Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau
                            Gesetz  über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im  Kanton Aargau  *   (Bevölkerungsschutz- und  Zivilschutzgesetz Aargau, BZG-AG)  Vom 4. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 27, 36 Abs. 2 und 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, Art. 75  Abs.  3 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Be  -  völkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) vom 4. Oktober 2002  1  )  , Art. 4 Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten  vom 6. Oktober 1966  2  )    sowie Art.  54 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die  wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) vom 8.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung in den Bereichen des  Bevölkerungsschutzes   und   des  Zivilschutzes,   des   Kulturgüterschutzes   sowie   der  wirtschaftlichen Landesversorgung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Organisation und die Zuständigkeiten sowie die Aufgaben und deren  Finanzierung von Kanton und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  520.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  520.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  531  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Katastrophen sind natur- oder zivilisationsbedingte Schadenereignisse beziehungs  -  weise schwere Unglücksfälle, die so viele Schäden und Ausfälle verursachen, dass  die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft überfordert  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem  technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abläufen nicht wirkungs  -  voll bewältigt werden können, weil sie die personellen und materiellen Mittel der  betroffenen Gemeinschaft überfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schwere   Mangellagen   sind   Mengenprobleme   an   lebenswichtigen   Gütern   und  Dienstleistungen, die über eine bestimmte Zeit hinaus landesweit eine normale Ver  -  sorgung nicht mehr zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der bewaffnete Konflikt ist ein Ereignis, das die Bevölkerung, deren Lebensgrund  -  lagen und Kulturgüter durch Waffen- und Gewalteinwirkung aufgrund militärischer  Einsätze gefährdet und die Existenz in Frage stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Grossereignisse sind Ereignisse, zu deren Bewältigung zusätzliche Kräfte erforder  -  lich sind, die über die alltäglichen Ressourcen hinausgehen. Grossereignisse erfor  -  dern eine Unterstützung und ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen  des Bevölkerungsschutzes, bleiben jedoch überschaubar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bevölkerungsschutz
2.1. Aufgaben und Verantwortung des Kantons
§ 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat trägt die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Bezeichnung der Bevölkerungsschutzregionen nach Anhörung der Gemein  -  den,  b)  Bezeichnung der kantonalen Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz  und deren Aufgaben,  c)  Sicherstellung der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit in ausserordentlichen  Lagen,  d)  Regelung der Warnung und Alarmierung,  e)  Information der Bevölkerung und Behörden über Gefährdungen, Schutzmög  -  lichkeiten und Schutzmassnahmen,  e  )  *  Ausrufung und Erklärung der Beendigung einer Katastrophe oder einer Notla  -  ge,  f)  *  Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Grossereignissen,  Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten  im Rahmen seiner Zuständigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Schaffung der notwendigen Führungsstrukturen und Führungseinrichtungen,  h)  Ernennung eines Kantonalen Führungsstabs (KFS),  i)  Bildung eines Kantonalen Katastrophen Einsatzelements (KKE),  k)  *  Sicherstellung einer umfassenden Gefährdungsanalyse in Zusammenarbeit mit  dem Bund und Anordnung der daraus erforderlichen Massnahmen,  l)  Regelung und Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung der Führungsorgane,  m)  *  Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Gross  -  ereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten  Konflikten notwendigen kantonalen Dienste und Organisationen sowie der  selbständigen Staatsanstalten und der privaten Organisationen,  n)  *  Das KKE wird organisatorisch dem zuständigen Departement zugeordnet.  Dieses ist für die Wahl der Kommandantin beziehungsweise des Kommandan  -  ten zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann eine Gemeinde zur Zusammenarbeit innerhalb der gemäss  Absatz 2 lit. a bezeichneten Bevölkerungsschutzregion verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er regelt die Zusammenarbeit mit Bund, Gemeinden, den anderen Kantonen und  dem grenznahen Ausland. Er kann zu diesem Zwecke internationale oder interkanto  -  nale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats gemäss § 82 Abs.  1  lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat ist  bei Grossereignissen, Katastrophen,  Notlagen,  schweren  Mangellagen und bewaffneten Konflikten befugt, alle für die Hilfeleistung erforder  -  lichen materiellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen Mittel für dringende  Massnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen. Er gibt dazu Budgetmittel und Ver  -  pflichtungskredite vorzeitig frei. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch  Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei bewaffneten Konflikten vollzieht der Regierungsrat die Aufträge des Bundes  und erlässt die entsprechenden Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonaler Führungsstab *
                            1  Der KFS ist das Führungsinstrument des Regierungsrats. Bei Grossereignissen, Ka  -  tastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten informiert  und berät er den Regierungsrat, schlägt Massnahmen vor und vollzieht die Entschei  -  de des Regierungsrats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die Einsatzleitung bei Katastrophen, Notlagen und schweren Man  -  gellagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er arbeitet mit Fach- und Bundesstellen sowie mit den Organen der Armee zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er berät den Regierungsrat in allen weiteren Fragen des Bevölkerungsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er kann den Regionalen Führungsorganen (RFO) Planungsaufträge und Aufträ  -  ge  zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Man  -  gellagen und bewaffneten Konflikten erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Gemäss den Vorgaben der für den Zivilschutz zuständigen Stelle werden für die Zi  -  vilschutzorganisationen Leistungsaufträge und Leistungsprofile erarbeitet und ver  -  einbart.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonales Katastrophen Einsatzelement *
                            1  Das  KKE leistet bei Bedarf oder  auf Anordnung des Regierungsrats oder des KFS  Hilfe und Unterstützung zu Gunsten betroffener Gemeinden oder Regionen sowie  im Rahmen ausserkantonaler Hilfe.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat den Status einer kantonalen Zivilschutzorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt des KKE gehen zu Lasten  des Kantons. Die Kosten der auf Gesuch Dritter geleisteten Einsätze können diesen  in Rechnung gestellt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Ver  -  ordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kantonales Personal
                            1  Bei   Katastrophen,   Notlagen   und   schweren   Mangellagen   ist   das   Personal   des  Kantons und der selbstständigen staatlichen Institutionen zum Einsatz verpflichtet,  soweit dies nach der Personalgesetzgebung seinen Fähigkeiten entspricht und zu  -  mutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz
                            1  Die Koordinationsstelle für den Bevölkerungsschutz ist gemäss den Vorgaben des  Regierungsrats zuständig für die Bildung und Sicherstellung der Einsatzbereitschaft  der Führungsstrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Umsetzung der vom Regierungsrat abgeschlossenen interkantona  -  len und internationalen Verträge über die Zusammenarbeit im Bevölkerungsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Versicherung und Entschädigung
                            1  Der Regierungsrat regelt die Versicherung und die Entschädigung der Mitglieder  des KFS sowie der Personen, die für den Kanton im Einsatz waren und nicht ander  -  weitig entschädigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Aufgaben und Verantwortung der Gemeinden
§ 9 Gemeinden
                            1  Die Gemeinderäte tragen die Verantwortung für den Bevölkerungsschutz in ihrer  Gemeinde. Sie erfüllen diese Aufgabe in Zusammenarbeit mit den anderen Gemein  -  den der jeweiligen Bevölkerungsschutzregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:  a)  *  Sicherstellung der Gemeinde- und Verwaltungstätigkeit bei Grossereignissen,  Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten,  b)  Bildung von gemeinsamen Regionalen Führungsorganen innerhalb der Bevöl  -  kerungsschutzregion entsprechend der gewählten Form der Zusammenarbeit,  c)  Sicherstellung der Information der Bevölkerung und Behörden über Gefähr  -  dungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen,  d)  Regelung der Warnung und Alarmierung,  e)  *  Sicherstellung einer regionalen Gefährdungsanalyse gemäss den Vorgaben des  Kantons,  f)  Erlass der notwendigen Anordnungen zur Bewältigung von Katastrophen,  Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten im Rahmen ih  -  rer Zuständigkeit,  g)  Entscheid über Einsatz und Koordination aller für die Bewältigung von Kata  -  strophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten not  -  wendigen kommunalen und regionalen Dienste und Organisationen sowie der  privaten Organisationen,  h)  Überörtliche Hilfeleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinderäte sind bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren  Mangellagen und bewaffneten Konflikten verpflichtet, alle für die Hilfeleistung er  -  forderlichen materiellen und personellen Mittel einzusetzen sowie die finanziellen  Mittel für Sofortmassnahmen zur Hilfeleistung bereitzustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Regionales Führungsorgan
                            1  Die  RFO sind das Führungsinstrument der Gemeinden in den Bevölkerungsschutz  -  regionen. Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und  bewaffneten Konflikten informieren und beraten sie die Gemeinderäte, schlagen  Massnahmen vor und vollziehen die Entscheide der Gemeinderäte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit dem KFS und der kantonalen Koordinationsstelle für Bevölke  -  rungsschutz zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind verpflichtet, die vom Kanton angebotene Aus- und Weiterbildung zu besu  -  chen. Reise- und Verpflegungskosten sowie andere Entschädigungen gehen zu Las  -  ten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können die Partner des Bevölkerungsschutzes bei den Vorbereitungen und der  Bewältigung von Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen  und bewaffneten Konflikten beraten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die RFO koordinieren die von den Zivilschutzorganisationen (ZSO) umzusetzen  -  den Leistungsaufträge und Leistungsprofile. Sie berücksichtigen dabei die Vorgaben  der für den Zivilschutz zuständigen kantonalen Stelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Aufgaben und Verantwortung der Partnerorganisationen
§ 11 Partner des Bevölkerungsschutzes
                            1  Die Partner des Bevölkerungsschutzes treffen im Rahmen ihrer gesetzlichen Vorga  -  ben die notwendigen Massnahmen zur Bewältigung von Grossereignissen, Katastro  -  phen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Koordinierter Sanitätsdienst; Zuständigkeit
                            1  Das zuständige Departement sorgt unter Aufsicht des Regierungsrats für die Um  -  setzung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann mit Dritten im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes Leistungsver  -  einbarungen abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufgebot
                            1  Der Regierungsrat kann bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen, schweren  Mangellagen und bewaffneten Konflikten das im Gesundheitswesen tätige Personal  beziehungsweise die in diesem Bereich tätigen Institutionen und Organisationen auf  -  bieten, soweit diese nicht für die Bedürfnisse der Gemeinden benötigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ausbildung
                            1  Das zuständige Departement sorgt für ein angemessenes Angebot an Aus- und Wei  -  terbildung für Personen, die gemäss § 13 aufgeboten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das zuständige Departement erarbeitet bei Bedarf Einsatzgrundlagen für Betrei  -  ber kritischer Infrastrukturen und  unterstützt diese  bei Bedarf  mit der Durchführung  von  Aus- und Weiterbildungen. Die entsprechenden Dienstleistungen werden den  Betreibern in Rechnung gestellt. Der Regierungsrat regelt  den Vollzug  durch Verord  -  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall die Pflicht zur Ausbildung einführen. Er re  -  gelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Arzt- und Spitalwahl
                            1  Für die im Rahmen des Koordinierten Sanitätsdienstes zu  behandelnden Personen  kann der Regierungsrat die Arzt- und Spitalwahl aufheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Weitere Bestimmungen
§ 16 Kostentragung durch Dritte
                            1  Regierungsrat und Gemeinderäte können Dritte, die für Grossereignisse, eine Kata  -  strophe oder Notlage die Verantwortung zu übernehmen haben, nach Massgabe der  allgemeinen Haftungsregeln zur Kostentragung heranziehen, soweit nicht besondere  Haftungsregeln vorgehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Soforthilfe
                            1  Bei Vorliegen einer Katastrophe oder Notlage sorgt der Regierungsrat im Rahmen  seiner finanzrechtlichen Zuständigkeiten für die Soforthilfe an betroffene Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Soforthilfe dient der Vermeidung wirtschaftlicher oder sozialer Folgekosten  und setzt voraus, dass eine rechtzeitige Hilfe nicht anderweitig erbracht wird und ein  weiterer Aufschub der Hilfeleistung nicht mehr möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit der Kanton im Rahmen der Soforthilfe Leistungen erbringt, für die Dritte  einstehen müssten, gehen die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber den Drit  -  ten von Gesetzes wegen auf den Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständigen Organe sind befugt, die erforderlichen Mittel (bewegliche und un  -  bewegliche Sachen sowie Tiere)  gegen Entschädigung zu beschlagnahmen, wenn bei  Grossereignissen, Katastrophen oder in Notlagen die öffentlichen Mittel nicht mehr  ausreichen und private Mittel nicht auf andere Art zu annehmbaren Bedingungen be  -  schafft werden können. Der Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verbindlichkeit von Anordnungen
                            1  Die von den zuständigen Organen im Rahmen der Bewältigung von Grossereig  -  nissen, Katastrophen, Notlagen, schweren Mangellagen und bewaffneten Konflikten  erlassenen Anordnungen sind für die Bevölkerung verbindlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Zivilschutz
3.1. Organisation und Aufgaben
§ 19 Zivilschutzorganisationen
                            1  Die Aufgaben des Zivilschutzes werden durch die Gemeinden in regionalen Zivil  -  schutzorganisationen   wahrgenommen.   Die   Gemeinden   stellen   die   Einsatzbereit  -  schaft der Zivilschutzorganisationen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zivilschutzregionen entsprechen den Bevölkerungsschutzregionen gemäss § 3  Abs. 2 lit. a. § 3 Abs. 3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Strukturen
                            1  Der Regierungsrat legt nach Anhörung des in der Region für den Zivilschutz zu  -  ständigen Organs auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse durch Verordnung die  Organisationsstrukturen, Bestandeszahlen und Mittel der Zivilschutzorganisationen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die für den Zivilschutz zuständige kantonale Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Aufgebot für Einsätze
                            1  Das Aufgebot von Schutzdienstpflichtigen für Einsätze bei Grossereignissen, Kata  -  strophen und Notlagen, Instandstellungsarbeiten sowie zu Gunsten der Gemeinschaft  liegt in der Kompetenz des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Schutzdienstpflichtige aufbieten:  a)  *  für Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen sowie Instand  -  stellungsarbeiten im Rahmen überörtlicher Hilfeleistung, soweit die Nachbar  -  schaftshilfe nicht ausreicht,  b)  für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft in besonderen Fällen, namentlich  wenn der Einsatz im Interesse des Kantons liegt,  c)  zur Hilfeleistung in anderen Kantonen und im grenznahen Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Überschreitung der zeitlichen Obergrenze der zulässigen Diensttage bei  geplanten Instandstellungsarbeiten oder bei Gemeinschaftseinsätzen wird kein Auf  -  gebot erteilt. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle ordnet an, dass die fraglichen  Schutzdienstpflichtigen für die betroffene Dienstart nicht aufgeboten werden bezie  -  hungsweise dem Aufgebot nicht nachkommen dürfen. Der Regierungsrat regelt das  Verfahren durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2. Schutzdienstleistung und Kontrollführung
§ 22 Schutzdienstleistung
                            1  Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über:  a)  freiwillige Schutzdienstleistung,  b)  vorzeitige Entlassung,  c)  überörtliche Zuteilung,  d)  *  Zuteilung in die Personalreserve,  e)  *  Zuteilung in die ZSO,  f)  *  Ausschluss von der Schutzdienstleistung sowie Aufhebung dieses Ausschlus  -  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Kriterien zur Gesuchsbeurteilung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die aufbietende Stelle bezeichnet die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte für  die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Vertrauensärztinnen und Vertrau  -  ensärzte durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Kontrollführung
                            1  Die Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen ist im Rahmen der kantonalen  Vorgaben Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnerkontrollen melden der für die Kontrollführung zuständigen Stelle  unentgeltlich die benötigten Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige kantonale Stelle sorgt für die Aus- und Weiterbildung der für die  Kontrollführung verantwortlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Kontrollführung   der   Schutzdienstpflichtigen   sowie  die   Bearbeitung   weite  -  rer  Zivilschutzaufgaben  erfolgen   über   die   Zentrale   Datenbank   Zivilschutz   des  Kantons oder das Personalinformationssystem PISA ZS des Bundes. Die ZSO haben  sich an den Kosten der Zentralen Datenbank Zivilschutz anteilmässig zu beteiligen.  Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser Kosten durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3. Aus- und Weiterbildung
§ 24 Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung
                            1  Die Grundausbildung dauert zwölf Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusatzausbildung dauert längstens fünf Tage  und richtet sich an den Erforder  -  nissen der Funktionen aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kaderausbildung dauert je nach Funktion fünf bis zwölf Tage.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie Weiterbildungskurse werden vom  Kanton durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige kantonale Stelle sorgt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben  für das Aufgebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Freiwillig Schutzdienstleistende absolvieren eine Grundausbildung. Verfügt eine  Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, entscheidet die für den Zivil  -  schutz zuständige Stelle, ob die Person eine Grundausbildung leisten muss. Der Re  -  gierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Wiederholungskurse
                            1  Das Aufgebot für die Wiederholungskurse und deren Durchführung für ausgebilde  -  te Schutzdienstpflichtige ist Sache des in der Region für den Zivilschutz zuständigen  Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ausbildungsinfrastruktur
                            1  Bau, Betrieb, Unterhalt, Ausrüstung und Erneuerung eines Ausbildungszentrums ist  Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausbildungszentrum kann den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschut  -  zes, anderen Kantonen sowie Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwand  ist in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Lehrpersonal
                            1  Der Kanton stellt das für die von ihm durchgeführte Aus- und Weiterbildung benö  -  tigte Lehrpersonal an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Interkantonale Zusammenarbeit
                            1  Der Regierungsrat fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen. Er kann  dazu interkantonale Verträge abschliessen. Die Genehmigung des Grossen Rats ge  -  mäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4. Material
§ 29 Grundsatz und Ausnahmen
                            1  Beschaffung, Lagerung und Bewirtschaftung des notwendigen Materials ist Sache  des für den Zivilschutz in der Region zuständigen Organs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung der ZSO legt die zuständige kantonale Stelle in einer Materialliste  das standartisierte Material fest. Dabei wird diese von einer paritätischen Arbeits  -  gruppe in Materialfragen unterstützt. Der Regierungsrat regelt die paritätische Zu  -  sammensetzung der Arbeitsgruppe durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vom Bund beschaffte und vom Kanton abgegebene Material wird bedarfsge  -  recht auf die  ZSO verteilt. Diese sind nach den Vorgaben der zuständigen kantonalen  Stelle verantwortlich für Betrieb, Ersatz und Unterhalt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Stelle übernimmt im Hinblick auf die Interoperabilität  die Koordination zur gemeinsamen Beschaffung von Material. Sie kann den Auf  -  wand in Rechnung stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige kantonale Stelle führt periodisch Materialkontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das gesamte Material des Zivilschutzes wird in der Zentralen Datenbank Zivil  -  schutz des Kantons verwaltet. Die  ZSO haben sich an den Kosten der Datenbank an  -  teilmässig zu beteiligen. Der Regierungsrat regelt die Weiterverrechnung dieser  Kosten durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Leihmaterial
                            1  Das beim Kanton vorhandene Material kann den Partnerorganisationen ausgeliehen  werden. Der Aufwand ist in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Zentraler Materialpool
                            1  Das vom Bund den  ZSO unentgeltlich abgegebene, überzählige Material wird in  einen zentralen Materialpool überführt, der vom Kanton verwaltet wird. Das Materi  -  al wird den  ZSO auf Gesuch zur Verfügung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zentrale Reparaturstelle
                            1  Der Kanton kann eine zentrale Stelle für Reparaturen, Austausch und Ersatzteilbe  -  schaffungen von Material betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich stattdessen auch im Rahmen einer interkantonalen Vereinbarung an ei  -  ner regionalen Reparaturstelle beteiligen. Die Genehmigung des Grossen Rats ge  -  mäss § 82 Abs. 1 lit. a der Kantonsverfassung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufwand der zentralen Reparaturstelle wird der Auftrag gebenden Person oder  Stelle in Rechnung gestellt. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Repara  -  turstelle ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5. Schutzbauten
§ 33 Schutzraumbau
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann mit Bewilligung der zuständigen kantonalen  Stelle ausnahmsweise ein Schutzraum mit weniger als 25  Schutzplätzen erstellt wer  -  den. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude können durch die zuständige  kantonale Stelle von der Schutzraumbaupflicht befreit werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Steuerung im Schutzraumbau
                            1  Die zuständige kantonale Stelle legt nach den Vorgaben des Bundes die massge  -  benden Beurteilungsgebiete zur Schutzraumsteuerung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann die pflichtige Person bei gedecktem Schutzplatzbedarf im massgebenden  Beurteilungsgebiet sowie in besonderen Ausnahmefällen vom Schutzraumbau be  -  freien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Ersatzbeiträge; Erhebung und Verwendung
                            1  Einnahmen und Ausgaben gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen zur Ent  -  richtung der Ersatzbeiträge werden in einer Spezialfinanzierung verbucht und ver  -  zinst. Der Regierungsrat legt die Höhe des Ersatzbeitrags nach Massgabe der bun  -  desrechtlich geregelten Bandbreite durch Verordnung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ersatzbeiträge werden durch die zuständige kantonale Stelle verfügt und ver  -  waltet. Die Ersatzbeiträge in den Gemeinden werden durch diese verwaltet. Der Re  -  gierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Verwendung der Ersatzbeiträge für weitere Zivil  -  schutzmassnahmen durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen legt der Regierungsrat die Prioritäten für die weitere Verwendung der  Ersatzbeiträge fest, wobei er der Verwendung für bauliche Massnahmen Vorrang ein  -  räumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das für den Zivilschutz in der Region zuständige Organ stellt dem Kanton Antrag  auf Freigabe der Ersatzbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Genehmigung von Schutzraumbauprojekten; Abnahme
                            1  Schutzraumbauprojekte sind von der zuständigen kantonalen Stelle zu bewilligen.  Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Sicherstellung der ordentlichen Ausführung und Fertigstellung der Schutzräu  -  me kann die zuständige kantonale Stelle von der Bauherrin oder vom Bauherrn eine  Sicherheitsleistung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abnahme der neuen und erneuerten Schutzräume erfolgt durch die zuständige  Stelle des Kantons.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die periodische Kontrolle der Schutzräume erfolgt nach Vorgaben des Kantons  durch die Gemeinden beziehungsweise durch die ZSO.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufhebung von Schutzräumen
                            1  Über die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen entscheidet auf Gesuch der  Eigentümerin beziehungsweise des Eigentümers und nach Anhörung der Gemeinde  die zuständige kantonale Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebende Kriterien für die Aufhebung von bestehenden Schutzräumen sind ins  -  besondere die Schutzplatzbilanz im betreffenden Beurteilungsgebiet sowie der Bau  -  zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Schutzanlagen
                            1  Der Regierungsrat legt den Bedarf an Schutzanlagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bau, Betrieb, Ausrüstung, Unterhalt und Erneuerung der Schutzanlagen sind Sache  der Gemeinden der entsprechenden Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Erstellung einer Anlage, die verschiedenen Gemeinden dient, von der  Mehrheit dieser Gemeinden beschlossen, oder lehnt es eine Gemeinde ab, ihren Bei  -  trag an eine bereits erstellte gemeinsame Anlage zu entrichten, kann der Regierungs  -  rat die ablehnenden Gemeinden verpflichten, sich an Bau, Betrieb, Unterhalt und Er  -  neuerung angemessen zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Stelle prüft Schutzanlagenprojekte und  führt periodisch  Kontrollen der Schutzanlagen durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Geschützte Spitäler
                            1  Errichtung, Erneuerung und Ausrüstung der geschützten Spitäler ist Sache des  Kantons.   Die   zuständige   kantonale   Stelle   führt   periodische   Anlagekontrollen  durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kulturgüterschutz
§ 40 Zuständigkeit
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung eine kantonale Stelle, die für den  Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Schutz von Kulturgütern verantwortlich  ist. Sie entscheidet über die Pflicht von baulichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle erstellt die Verzeichnisse  der zu schützenden Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Besitzerin oder der  Besitzer von Kulturgütern sind für deren Schutz und für die Vorsorgemassnahmen  verantwortlich. Die Gemeinde stellt im Rahmen der Möglichkeiten und auf Antrag  der verantwortlichen Person technische und personelle Mittel des Zivilschutzes für  die   Planung   und   Durchführung   von   Schutzmassnahmen   zur   Verfügung.   Diese  Dienstleistungen sind kostenlos, soweit sie im Rahmen eines ordentlichen Aufgebots  des Zivilschutzes erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über die Pflicht zur Ergreifung von  baulichen und nichtbaulichen Schutzmassnahmen für unbewegliche und bewegliche  Kulturgüter auf kantonaler und regionaler Ebene.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ausbildung
                            1  Der Kanton bietet den für den Kulturgüterschutz verantwortlichen Personen eine  fachbezogene Ausbildung an und trägt dafür die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Kulturgüterschutz zuständige kantonale Stelle ist für die Planung und  Durchführung dieser Ausbildung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Wirtschaftliche Landesversorgung
§ 42 Zuständigkeit
                            1  Der Kanton ist auf seinem Gebiet Träger der wirtschaftlichen Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Organisation
                            1  Für die Durchführung und Koordination der vom Bund den Kantonen übertragenen  Aufgaben bezeichnet der Regierungsrat durch Verordnung eine Kantonale Zentral  -  stelle für Wirtschaftliche Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Pflichten der Gemeinden
                            1  Die   Gemeinden   bestimmen   eine   verantwortliche   Person   für   den   Bereich   der  Wirtschaftlichen Landesversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Person in der Gemeinde ist verpflichtet, die vom Kanton  angebotene Aus- und Weiterbildung zu besuchen. Reise- und Verpflegungskosten so  -  wie andere Entschädigungen gehen zu Lasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Bewirtschaftungsfall vollziehen die Gemeinden die Anordnungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Finanzierung
§ 45 Grundsatz der Kostentragung
                            1  Kanton und Gemeinden tragen je die in ihrem Zuständigkeitsbereich entstehenden  Kosten, soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Kostentragung festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Übernahme von hoheitlichen Aufgaben der Gemeinden im Bereich des  Schutzraumbaus erhält die zuständige kantonale Stelle eine Verwaltungsentschädi  -  gung aus  der Spezialfinanzierung gemäss § 35 Abs.  1. Der Regierungsrat legt die  Höhe der Verwaltungsentschädigung durch Verordnung fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton verrechnet Dritten die tatsächlichen Kosten seiner Leistungen für Alar  -  mierung, Sirenenanlagen und Telematik sowie für die Unterstützung der geschützten  Spitäler. Hierfür werden entsprechende Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Der  Regierungsrat regelt den Vollzug durch Verordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Aus- und Weiterbildung im Zivilschutz
                            1  Die Kosten der Grund- und Zusatzausbildung gemäss § 24 tragen die Gemeinden  im Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden tragen zudem die Kosten  a)  der im Zusammenhang mit Einsätzen und mit der Vorbereitung und Durchfüh  -  rung von Wiederholungskursen im Sinne von Art. 25 und 36 BZG entstehen  -  den Aufwendungen,  b)  der Aus- und Weiterbildung der für die Kontrollführung verantwortlichen Per  -  sonen,  *  verantwortlichen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Haftung und Rechtsschutz
§ 47 Haftung
                            1  Bei Vorliegen einer Schadenersatzpflicht von Kanton und Gemeinde im Sinne von  Art. 60 Abs. 2 BZG werden die Kosten von Kanton und Gemeinde je zur Hälfte ge  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47a * Rückgriff
                            1  Hat der Kanton Schadenersatz gemäss Art. 20a des Bundesgesetzes über den Er  -  werbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG)  vom 25. September  1952  1  )  geleistet, kann er gegen die Mitglieder und Mitarbeiten  -  den der ZSO Rückgriff nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grobfahr  -  lässig verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber der betreffenden Gemeinde oder gegenüber dem betreffenden Gemein  -  deverband  kann der Kanton auch dann Rückgriff nehmen, wenn die widerrechtlich  handelnde Person kein Verschulden trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 * Nicht vermögensrechtliche Ansprüche
                            1  Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinderäte und des zuständigen Depar  -  tements in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur kann innert 30  Tagen Be  -  schwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts  -  pflege   (Verwaltungsrechtspflegegesetz,  VRPG)   vom   4.  Dezember   2007  2  )  .   §  50  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Vermögensrechtliche Ansprüche
                            1  Für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kommt das verwaltungsge  -  richtliche Klageverfahren zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 * Bewirtschaftungsfall
                            1  Der Regierungsrat ist berechtigt, im Bewirtschaftungsfall im Sinne der Gesetzge  -  bung über die wirtschaftliche Landesversorgung durch Verordnung von den ordentli  -  chen Bestimmungen des VRPG abzuweichen. Insbesondere kann er den Ausschluss  der Verwaltungsgerichtsbeschwerden gemäss § 54 VRPG sowie kürzere Rechtsmit  -  telfristen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Übergangsrecht
                            1  Die Gemeinden passen ihre Organisation soweit nötig innerhalb von zwei Jahren  seit Inkrafttreten dieses Gesetzes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  834.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Wirkungskontrolle
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annah  -  me durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat be  -  stimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 4. Juli 2006  Präsidentin des Grossen Rats  E  GGER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 4. September 2006  Ablauf der Referendumsfrist: 4. Dezember 2006  Inkrafttreten: 1. Januar 2007  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 22. November 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.12.2007 01.01.2009 § 48 totalrevidiert 2008 S. 366
04.12.2007 01.01.2009 § 50 totalrevidiert 2008 S. 366
05.06.2012 01.08.2013 § 3 Abs. 5 geändert 2013/1-09
10.05.2016 01.01.2017 Erlasstitel geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 1 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 2 Abs. 5 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. e bis ) eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. f) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. k) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. m) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 2, lit. n) eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 5 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Titel geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 5 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 4 Abs. 6 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Titel geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 2, lit. e) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 5 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 11 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 12 Abs. 2 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 1 bis eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 15 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 3 aufgehoben 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 2, lit. a) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 21 Abs. 3 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. d) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. e) eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 22 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 23 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 2 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 24 Abs. 6 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 2 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 4 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 29 Abs. 6 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 31 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 1 aufgehoben 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 2 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 33 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 2 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 35 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 36 Abs. 3 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 36 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 38 Abs. 4 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 39 Abs. 1 geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 40 Abs. 4 eingefügt 2016/7-01
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.05.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 2 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 45 Abs. 3 eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 46 Abs. 2, lit. c) geändert 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 47a eingefügt 2016/7-01
10.05.2016 01.01.2017 § 53 Abs. 1 aufgehoben 2016/7-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  10.05.2016  01.01.2017  geändert  2016/7-01
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 2 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. e bis ) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. f) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. k) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. m) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 3 Abs. 2, lit. n) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 3 Abs. 5 05.06.2012 01.08.2013 geändert 2013/1-09
§ 3 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 4 10.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-01
§ 4 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 4 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 4 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 5 10.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016/7-01
§ 5 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 5 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 9 Abs. 2, lit. a) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 9 Abs. 2, lit. e) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 9 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 10 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 10 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 10 Abs. 5 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 11 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 12 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 13 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 14 Abs. 1 bis 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 15 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 16 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 17 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 18 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 19 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-01
§ 21 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 21 Abs. 2, lit. a) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 21 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 22 Abs. 1, lit. d) 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 22 Abs. 1, lit. e) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 22 Abs. 1, lit. f) 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 23 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 24 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 24 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 24 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 24 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 29 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 29 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 29 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 29 Abs. 6 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 31 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 33 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016/7-01
§ 33 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 33 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 35 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 35 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 35 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 36 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 36 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 38 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 39 Abs. 1 10.05.2016 01.01.2017 geändert 2016/7-01
§ 40 Abs. 4 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 45 Abs. 2 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
§ 45 Abs. 3 10.05.2016 01.01.2017 eingefügt 2016/7-01
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle