Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz
                            Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitsgesetz und  zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz  Vom 22. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2018)  Gestützt auf Art.  19  Abs.  6 des Arbeitsgesetzes sowie Art.  8 des Einführungsgeset  -  zes zum Arbeitsgesetz und zur Unfallverhütung nach Unfallversicherungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  *  von der Regierung beschlossen am 22.  Dezember 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Zuständige Dienststelle
                            1  Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist die zuständige kantonale  Dienststelle im Sinne der Arbeitsgesetzgebung und der Unfallversicherungsgesetz  -  gebung, soweit sie die Unfallverhütung betrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1a * Bewilligungsfreier Sonntagsverkauf
                            1  Die Gemeinden sind berechtigt, höchstens vier Sonntage pro Jahr zu bezeichnen,  an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne spezielle Bewilligung für  Sonntagsarbeit beschäftigt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Adventszeit
                            1  Von den vier bewilligungsfreien Sonntagsverkäufen dürfen höchstens zwei in die  Adventszeit fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldung
                            1  Die Gemeinden melden dem kantonalen Amt jeweils bis Ende Februar, welche  Sonntage für die bewilligungsfreie Beschäftigung von Verkaufspersonal im laufen  -  den Jahr bestimmt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht gemeldete Sonntage besteht weiterhin die Bewilligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  530.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren
                            1  Es werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Für Plangenehmigungen je nach Art und Grösse des Baues oder der Einrich  -  tung 100 bis 4000 Franken. Bei Plangenehmigungen, die einen besonders ho  -  hen Arbeitsaufwand erfordern, kann die Höchstgrenze um maximal 50 Prozent  überschritten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für Betriebsbewilligungen je nach Art und Grösse der Anlage 50 bis 1500  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  *  Für Planbegutachtungen wird in der Regel keine Gebühr erhoben. Bei Planbe  -  gutachtungen, die einen besonders hohen Arbeitsaufwand erfordern 50 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Für Arbeitszeitbewilligungen 50 bis 3000 Franken. Bei geringfügigem Ver  -  waltungsaufwand kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Für Verfügungen nach Artikel  51 und Artikel  52 des Bundesgesetzes über die  Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz)  1  )    sowie Artikel  86  des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung  2  )   100 bis 5000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Gebührentarif für Tätigkeiten und Bewilligungen im Rahmen der Arbeitsge  -  setzgebung vom 8. Dezember 2003  3  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  832.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 2003, KA 3952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.12.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.09.2010  Ingress  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.09.2010  Art. 1  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.09.2010  Art. 1a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.09.2010  Art. 4 Abs. 1, 4.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.08.2010  01.09.2010  Art. 4 Abs. 1, 5.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2017  01.01.2018  Art. 4 Abs. 1, 1.  geändert  2017-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2017  01.01.2018  Art. 4 Abs. 1, 3.  geändert  2017-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.11.2017  01.01.2018  Art. 4 Abs. 1, 5.  geändert  2017-039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  22.12.2008  01.01.2009  Erstfassung  -  Ingress  24.08.2010  01.09.2010  geändert  -