Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von Personalvorsorgeeinrichtungen
                            zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen  zwischen den Kantonen Aargau und St.Gallen  über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen  über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit öffentlichen  oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von  oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken und von  Personalvorsorgeeinrichtungen  Personalvorsorgeeinrichtungen  vom 4. Mai 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons  St.Gallen  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen, die sich,  ohne Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke zu verfolgen, öffentlichen oder  ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken widmen oder deren Mittel dauernd  und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, werden im Rahmen der  jeweiligen kantonalen Gesetzgebung von der Steuerpflicht befreit,  gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Domizilkanton oder im anderen  Kanton oder im allgemeinen schweizerischen Interesse erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1   Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten  auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. Sie  wird rückwirkend ab 1. Januar 1981 angewendet.  Aarau, 4. Mai 1981  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons Aargau,  Der Landammann  Dr. Louis Lang  Der Staatsschreiber  Dr. Josef A. Sieber  St.Gallen, 24. März 1981  Im Namen des Regierungsrates  des Kantons St.Gallen,  Der Landammann:  Dr. Willi Geiger  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Januar 1981.