Verordnung über das immaterielle Kulturerbe
                            Verordnung über das immaterielle Kulturerbe  vom 08.09.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Übereinkommen der Generalkonferenz der Organisation der  Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Oktober 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes, das für die  Schweiz am 16. Oktober 2008 in Kraft getreten ist;  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV),  namentlich den Artikel 79;  gestützt auf das Gesetz vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenhei  -  ten (KAG) und das dazugehörige Reglement vom 10. Dezember 2007  (KAR);  gestützt auf das Gesetz vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des  Staatsrates und der Verwaltung (SVOG), namentlich den Artikel 53;  gestützt auf das Gesetz vom 22. September 1982 betreffend die Dauer der öf  -  fentlichen Nebenämter;  gestützt auf das Reglement vom 31. Oktober 2005 über die Organisation und  die Arbeitsweise der Kommissionen des Staates (KomR);  gestützt auf die Verordnung vom 16. November 2010 über die Entschädigung  der Mitglieder der Kommissionen des Staates;  in Erwägung:  Mit der Ratifizierung des UNESCO-Übereinkommens über das immaterielle  Kulturerbe im 2008 durch den Bund erhielt der Staat Freiburg die Aufgabe,  ein kantonales Inventar zu erarbeiten und die Aufnahme der wichtigsten  kantonalen Traditionen in das schweizerische Inventar der lebendigen Tradi  -  tionen vorzuschlagen. Er erteilte der Direktion für Erziehung, Kultur und  Sport den Auftrag, über ihr Amt für Kultur das immaterielle Kulturerbe Frei  -  burgs zu erfassen, laufend zu aktualisieren und aufzuwerten. Dazu hat das  Amt eine Expertengruppe eingesetzt, die regelmässig Empfehlungen zur Er  -  haltung und Förderung der Traditionen abgeben und ihre diesbezüglichen Be  -  obachtungen austauschen soll.  Nach zwölfjähriger Tätigkeit der Expertengruppe sollen nun die Zuständig  -  keiten des Staates sowie die Aufgaben, die Zusammensetzung und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsweise dieser kantonalen Expertengruppe genauer bestimmt werden.  Diese Expertengruppe ist vergleichbar mit einer ständigen Kommission im  Sinne von Artikel 2 KomR.  Diese Verordnung wird in Erwartung eines Gesetzes über das immaterielle  Kulturerbe erlassen.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand:
                            1  Zweck dieser Verordnung ist die Erhaltung und Aufwertung des immateriel  -  len Kulturerbes des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffsbestimmung
                            1  Immaterielles Kulturerbe bezeichnet die vielfältige Gesamtheit der kulturel  -  len Ausdrucksformen, Traditionen und Praktiken, die über Generationen wei  -  tergegeben werden und einer Gemeinschaft ein Gefühl der Identität und der  Kontinuität vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das immaterielle Kulturerbe wird unter anderem in folgenden Bereichen  zum Ausdruck gebracht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mündlich überlieferte Traditionen und Ausdrucksweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  darstellende Künste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gesellschaftliche Praktiken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rituale und Feste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wissen und Praktiken im Umgang mit der Natur und dem Universum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Fachwissen über traditionelle Handwerkstechniken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Jede und jeder kann zur Erhaltung des immateriellen Erbes als unerlässli  -  ches Element der gemeinschaftlichen Identität beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes arbeitet der Staat mit dem  Bund, den anderen Kantonen, den Gemeinden, den Trägern des immateriel  -  len Kulturerbes und den Institutionen, die sich für den Schutz des Kulturerbes  einsetzen, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inventar der lebendigen Traditionen des Kantons
                            1  Auf Antrag des Amtes für Kultur (das Amt) erstellt und führt der Staatsrat  ein Inventar des immateriellen Kulturerbes des Kantons (das Inventar).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inventar umfasst diejenigen Elemente des immateriellen Erbes, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen signifikanten Bezug zum Kanton Freiburg aufweisen, insbesonde  -  re aufgrund ihres Themas, ihrer Geschichte oder ihres Gebrauchs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Bevölkerung oder Besucherinnen und Besucher des Kantons von  grossem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inventar enthält eine Beschreibung des immateriellen Erbes und seiner  Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Inventar ist öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterstützung durch den Staat
                            1  Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um zur Erhaltung eines im Inventar  verzeichneten immateriellen Kulturguts beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahmen können namentlich die Form von Subventionen oder  Aufträgen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es bestehen keinerlei Ansprüche auf Subventionen nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Subventionen – Bedingungen für die Gewährung
                            1  Projekte oder Aktivitäten, die von einer Vereinigung von Trägerinnen und  Trägern des Kulturerbes durchgeführt werden, können einen Beitrag erhalten,  sofern sie die im Gesetz und im Reglement über die kulturellen Angelegen  -  heiten festgelegten Voraussetzungen erfüllen und den Subventionsarten ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Subventionen – Verfahren und Zuständigkeiten
                            1  Die Subventionsgesuche werden gemäss Artikel 8 KAR behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je nach Art, Bedeutung und Komplexität des Gesuchs kann das Amt das  Gesuch an die kantonale Expertengruppe für immaterielles Kulturerbe (Grup  -  pe für immaterielles Erbe) weiterleiten, damit diese eine Stellungnahme zu  -  handen der kantonalen Kommission für kulturelle Angelegenheiten (die  Kommission) abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufträge – Verfahren und Zuständigkeiten
                            1  Die Direktion für  Bildung und kulturelle Angelegenheiten (die Direktion)  kann gegebenenfalls auf Antrag der Kommission einen schriftlichen Auftrag  an einen Dritten, insbesondere für Forschung und Dokumentation, zu einem  oder mehreren Themen oder Projekten im Zusammenhang mit dem immateri  -  ellen Kulturerbe festlegen und erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gruppe für immaterielles Erbe – Auftrag
                            1  Die Gruppe für immaterielles Erbe hat die Aufgabe, die Entwicklung des  immateriellen Kulturerbes auf dem Kantonsgebiet zu beobachten, zu überwa  -  chen und zu analysieren und die Erhaltung und Aufwertung dieses Erbes  durch Fördermassnahmen zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt auf entsprechende Anfrage das Amt oder die Kommission,  namentlich indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  diese über die Situation des immateriellen Kulturerbes informiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  diesen die Erteilung von Aufträgen empfiehlt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die ihr vorgelegten Subventionsgesuche prüft und dazu Stellung nimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  diese bei Vernehmlassungen zu Gesetzgebungsvorlagen, die das imma  -  terielle Kulturerbe betreffen, berät;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Inventar laufend nachführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gruppe für immaterielles Erbe – Zusammensetzung
                            1  Die Gruppe für immaterielles Erbe ist ein beratendes Gremium, das der Di  -  rektion untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, darunter ein Mitglied der Kom  -  mission, die von der Direktion für eine Amtsperiode ernannt werden. Die  Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes kann an den Sitzungen mit bera  -  tender Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es werden Personen ernannt, die über wissenschaftliche Kenntnisse, grosse  Erfahrung mit dem kantonalen immateriellen Kulturerbe verfügen oder in der  Lage sind, die Traditionsträgerinnen und  -  träger mit der Bevölkerung in Ver  -  bindung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gruppe für immaterielles Erbe – Arbeitsweise
                            1  Die Gruppe für immaterielles Erbe organisiert sich selbstständig und wird  von einem von der Direktion ernannten Mitglied geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat der Gruppe für immaterielles Erbe wird vom Amt geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gruppe für immaterielles Erbe kann beraten, wenn mindestens vier ih  -  rer Mitglieder, einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten, anwesend  sind. Es wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt. Bei  Stimmengleichheit trifft die Präsidentin oder der Präsident den Stichent  -  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2020  Erlass  Grunderlass  01.10.2020  2020_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2022  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_026  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  08.09.2020  01.10.2020  2020_107