Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
                            Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die  Ausbildungskosten von universitären Hochschulen  (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)  vom 27. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2022)  Beschlossen von der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kanto  -  nalen Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren (EDK).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den  kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hoch  -  schulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit für  Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
                            1  Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer  universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich  regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Art.  3 nicht  verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer Hoch  -  schulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des  Hochschulstudiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben  geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche  Rechtsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Thurgau mit RRB Nr.  927 vom 10.  Dezember 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Beitragsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-  rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen  Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und In  -  stitutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren  befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Krite  -  rien in Richtlinien. Art.  26 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhal  -  tet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zu  -  sätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bachelor- oder Masterstudien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Art.  11,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienan  -  gebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Studienvorbereitende   Angebote   und   Angebote   der   Weiterbildung   sind   nicht  beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
                            1  Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkre  -  ditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können von der  Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden.  Voraussetzung ist, dass der Standortkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben geld  -  werten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinba  -  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Wei  -  se an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 bis Abs. 5 und Art. 6 gelten auch für private Institutionen.
Art. 6 Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
                            1  Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer Daten  -  bank erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht aus den  Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV einen Zuord  -  nungsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Studierende
                            1  Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen, gelten  Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge ge  -  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des Bun  -  desamtes für Statistik BFS ermittelt.  III. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bemessungsgrundlage
                            1  Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin  oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbst- bezie  -  hungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt.  Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
                            1  Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisier  -  ten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für  die Lehre zu 100 Prozent sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug der  Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent.  Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des Bun  -  desamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe er  -  folgt im Anhang zur Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen  der in Abs.  zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder beste  -  hende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die  Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Höhe der interkantonalen Beiträge
                            1  Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die Durch  -  schnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der durch  -  schnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bun  -  desbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das Dop  -  pelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten  Kosten für die Lehre gemäss Art.  9 Abs.  1 lit.  a. In begründeten Fällen kann die  Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das  definierte Maximum hinaus erhöhen. Art.  26 Abs.  3 wird vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der  Vereinbarungskantone zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dauer der Beitragspflicht
                            1  Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie ein all  -  fälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann  Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten.  Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer  Abschluss auf Stufe Master.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semes  -  ter für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge  verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte  Dauer für Studienangebote gemäss Art.  4 Abs.  4 lit.  c fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin oder  ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur universitären  Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Art.  23ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ) hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in dem  eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums  (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Studiengebühren
                            1  Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren  erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Art.  10 und der individuellen  Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro  Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.  IV. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gleichbehandlung bei der Zulassung
                            1  Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus den Ver  -  einbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die gleiche  Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der  Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
                            1  Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleich  -  behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinba  -  rung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme  gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die min  -  destens den Beiträgen gemäss Art.  10 entsprechen.  V. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen  Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der  Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von  deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bun  -  desbeiträge (Art.  10),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Art.  9  Abs.  2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe, Einrich  -  tung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender Kosten  -  gruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Art.  9 Abs.  3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begrün  -  deten Fällen (Art.  9 Abs.  3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum  hinaus (Art.  10 Abs.  2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Definition weiterer Studienangebote (Art.  4 Abs.  4 lit. c) sowie die Festlegung  der entsprechenden Regelstudiendauer (Art.  11 Abs.  3),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kürzung von Beiträgen (Art.  13),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hoch  -  schulen im Akkreditierungsverfahren (Art.  4 Abs.  2), von Studienangeboten,  deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Art.  4  Abs.  3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen (Art.  5),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten  (Art.  19),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV  (Art.  17), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengrup  -  pe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschlüsse gemäss Abs.  2 lit. a bis lit. g sowie lit. l bedürfen der Mehrheit von  zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universi  -  tätskantone gemäss Hochschulkonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfa  -  che Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kommission IUV
                            1  Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission  IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der Ver  -  einbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen  Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation  SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den  Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in stritti  -  gen Fällen (Art.  6 Abs.  2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  414.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide  gemäss Art.  16 Abs.  2 lit.  a bis lit.  g und lit.  l, sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stich  -  daten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Geschäftsstelle
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs  -  direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vollzugskosten
                            1  Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskanto  -  ne nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich  in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Streitbeilegung
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird das  Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bun  -  desgericht gemäss Art.  120 Abs.  1 lit.  b BGG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  VI. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den  Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inkrafttreten
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren  setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RB  613.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf  den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Weiterbestehen der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Stu  -  dierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Fürstentum Liechtenstein
                            1  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner  eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Verein  -  barungskantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsrecht
                            1  Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung  vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkredi  -  tierung (Art.  4 Abs.  2 und Art.  5 Abs.  1) gemäss HFKG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   beziehungsweise bis zum  Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des
                            HFKG, bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch nicht  beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten  der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20.  Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15.
                            3  Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin keine  validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für die Kosten  -  gruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der  Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die  Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  414.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die IUV
                            2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019 wird für  die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und IUV 1997  mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites  Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75 (drittes Berechnungs  -  jahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss  IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss lit.  a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung der  Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  27.06.2019  01.01.2022  Erstfassung  39/2021 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42/2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachberei-  che gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung  Die Kostengruppen gemä  ss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt de  finiert:  Kostengruppe I:   Geistes-  und  Sozi  alwissenschaften,  Wirtschaftsw  issenschaften  und Recht  Kostengruppe II:  exakte  Wissensch  aften,  Naturwissenschaften,  te  chnische  Wis-  senschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Hu-  man-, Zahn- und Veterinärmedizin  Kostengruppe III:  Human-, Zahn-  und Veterinärmedizin ab drittem   Studienjahr