Beschluss über den Unterhalt, die Instandsetzung und die Erneuerung von Über- und Unterführungen von Nationalstrassen
                            Beschluss über den Unterhalt, die Instandsetzung und die  Erneuerung von Über- und Unterführungen von  Nationalstrassen  vom 05.06.1979 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 8.  März 1960 über die Nationalstrassen;  gestützt auf die Vollziehungsverordnung vom 24.  März 1964 zum Bundesge  -  setz über die Nationalstrassen;  gestützt auf das Muster-Pflichtenheft für die Überwachung und den Unterhalt  der Kunstbauten von National- und Hauptstrassen, März 1979, des Bundes  -  amtes für Strassenbau;  gestützt auf das Ausführungsgesetz vom 14.  Februar 1961 zum Bundesgesetz  vom 8.  März 1960 über die Nationalstrassen;  gestützt auf das Strassengesetz vom 15.  Dezember 1967;  gestützt auf das Gesetz vom 4.  Februar 1972 über die öffentlichen Sachen;  in Erwägung:  Nach Artikel 1 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Natio  -  nalstrassen sind die auf Kantonsgebiet liegenden Nationalstrassen öffentliche  Sachen des Kantons. Ferner gehören nach Artikel 3 Bst. b die Kunstbauten  mit Über- und Unterführungen, welche beim Bau der Nationalstrassen erfor  -  derlich werden, je nach ihrer Ausbauform und entsprechend den Erfordernis  -  sen, zu den Nationalstrassen; ausgenommen sind die Fahrbahn des andern  Verkehrsweges, Leitungen und ähnliche Anlagen. Nach Artikel 76 Abs. 1  Bst. b geht bei Kreuzungen auf unterschiedlicher Höhe der Unterhalt des  Werkes zu Lasten der höher klassierten Strasse. Der Unterhalt der übrigen  Kreuzungsteile belastet die Strassen, deren integrierenden Bestandteil sie bil  -  den.  Die Aufgaben des Staates und der Strasseneigentümer, welche die Über- und  Unterführungen von Nationalstrassen benützen, sind daher genau zu bestim  -  men.  Auf Antrag der Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieser Beschluss bestimmt die Unterhalts- und Instandsetzungspflicht des  Staates Freiburg als Eigentümer der Über- und Unterführungen von National  -  strassen wie auch der andern Strasseneigentümer, welche diese Übergänge  benützen (hienach: Kreuzungsstrassen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übergänge für Fussgänger oder für die Landwirtschaft werden ebenfalls  durch diesen Beschluss geregelt und entsprechen den hienach bezeichneten  «Kreuzungsstrassen».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Über- und Unterführungen einer Nationalstrasse sind innerhalb der öf  -  fentlichen Sachen der Nationalstrasse liegende Teile von darüber oder darun  -  ter verlaufenden Kreuzungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Über- und Unterführungen umfassen ein Bauwerk (Brücke, Fussgänger  -  steg, Übergang, usw.) und den dazugehörenden Strassenteil (Teile zwischen  den Grenzen der öffentlichen Sachen der Nationalstrasse und dem Bauwerk).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anlagen in, über oder unter den Über- und Unterführungen, welche  vom Eigentümer der Kreuzungsstrasse oder von Dritten erstellt wurden (wie  Leitungen, Signalisation, Beleuchtung), werden nicht durch diesen Beschluss  geregelt; nach dem Gesetz über die öffentlichen Sachen sind sie Gegenstand  einer widerruflichen Bewilligung, die von der  Direktion für Raumentwick  -  lung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt mit den zu befolgenden Bedingun  -  gen erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diesem Beschluss ist ein Schema über die Begriffe beigelegt (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Staat gewährleistet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufsicht, den Unterhalt, die Instandsetzung und die Erneuerung der  Über- und Unterführungen, inbegriffen ihre Isolation und die Teile wie  Flügelmauern und Übergangsplatten, selbst wenn sie ausserhalb der öf  -  fentlichen Sachen der Nationalstrasse liegen. Der Oberbau der Kreu  -  zungsstrasse nach der SNV-Norm 640302 (hauptsächlich die Fundati  -  onsschicht, der Belag und die Banketten) gehört nicht zu den Bauwer  -  ken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Reinigungsarbeiten von Böschungen und Grünzonen innerhalb der  Zäune der Nationalstrasse, den Unterhalt und die Erneuerung dieser  Zäune.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bleibt der Fall vorbehalten, dass die Beibehaltung einer Über- oder Un  -  terführung nicht mehr gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Eigentümer der Kreuzungsstrassen haben folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Überführungen: Unterhalt, Instandsetzung und Erneuerung des  dazugehörenden Strassenteils und des Belags der Fahrbahn, der Trot  -  toirs und der Banketten wie auch der inneren Randabschlüsse auf dem  Bauwerk;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Unterführungen: Unterhalt, Instandsetzung und Erneuerung der  Kreuzungsstrasse, inbegriffen die unter dem Bauwerk verlaufende Stre  -  cke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Reinigungsarbeiten an Kreuzungsstrassen, und zwar das Reinigen  der Fahrbahn, der Trottoirs und der Kanalisationen, den Unterhalt der  Böschungen und Grünzonen bis zur Umzäunung der Nationalstrasse  wie auch das Reinigen der Brüstungsmauern und Geländer bei den  Kreuzungsstrassen an der Überführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Winterdienst der Kreuzungsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Instandsetzungs- und Erneuerungsarbeiten nach Artikel 4 können nur  im Einverständnis mit dem Staat begonnen werden, welcher prüft, ob sie dem  betroffenen Bauwerk schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen Isolationsarbeiten an einer Überführung und Belagsarbeiten an der  Kreuzungsstrasse ausgeführt werden, haben der Staat und der Eigentümer der  Kreuzungsstrasse ihre Aufgaben so zu koordinieren, dass namentlich jeder  rechtzeitig über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Ohne gegentei  -  lige Vereinbarung werden diese Arbeiten unter Leitung der staatlichen Orga  -  ne durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse in Überführungen hat alle erforder  -  lichen Massnahmen zu treffen, damit kein Splitt, kein Schnee oder andere  Abfälle auf die Nationalstrasse oder deren Böschungen geworfen werden; zu  diesem Zwecke erteilt er den Angestellten des Reinigungs- und Winterdiens  -  tes verbindliche Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Führt der Eigentümer der Kreuzungsstrasse die in Artikel 4, 5 und 6 dieses  Beschlusses vorgesehenen Aufgaben nicht aus, so lässt der Staat Artikel 80  des Strassengesetzes vom 15.  Dezember 1967 anwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Wird das Bauwerk einer Über- oder Unterführung beschädigt oder wider  -  rechtlich oder missbräuchlich benützt, so hat der Eigentümer der Kreuzungs  -  strasse den Staat darüber unverzüglich zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat und der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse leisten sich Hilfe, um  den Urheber von Schäden an einer Über- oder Unterführung zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Der Staat und der Eigentümer einer Kreuzungsstrasse können ausnahmswei  -  se durch schriftliche Vereinbarung von den genannten Bestimmungen abwei  -  chen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Die  Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt  ist dafür besorgt, dass den Eigentümern der Kreuzungsstrassen dieser Be  -  schluss mit der Liste und der Bezeichnung der fraglichen Kreuzungen über  -  geben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Dieser Beschluss tritt am 15.  Juni 1979 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Schema über die Begriffe (Art. 2 Abs. 4) 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.06.1979  Erlass  Grunderlass  15.06.1979  BL/AGS 1979 f 121 / d 125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 2  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 10  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 2 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 10 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  05.06.1979  15.06.1979  BL/AGS 1979 f 121 / d 125
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 2 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 Abs. 1 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
                            ANHANG   1  Schema über die Begriffe  (Art.  2 Abs. 4  )