Tarif betreffend die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren (76.16)
Tarif betreffend die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren (76.16)
Tarif betreffend die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren
Tarif betreffend die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren vom 26.02.1985 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 149 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Februar 1984 über die Enteignung (EntG); auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Tarif regelt die Verfahrenskosten in jenen Streitigkeiten, auf die das Enteignungsgesetz Anwendung findet.
2 Die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Direktion für Raumentwick - lung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt bestimmen sich jedoch nach dem Tarif der Verwaltungsgebühren.
Art. 2 Enteignungskommission – Gebühren
1 Die Gebühren decken die Vergütung, welche den Mitgliedern und Sekretä - ren der Enteignungskommission bezahlt wird, die Soziallasten und einen Zu - schlag von 5 % für die allgemeinen Unkosten des Staates sowie allfällige Reiseentschädigungen und Verpflegungskosten.
Art. 3 Enteignungskommission – Auslagen
1 Als Auslagen gelten die effektiven Kosten, namentlich für Porti und Fern - meldegebühren sowie die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige.
Art. 4 Enteignungskommission – Aufteilung
1 Die Gebühren und Auslagen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt, wenn sie für mehrere Streitsachen gesamthaft erhoben werden.
Art. 5 Enteignungskommission – Inkasso
1 Die Finanzverwaltung nimmt das Inkasso der endgültig festgesetzten Kostenliste vor.
Art. 6 Kantonsgericht
1 Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Kantonsgericht bestimmen sich nach dem Tarif, der für die Verwaltungsjustizbehörden gilt.
Art. 7 Grundbuchamt
1 Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 ist der Tarif der Grundbuchgebühren für den Kanton Freiburg auf die Verrichtungen des Grundbuchamtes anwend - bar.
2 Für die Aufstellung und die Auflage des Verteilungsplanes (Art. 98 EntG) wird eine Gebühr von 25 Franken erhoben, die für jede Forderung um
2.50 Franken erhöht wird.
3 Für die Hinterlegung, die Aufbewahrung und die Auszahlung der Entschä - digungen (Art. 88, 94 und folgende EntG) wird eine Gebühr von 25 Rappen pro tausend Franken, jedoch von wenigstens 15 und von höchstens 250 Fran - ken pro Grundstück erhoben.
4 Die Kosten der Hinterlegung (Art. 100 Abs. 2 EntG) werden vom hinterleg - ten Betrag direkt abgezogen.
5 Das Grundbuchamt schickt seine Gebührenrechnung dem Enteigner, der sie direkt beim Finanzdienst begleicht.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Dieser Tarif tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.02.1985 Erlass Grunderlass 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 57 / d 58
03.12.1991 Art. 1 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
03.12.1991 Art. 6 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 753 / d 767
23.12.1991 Art. 7 geändert 01.01.1992 BL/AGS 1991 f 881 / d 896
14.11.2002 Art. 1 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
08.04.2003 Art. 7 geändert 01.01.2003 2003_054
08.01.2008 Art. 6 geändert 01.01.2008 2008_001
18.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_032 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.02.1985 01.07.1984 BL/AGS 1985 f 57 / d 58