Reglement über die kantonalen Bewilligungen für die Personenbeförderung
                            Reglement über die kantonalen Bewilligungen für die  Personenbeförderung  vom 03.11.1999 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 18.  Juni 1993 über die Personenbeförde  -  rung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (PBG);  gestützt auf die Verordnung vom 25.  November 1998 über die Personenbe  -  förderungskonzession (VPK);  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1985 über den Transport im  öffentlichen Verkehr (TG);  auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement regelt die Erteilung von kantonalen Bewilligungen für die  Personenbeförderung (Art. 6 Abs. 2 und 32–36 VPK).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Das Amt für Mobilität (das Amt) ist für die Erteilung von kantonalen Be  -  willigungen im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überwacht den Vollzug dieses Reglements; es kann namentlich Richtlini  -  en erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungspflicht und Voraussetzungen
                            1  Die Bundesgesetzgebung (Art. 6 Abs. 2 und 32 VPK) legt fest, in welchen  Fällen eine kantonale Bewilligung für die Personenbeförderung nötig ist und  unter welchen Voraussetzungen diese erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Bewilligungserteilung wird auf die Koordination mit bestehenden  Angeboten des öffentlichen Verkehrs geachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuche
                            1  Gesuche um Erteilung, Erneuerung, Übertragung und Änderung von Bewil  -  ligungen müssen dem Amt spätestens drei Monate vor der geplanten Betrieb  -  saufnahme eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Gesuch muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Adresse des Gesuchstellers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Linien, vorgesehene Routen und Haltestellen mit Angabe der Distanzen  zwischen den Haltestellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine topographische Karte im Massstab 1:25'000, in der die Strecke mit  den Haltestellen eingezeichnet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Betriebsperiode;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Datum der Betriebsaufnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Fahrpläne und Tarife;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Aufschlüsselung der jährlichen Kosten unter Erwähnung der Person  oder des Unternehmens, die allfällige Defizite übernehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  technische Merkmale der für die Kurse eingesetzten Fahrzeuge oder  Schiffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Adresse des Eigentümers der Fahrzeuge oder Schiffe sowie des Unter  -  nehmens, das das Fahr- oder Schiffspersonal stellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  eine Bestätigung der Gemeindebehörde, die die Nutzung von Haltestel  -  len auf öffentlichem Grund erlaubt, oder, wenn Haltestellen auf Privat  -  grundstücken liegen, die Bestätigungen der betroffenen Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt kann wenn nötig vom Gesuchsteller zusätzliche Angaben verlan  -  gen oder bei der Erneuerung einer Bewilligung auf gewisse in Absatz 2 vor  -  gesehene Angaben verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vernehmlassung
                            1  Vor der Erteilung der Bewilligung kann das Amt die Stellungnahme von  betroffenen kantonalen Dienststellen, Gemeindebehörden und Unternehmen  des öffentlichen Verkehrs einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Geltungsdauer
                            1  Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, und zwar an öffentlich-rechtli  -  che Körperschaften und an Unternehmen, die die Kontinuität und Zuverläs  -  sigkeit des Betriebs gewährleisten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebsaufnahme
                            1  Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Meldung
                            1  Das Amt leitet eine Kopie der erteilten Bewilligung an das Bundesamt für  Verkehr weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fahrzeuge, Schiffe und deren Führer
                            1  Fahrzeuge, Schiffe und deren Führer müssen die Anforderungen der Gesetz  -  gebung über den Strassenverkehr oder die Binnenschifffahrt erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Meldepflicht
                            1  Die Bewilligungsinhaber müssen alle Änderungen der Betriebsbedingungen  dem Amt melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gebühren
                            1  Für jede kantonale Bewilligung wird je nach Umfang des Dossiers, Schwie  -  rigkeit und Zeitaufwand eine Gebühr zwischen 50 und 1000 Franken erho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bewilligungsentzug
                            1  Die Bewilligung kann dem Bewilligungsinhaber jederzeit teilweise oder  ganz entzogen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorschriften oder Auflagen schwer oder wiederholt verletzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das öffentliche Interesse dies rechtfertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschwerden
                            1  Die Entscheide des Amts können innerhalb von dreissig Tagen nach Eröff  -  nung mit Beschwerde an die  Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur,  Mobilität und Umwelt angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Übergangsbestimmung
                            1  Bei bestehenden Bewilligungen gilt die Regelung in den Übergangsbestim  -  mungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Ausführungsreglement vom 25.  November 1996 zum Verkehrsgesetz  (SGF 780.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.1999  Erlass  Grunderlass  01.01.2000  BL/AGS 1999 f 407 / d 417
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 13  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 4  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 5  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 8  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 10  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 13  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2011  Art. 2  geändert  01.01.2012  2011_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2011  Art. 13  geändert  01.01.2012  2011_135
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.11.1999  01.01.2000  BL/AGS 1999 f 407 / d 417