Beschluss über den Fonds Jean Tinguely–Niki de Saint Phalle
                            Beschluss über den Fonds Jean Tinguely–Niki de Saint  Phalle  vom 27.11.2001 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 2.  Oktober 1991 über die kulturellen Institutio  -  nen des Staates (KISG);  gestützt   auf   das   Ausführungsreglement  vom  14.  August   1992  zum   Gesetz  über die kulturellen Angelegenheiten (ARKAG);  in Erwägung:  Am 5.  April 1991 teilte Jean Tinguely (1925–1991) dem Staatsrat mit, dass er  mit dem Gewinn aus dem Verkauf von Serigraphien und verschiedener Ob  -  jekte anlässlich der Ausstellung «Moskau-Freiburg», die 1991 im Museum  für Kunst und Geschichte stattfand, einen Jean-Tinguely-Fonds zum Erwerb  von Kunstwerken errichten wolle. Am 9.  April 1991 nahm der Staatsrat die  -  ses grosszügige Angebot an und dankte dem Stifter dafür.  Am 27.  Mai 1993 wurde durch einen Staatsratsbeschluss der Fonds Jean Tin  -  guely Moskau-Freiburg für den Erwerb von Kunstwerken zugunsten des Mu  -  seums für Kunst und Geschichte errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 wurde dank einer  Schenkung von Kunstwerken  aus  dem  Besitz von  Frau Niki de Saint-Phalle der Espace Jean Tinguely – Niki de Saint Phalle er  -  richtet; die künstlerische und administrative Leitung wurde dem Museum für  Kunst und Geschichte übertragen.  Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung und der Absichten des Stifters  und der Stifterin sind in Zukunft die Mittel des «Fonds Jean Tinguely Mos  -  kau-Freiburg» für den Kauf von Kunstwerken oder die Durchführung von  temporären Ausstellungen durch den Espace Jean Tinguely – Niki de Saint  Phalle zu verwenden, wobei der Name des Fonds unter Beifügung des Na  -  mens von Niki de Saint Phalle abzuändern ist.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Es wird ein Fonds namens Fonds Jean Tinguely–Niki de Saint Phalle (der  Fonds) eingerichtet, dessen Zweck es ist, die Sammlung des Museums für  Kunst und Geschichte Freiburg, namentlich durch den Erwerb von Werken  anerkannter zeitgenössischer Künstler oder junger Talente, zu bereichern und  die Organisation von temporären Ausstellungen des Espace Jean Tinguely –  Niki de Saint Phalle finanziell zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Mittel
                            1  Der Fonds wird finanziert durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Betrag von 561'830 Franken (Stand vom 1.  Januar 2001) inklusive  Zinsen, entsprechend  den Einnahmen aus  dem  Verkauf  von Serigra  -  phien und verschiedener  vom  Künstler  gefertigter  Objekte  anlässlich  der Ausstellung Jean Tinguely «Moskau-Freiburg 1991»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vermächtnisse, Schenkungen und Zuwendungen zu seinen Gunsten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Ertrag des Fondsvermögens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  alle weiteren Mittel, die ihm zugewiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwendung
                            1  Die Direktorin oder der Direktor des Museums für Kunst und Geschichte  entscheidet im Einvernehmen mit der Direktion für  Bildung und kulturelle  Angelegenheiten über die Verwendung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwaltung und Kontrolle
                            1  Der Fonds wird vom Museum für Kunst und Geschichte verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird vom Finanzinspektorat regelmässig kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung
                            1  Der Beschluss vom 27.  Mai 1993 über die Schaffung eines  «Fonds Jean  Tinguely Moskau-Freiburg» (SGF 481.5.15) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Amtliche Gesetzessammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.11.2001  Erlass  Grunderlass  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 628 / d 639
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.02.2003  Art. 3  geändert  01.01.2003  2003_029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 3 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  27.11.2001  01.01.2002  BL/AGS 2001 f 628 / d 639