Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds"
                            Verordnung über den "Bündner Arbeitslosenfonds"  Vom 12. November 2002 (Stand 14. März 2011)  Von der Regierung erlassen am 12.  November 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Voraussetzungen
                            1  Aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" (Fonds) können an Versicherte von Arbeits  -  losenkassen oder Dritte Beiträge ausgerichtet werden:  a)  falls ihre Bezugsberechtigung über die Arbeitslosenversicherung ohne eigenes  Verschulden erschöpft ist und sie deshalb in eine Notlage geraten sind;  b)  für die Kosten der Umschulung, wenn die Betroffenen in ihrem Beruf  während voraussichtlich längerer Zeit oder auf die Dauer keine Arbeit finden  können und ausreichende Beiträge von anderer Seite nicht erhältlich sind und  c)  wenn ihre unverschuldete Notlage damit gemildert oder vermieden werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus dem Fonds können Verwaltungskosten der kantonalen Amtsstelle sowie Drit  -  ter, welche Aufgabe dieser Dienststelle wahrnehmen, und der Arbeitslosenkasse ge  -  deckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus dem Fonds können Beiträge an Weiterbildungs-, Umschulungs- und Beschäfti  -  gungsprogramme entnommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus dem Fonds können Kostenbeteiligungen für Kurzarbeits- und Schlechtwette  -  rentschädigung an Arbeitgeber ausgerichtet werden, sofern diese Entschädigungen  aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht durch die Arbeitslosenversicherung  finanziert werden können. Die Gründe, welche die Übernahme der Kosten durch die  Arbeitslosenversicherung verhindern, müssen entschuldbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aus dem Fonds können Aufwendungen von Verwaltungsbehörden, öffentlichen  oder privaten Organisationen und Unternehmungen ganz oder teilweise übernom  -  men werden, wenn damit Arbeitsplätze erhalten werden können oder wenn die Er  -  bringung dieser Leistungen aus anderen Gründen im volkswirtschaftlichen Interesse  des Kantons liegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Aus dem Fonds können Mittel für Haftungsfälle entnommen werden, für welche  der Kanton im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes einzu  -  stehen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mittel des Fonds
                            1  Die Mittel des Fonds setzen sich zusammen aus dem Grundkapital, den Zinsen und  weiteren privaten und öffentlichen Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erfüllung der Aufgaben können die Zinsen und das Kapital bis zu einer Rest  -  summe von 200  000 Franken in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat sich das Kapital des Fonds auf minimal 200  000 Franken gesenkt, entscheidet  die Regierung über die weitere Verwendung oder Auflösung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Über die Mittel des Fonds entscheidet:  *  a)  das KIGA bis 100  000 Franken;  b)  das Departement ab 100  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Beanspruchung des Fonds verbundene Einzelheiten regelt das Departe  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 In-Kraft-Teten
                            1  Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten wird der Regierungsbeschluss über die Ergänzungsleistungen  aus dem "Bündner Arbeitslosenfonds" vom 21.  November 1977 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.11.2002  12.11.2002  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.10.2008  01.01.2009  Art. 3 Abs. 1  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2011  14.03.2011  Art. 1 Abs. 5  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.03.2011  14.03.2011  Art. 1 Abs. 6  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  12.11.2002  12.11.2002  Erstfassung  -