Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren (76.17)
Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren (76.17)
Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren
Tarif betreffend die Parteikosten im Enteignungsverfahren vom 26.02.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 149 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Dieser Tarif regelt die Parteikosten im Enteignungsverfahren mit Ausnahme des Verfahrens vor der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobi - lität und Umwelt.
Art. 2
1 Die Parteientschädigung für die Kosten der Vertretung wird nach Massgabe des Arbeitsaufwandes, der Notwendigkeit der Verrichtungen und der Bedeu - tung und der Schwierigkeit des Falles innerhalb folgender Grenzen festge - setzt:
a) in erster Instanz 100 bis 20'000 Franken;
b) in zweiter Instanz 200 bis 15'000 Franken.
2 Bei besonderen Schwierigkeiten sowie wenn der Wert des enteigneten Rechts eine Million Franken übersteigt, können die Höchstansätze bis zum doppelten Betrag heraufgesetzt werden.
3 Die festsetzende Behörde ist weder an die Tarife der Berufsverbände noch an Vereinbarungen zwischen einer Partei und ihrem Vertreter gebunden. De - ren gegenseitige Rechte und Pflichten werden davon jedoch nicht berührt.
Art. 3
1 Die festsetzende Behörde achtet namentlich darauf, dass in der dem Enteig - ner zugesprochenen Parteientschädigung nur Verrichtungen in der Streitsache des betreffenden Enteigneten berücksichtigt werden.
Art. 4
1 Die Partei, der eine Entschädigung zugesprochen wurde, hat innerhalb dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides eine Auf - stellung des Verdienstausfalles und der Kosten einzureichen, für die sie Ersatz beansprucht.
2 Nach Ablauf dieser Frist kann die festsetzende Behörde, gestützt auf die Akten, eine Pauschalentschädigung zusprechen.
3 Es findet kein kontradiktorisches Verfahren statt; die Behörde verlangt ge - gebenenfalls zusätzliche Auskünfte und lässt Beweismittel einreichen.
Art. 5
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.02.1985 Erlass Grunderlass 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 55 / d 56
03.12.1991 Art. 1 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
18.03.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.02.1985 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 55 / d 56