Interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen ... (516.23)
Interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen ... (516.23)
Interkantonale Vereinbarung über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen milchwirtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes
1 Vom Landrat genehmigt am 1. April 2004.
2 SR 916.351.0
3 SR 817.0
73 - 1.9.2004 (MIBD NWS) Vom 16. Dezember 2003 1 GS 35.0149 Gestützt auf die Verordnung vom 7. September 1987
2 über die Qualitätssicherung in der Milchwirtschaft (MQV) und dem Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992
3 über Lebens mittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) schliessen die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Jura, sowie der MIBA Milchverband der Nordwestschweiz folgende Vereinbarung:
§ 1 Ziel und Zweck
Der regionale milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienst (kurz: MIBD NWS) soll eine qualitativ hochstehende Produktion sicher stellen. Er soll kosten- günstig arbeiten.
§ 2 Sitz
Gesc häftssitz des MIBD NWS ist beim Kantonalen Laboratorium Basel-Land- schaft.
§ 3 Gebiet
Das Gebiet des MIBD NWS umfasst das ganze Kantonsgebiet der Kantone Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Jura.
§ 4 Organisation
Der MIBD NWS besteht aus:
a. Der Aufsichtskommission
b. Dem MIBD im Sinne der Bundesgesetzgebung.
§ 5 Zusammenarbeit mit Dritten
Die Aufsichtskommission ist befugt mittels Vereinbarungen Tätigkeiten und
1 Die Vertragspartner des MIBD NWS delegieren in die Aufsichtskommission:
a. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der Milchproduzenten oder der Milch- verwerter;
b. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der kantonalen Lebensmittelkontrolle;
c. je eine Vertreterin oder einen Vertreter der kantonalen Landwirtschafts- oder Veterinärbehörde.
2 Die Aufsichtskommission hat folgende Aufgaben:
a. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und Regelung der Stellver- tretung;
b. Sorge für den zweckmässigen Aufbau des MIBD NWS in allen Belangen im Sinne der Bundesgesetzgebung;
c. Aufgabenwahrnehmung gemäss der Bundesgesetzgebung.
§ 7 Leiterin oder Leiter MIBD NWS
1 Die Leiterin oder der Leiter MIBD NWS untersteht der Aufsichtskommission. Sie, bzw. er sorgt für das reibungslose Funktionieren des MIBD NWS gemäss der Bundesgesetzgebung
2 Sie bzw. er ist dafür besorgt, dass Verfügungen der lnspektionsstelle umgehend der zuständigen kantonalen Lebensmittelkontrolle (Kantonschemiker und Kan- tonsveterinär) zur Kenntnis gebracht werden.
§ 8 Entschädigungen
Die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskommission ist Sache der delegie- renden Kantone und Verbände.
§ 9 Personelles
Das notwendige Personal, um die Leistungen der Inspektion und der Leitung MIBD NWS zu garantieren, wird von der Aufsichtskommission gewählt und beim Kantonalen Labor Basel-Landschaft angestellt.
§ 10 Kostenverteilung
1 Die aus dem gesetzlichen Auftrag zur Führung eines MIBD anfallenden Kosten werden nach Abzug der gesetzlichen Beiträge des Bundes und der Milchver- werter und Milchproduzenten sowie der eingegangenen Beiträge aus den Milch- preisabzügen im Rahmen der Qualitätsbezahlung der Milch und der Beratung unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt.
1 GS 32.1089, SGS 516.23
73 - 1.9.2004 rechnet.
4 Der Verteilschlüssel wird von der Aufsichtskommission jährlich festgelegt.
5 Die Kantone leisten unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen des Bundes die notwendigen Vorauszahlungen gemäss Budget.
§ 11 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz bei Beschwerdefragen richtet sich nach § 32 MQV. Bei Fragen des Personal- und Haftungsrechts ist der Kanton Basel-Landschaft Gerichtsstand.
§ 12 Beitritte zu dieser Vereinbarung
Beitritte weiterer Kantone sind jeweils auf Anfang eines Kalenderjahres möglich.
§ 13 Inkrafttreten und Kündigung
1 Diese Vereinbarung ersetzt die Interkantonale Vereinbarung vom 16. September
1997 1 über die Organisation und den Unterhalt eines regionalen Milchwirtschaftli- chen Inspektions- und Beratungsdienstes und tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sie dauert bis zu jenem 31. Dezember, auf den sie von einer Vertragspartei unter Einhaltung einer 12 monatigen Kündigungsfrist gekündigt wird.