und Leitenden Ärzte bei vollem Be-  schäftigungsumfang  ein  Monatsgeha  lt  von  11  000,  10  500  bzw.  9500  Franken.  Dazu  kommt  der  13.  Monats  lohn.  Bei  Teilzeitanstellung  ist  der  Lohn anteilmässig zu reduzieren.  Grundlohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  506.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; auf 1. Mai 1995 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben gemäss RB vom 29. Mai 2000; auf 1. Juli 2000 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Ausrichtung   von   besonderen   Sozial-,   Kinder-,   Teuerungs-   und  Dienstalterszulagen  richtet  sich  n  ach  der  Verordnung  über  das  Dienstver-  hältnis  der  Mitarbeite  r  des  Kantons  Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  der  dienstlichen  Dauer entsprechende Erhöhung des Gehaltes (Lohnstufenanstieg) entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Wenn einem Arzt keine oder nur eine sehr beschränkte privatärztliche  Tätigkeit möglich ist oder wenn spezie  lle Verhältnisse vorliegen, kann der  Grundlohn  mit  Genehmigung  des  Justiz  -,  Polizei-  und  Sanitätsdeparte-  mentes um höchstens 100 Prozent erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Arzt  ist  befugt,  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten  im  Rahmen  ih-  res Ausbildungsstandes Oberärzte und  Assistenzärzte beizuziehen.  Ä  rztliche  Behandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  ist  berechtigt,  im  Rahmen  des  Leistungsauftrages  Konsiliarärzte  bei-  zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Arzt  ist  befugt,  di  e  unterstellten  ärztlichen  Mitarbeiter  (bei  departe-  mentaler  Klinikstruktur  im  Rahmen    der  geltenden  Betriebsreglemente)  auszuwählen.  Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Auswahl der anderen in der  Klinik/Abteilung eingesetzten Mitar-  beiter steht ihm ein Mitspracherecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Arzt ist bei Entscheiden von weittragender Bedeutung für seine Kli-  nik/Abteilung anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Der Arzt ist im Rahmen von Artikel 7 ff. befugt:
                            Privatärztliche  Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  a)  stationäre Privatpatienten zu behandeln;  b)    eine persönliche Sprechstunde zu   führen und eine Konsiliararzttätig-  keit auszuüben;  c)    Berichte und Gutachten zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Dem Arzt ist die Behandlung stationärer Halbprivat- und Privatpatien-  ten gegen Sonderhonorar zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Privatpatienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Rechnungstellung  und  Inkasso  der  H  onorarforderungen  aus  privatärztli-  cher Tätigkeit bei stationären Patien  ten erfolgen im Namen und auf Risiko  des Arztes durch die Spitalverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  Das  Spital  kann  dem  Arzt  eine  Sprechstundentätigkeit  innerhalb  der  Spitalräumlichkeiten  erlauben.  Der  Umfang  (in  der  Rege  l  maximal  drei  Halbtage pro Woche) ist vom Spital festzulegen. Die Sprechstundentätig-  keit  ist  der  Fachrichtung  und  Funktion  des  Arztes  im  Spital  anzupassen.  Sofern die Sprechstundentätigkeit  von Ärzten mit vollem Beschäftigungs-  umfang  regelmässig  mehr  als  3  Halbta  ge  pro  Woche  beansprucht,  ist  der  Grundlohn  für  jeden  darüber  hinausgehe  nden  Halbtag  um  8,5  Prozent  zu  reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sprechstunden-  tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arzneimittelabgabe fällt nicht unter die privatärztliche Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  Rechnungstellung  erfolgt  für  Pa  tienten  der  persönlichen  Sprech-  stunde  gemäss  den  von  der  Regierung  genehmigten  oder  festgesetzten  Tarmed-Taxpunktwerten.  Sofern  zwis  chen  Spital  und  Medizinaltarifkom-  mission eine spezielle Vereinbarung  getroffen wurde, ist dieser Taxpunkt-  wert verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Rechnungstellung  und  Inkasso  für  die  Sprechstundentätigkeit  erfolgen  im Namen und auf Risiko des Arztes in der Regel durch die Spitalverwal-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...    6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dem Arzt ist in einem vom Spital  festzulegenden Umfang eine regelmäs-  sige Konsiliartäti  gkeit erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Konsilia  r  -  tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Die Rechnungstellung bei auswärts   erbrachten Konsilien und Leistun-  gen  erfolgt  im  Namen  und  auf  Risiko  de  s  Arztes  durch  die  Spitalverwal-  tung, in welchem der Arzt angestellt is  t, an das Spital in welchem sich der  Patient  befindet.  Das  rechnungstellende  Spital  ist  für  das  Inkasso  zustän-  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Der Arzt ist für die Behandlung  von ambulanten Patienten honorarbe-  rechtigt, soweit die Behandlung durch ihn persönlich erfolgt. Die Behand-  lung  ambulanter  Patienten  richtet  sich  dabei  nach  den  gesundheitspoliti-  schen Erfordernissen und den betrieblichen Möglichkeiten.  Ambulante  Patienten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Die  Honorarforderung  bei  ambulanten  Patienten  richtet  sich  nach  den  von der Regierung genehmigten oder  festgesetzten Tarmed-Taxpunktwer-  ten.  Sofern  zwischen  Spital  und  Medi  zinaltarifkommission  eine  spezielle  Vereinbarung getroffen wurde, ist  dieser Taxpunktwert verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Rechnungstellung  und  Inkasso  für  ärzt  liche  Leistungen  bei  ambulanten  Patienten erfolgen im Namen und auf  Risiko des Arztes durch die Spital-  verwaltung.  III.      Pflichten      der      Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Arzt ist verpflichtet:  Medizinisches  Angebot und ärzt-  liche Betreuung  a)  den medizinischen Leistungsauftrag der Klinik/Abteilung optimal zu  erfüllen;  b)    die Betreuung und Behandlung aller Patienten sicherzustellen;  c)    die Qualitätsförderung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  trägt  die  diagnostische  und  ther  apeutische  Verantwortung  für  alle  in  der  Klinik/Abteilung  hos  pitalisierten  bzw.  zur  ambulanten  Behandlung  zugewiesenen Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Arbeitszeit des Arztes richtet si  eh nach den Bedürfnissen des Spitals.  Der Arzt hat Anspruch auf angemessene Erholung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Einfügung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1
                            Der Arzt ist verpflichtet:  Aus-, Weite  r  - und  Fortbildung  a)  die  Aus-  und  Weiterbildung  der  spita  linternen  ärztlichen  Mitarbeiter  zu leiten;  b)    bei der Aus- und Weiterbildung der a  nderen spitalinternen Mitarbeiter  und Hilfspersonen mitzuwirken;  c)     bei  der  Aus-,  Weiter-  und  Fortbildung  spitalexterner  Gruppen  (Stu-  denten,  praktizierende  Ärzte  und  Gesundheitserziehung  der  Bevöl-  kerung des Einzugsgebietes) mitzuwirken;  d)    sich dem medizinische  n Leistungsauftrag des Spitals entsprechend in  seinem Fachgebiet zeitgemäss fortzubilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Arzt  trägt  im  Rahmen  der  persönlichen  Führungsverantwortung  die  Kostenverantwortung für de  n eigenen Fachbereich.  Betriebsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  ist  für  optimale  Wirtschaftlichk  eit  bei  der  Erfüllung  des  medizini-  schen Leistungsauftrages verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Besondere Aufgaben des Arztes, wie beispielsweise allgemeine Führungs-
                            aufgaben im Spital, sind in den einz  elnen Anstellungsverträgen zu regeln.  Besondere  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Die dienstlichen Pflich ten haben Vorrang gegenüber der persönlichen
                            Sprechstunden- und Konsiliartätigkeit.  Vorrang der  dienstlichen  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung richtet
                            sich  nach  der  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  der  Mitarbeiter  des  Kantons Graubünden, wobei das Spita  l die Zuständigkeit für die Bewilli-  gungserteilung festlegt.  Ö  ffentliche  Nebenämter und  Neben-  beschäftigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Arzt erhält bei den nach Tarmed abgerechneten Leistungen  Aufteilung der  Abgeltung der  nach Tarmed  abgerechneten  Leistungen  a)  bei  ambulanten  Patienten  die  Abgeltung  für  die  von  ihm  persönlich  erbrachten  ärztlichen  Leistungen  unter  Abzug  der  in  der  Abgeltung  der  ärztlichen  Leistungen  inbegrif  fenen  Arbeitgeberbeiträge  an  die  Sozialversicherungen;  b)    bei  Patienten  der  persönlichen  Sprechstunde  die  Abgeltung  für  die  von ihm persönlich erbrachten ärztlichen Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Das  Spital  erhält  bei  den  nach  Tarm  ed  abgerechneten  Leistungen  die  Abgeltung für die technischen Leist  ungen und den Assistenzanteil der Ab-  geltung für die ärztlichen Leistungen der nicht honorarberechtigten Ärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 )  IV.      Verschiedene      Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Das Spital gewährleistet im Rahmen des Leistungsauftrages und unter Be-
                            achtung  des  Grundsatzes  der  Wirtscha  ftlichkeit  die  betrieblichen  Vor-  aussetzungen für eine geordnete, de  m Wohle der Kranken und dem Anse-  hen des Spitals dienende ärztliche Tätigkeit.  Bereitstellung der  Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Die  Spitalverwaltung  hat  jährlich  dem  Departement  für  Justiz,  Sicherheit  und Gesundheit  die gesamten Bezüge der Chefärzte, Chefarztstellvertreter  und Leitenden Ärzte zu melden.  Abrechnung der  Bezüge und Ab-  gaben der Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 )  Der Ferienanspruch des Arztes beträgt jährlich  Ferien,  Fortbildung,  Stellvertretung  a)  bis zum 59. Altersjahr  5 Wochen;  b)    ab dem 60. Altersjahr  6 Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 )  Der  Umfang  der  Teilnahme  an  Kongr  essen  und  für  die  Fortbildung  richtet sich nach dem von der Fachge  sellschaft minima  l vorgeschriebenen  Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abwesenheit von mehr als 3 Tagen  muss der Spitalverwaltung gemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Stellvertretung  und  Ferienzeit  sind  entsprechend  den  Verhältnissen  am  betreffenden Spital zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Einfügung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufgehoben gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben gemäss RB vom 29. Mai 2000; siehe FN zu Art. 3 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4295; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RB vom 11. April 1995; siehe FN zu Art. 1 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )  Soweit die Behandlung von Privat- und Halbprivatpatienten durch den  Oberarzt  erfolgt,  hat  Anspruch  auf  das  Honorar  aus  der  privatärztlichen  Tätigkeit:  a)     der  Oberarzt,  wenn  die  entsprechende  Tätigkeit  nicht  als  Arbeitszeit  angerechnet wird;  b)    das  Spital,  wenn  die  entsprechende  Tätigkeit  als  Arbeitszeit  an-  gerechnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Bei ausgewiesenem Bedürfnis kann de  m Arzt auf Gesuch der zuständi-  gen  Spitalinstanz  durch  das  Departemen  t  für  seine  persönliche  berufliche  Fortbildung ein bezahlter Urlaub be  willigt werden. Das Spital übernimmt  allfällige  Stellvertretungskosten.  Es  besteht  kein  Anspruch  auf  Auszah-  lung von Lohnguthaben bei nicht beanspruchtem Fortbildungsurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Die Spitalverwaltung versichert den Arzt und seine Mitarbeiter und Hilfs-
                            kräfte gegen Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten im Dienste des Spitals.  Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf alle ambulanten und statio-  nären Patienten.  Haftpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 3 )
                            1    Das  Spital  entrichtet  Arbeitgeberbeiträge  an  die  Sozialversicherungen  (Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalid  enversicherung,  Erwerbsersatzord-  nung, Arbeitslosenversicherung, Fam  ilienausgleichskasse)  auf  den  Hono-  raren des Arztes aus privatärzt  licher und ambulanter Tätigkeit.  Sozial-  versicherungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Anschluss  an  die  Pensionskasse  des  Spitals  und  die  Berufs-  und  Nichtberufsunfallversicherung erfolgen auf der Basis des Grundlohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  aus  der  persönlichen  Sprechstunde    erzielten  Einnahmen  des  Arztes  sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Lohnzahlung bei Arbeitsunfähigke it und befohlenem Militär- sowie
                            Zivilschutzdienst ri  chtet sich nach der Verordnung über das Dienstverhält-  nis der Mitarbeiter des  Kantons Graubünden und erfolgt auf der Basis des  Grundlohnes.  Lohnzahlung bei  Verhinderung an  der Arbeits-  leistung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 In den Anstellungsverträgen der Spitäler mit den Ärzten sind die Bestim-
                            mungen über die Probezeit gemäss Artikel 6 und über die Bewährungsfrist  Probezeit/  Bewährungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4296; am 1. Januar 2007 in  Kraft getreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RB vom 29. Mai 2000; siehe FN zu Art. 3 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemäss  Artikel  9  der  Verordnung  über  das  Dienstverhältnis  der  Mit-  arbeiter des Kantons Graubünden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )   wegzubedingen.  V.        Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 )  Die  Ärzte  die  im  Jahre  2001  mit  den  Krankenversicherern  direkt  ab-  gerechnet  haben,  sind  verpflichtet  ,  diesen  Abrec  hnungsmodus  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Juni 2005 beizubehalten oder bis zu   diesem Zeitpunkt wieder zu über-  nehmen.  Ü  bergangs-  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  170.400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Einfügung gemäss RB vom 17. Juni 2003; auf 1. Januar 2004 in Kraft getreten