Verordnung SK über das Verpacken und den Versand der Wahlpropaganda der politischen Parteien
                            Verordnung SK über das Verpacken und den Versand der  Wahlpropaganda der politischen Parteien  vom 17.06.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)  Die Staatskanzlei des Kantons Freiburg  gestützt auf  das Gesetz  vom 22.  Juni 2001 über  die finanzielle  Beteiligung  des Staates an den Wahlkampfkosten, namentlich Artikel 8;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  In dieser Verordnung werden die Zuständigkeit, die Verantwortung und die  technischen und organisatorischen  Regeln für das Verpacken  und den Ver  -  sand der Wahlpropaganda der politischen Parteien festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit der Staatskanzlei
                            1  Die Staatskanzlei übernimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Koordination   zwischen   der   Schweizerischen   Post   und   der   An  -  sprechperson, die von den politischen Parteien ernannt wird, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bezahlung  der Rechnungen der  Leistungserbringer  für  die Kosten  der Herstellung der Umschläge, das Verpacken und den Versand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit der politischen Parteien
                            1  Die politischen Parteien sind verantwortlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Ernennung   einer   Ansprechperson   für   alle   Parteien;   diese   Person  stellt den Kontakt und den Informationsfluss zwischen der Staatskanz  -  lei, der Schweizerischen Post und den politischen Parteien sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gestaltung und das Layout des Umschlags, in Zusammenarbeit mit  der Staatskanzlei und der Schweizerischen Post;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Herstellung der Umschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das   Zusammenlegen   der   Werbung   für   den   Versand   an   die   Haushalte  und die Verpackung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verwaltung und den Versand des Wahlpropagandamaterials;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Validierung der Rechnungen für die Verpackungs- und Versandkos  -  ten und die Weiterleitung an die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Parteien sind ausserdem verantwortlich  für die Produktion  des   Wahlpropagandamaterials   gemäss   den   Vorschriften   dieser   Verordnung  und für den Inhalt der Propaganda.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeit der Schweizerischen Post
                            1  Die Schweizerische Post ist verantwortlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   Validierung   des   Layouts   des   Umschlags   und   die   technische   Be  -  schreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Empfang und die Verteilung des Wahlpropagandamaterials in den  Fristen, die von der Ansprechperson der politischen Parteien festgelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schweizerische Post bezeichnet Kontaktpersonen für die Tätigkeit und  informiert die Staatskanzlei darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Technische Beschreibung
                            1  Das   Wahlpropagandamaterial   aller   Parteien   wird   in   einen   einzigen   Um  -  schlag gesteckt, der folgende technische Daten aufweist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Höchstformat:  B4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gesamtes Höchstgewicht pro Umschlag:  1000 g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Höchstdicke pro Umschlag:  2 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Umschlag stehen folgende Informationen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein   Erkennungszeichen,   das   von   den   politischen   Parteien   festgelegt  werden muss (das Logo des Staates ist nicht erlaubt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Bezeichnung   «Eidgenössische   Wahlen   20xx»   oder   «Kantonale  Wahlen 20xx»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  und für die Umschläge, die Wahlpropagandamaterial für die kantonalen  Wahlen  enthalten,  die  Angabe   des Wahlkreises,  für  den  sie  bestimmt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisatorische Regeln
                            1  Die   Ansprechperson   der   politischen   Parteien   nimmt   mit   der   Schweizeri  -  schen Post Kontakt auf für die Organisation der Arbeit und des Versands und  sorgt dafür, dass alle Umschläge zusammen geliefert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zusammengefassten  Umschläge (Zusammenfassung  nach  Wahlkreisen  für die kantonalen Wahlen) werden auf Paletten an das von der Schweizeri  -  schen   Post   bezeichnete   Ablagebüro   geliefert.   Neben   Paletten   können   zwi  -  schen der Ansprechperson der politischen Parteien und der Schweizerischen  Post auch andere Behälter vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ablagedatum wird im Voraus zwischen allen Parteien und der Schwei  -  zerischen Post vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Ablage der Paletten hält sich die Person, die für diese Aufgabe be  -  zeichnet wurde, an die Weisungen der Schweizerischen Post.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schweizerische Post stellt der Staatskanzlei eine besondere Rechnung  für den Versand des Wahlpropagandamaterials.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Juli 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2015  Erlass  Grunderlass  01.07.2015  2015_056  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  17.06.2015  01.07.2015  2015_056