Regierungsratsbeschluss zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der Krankenkassen an das Rehabilitationszentrum Basel für Querschnittsgelähmte und Hirnverletzte
                            zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der Krankenkassen an  zu Vertrag und Tarif über die Vergütungen der Krankenkassen an  das Rehabilitationszentrum Basel für Querschnittsgelähmte und  das Rehabilitationszentrum Basel für Querschnittsgelähmte und  Hirnverletzte  Hirnverletzte  vom 14. September 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 22quater Abs. 5 des Bundesgesetzes über die  Krankenversicherung vom 13. Juni 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der zwischen dem Bürgerspital Basel einerseits und dem Kantonalverband  baselstädtischer Krankenkassen, der Öffentlichen Krankenkasse Basel und  dem Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen andererseits  abgeschlossene Vertrag und Tarif für Beitragsleistungen der Krankenkassen  für Patienten im Schweizerischen Paraplegikerzentrum Basel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   vom 21.  August 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   wird unter Vorbehalt von Anhang I des Vertrages genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anhang I des Vertrages wird insoweit genehmigt, als der  Verpflegungskostenbeitrag für spitalbedürftige Patienten, die dem  st.gallischen Krankenversicherungsobligatorium unterstehen, die in Art. 4 der  Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Krankenversicherung vom 3.  Januar 1967
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   vorgeschriebenen Beiträge nicht übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Oktober 1993 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 22quinquies des Bundesgesetzes  über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   innert dreissig Tagen seit der  Veröffentlichung Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden.  Der Landammann:  Alex Oberholzer  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Amtsblatt veröffentlicht am 27. September 1993, ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2141; in  Vollzug ab 1. Oktober 1993.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Seit 1. April 1993 Rehabilitationszentrum Basel für Querschnittsgelähmte  und Hirnverletzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2142.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   sGS 331.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Aufgehoben, nunmehr BG über die Krankenversicherung vom 18. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  SR   832.10.