Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des  Kantons Aargau und der Regierung des Kantons  Graubünden betreffend Befreiung von der Erb-  schafts- und Schenkungssteuer  Von der Regierung genehmigt am 15. Juni 1999  Vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt am 21. April 1999  Der  Regierungsrat  des  Kantons  Aargau  und  die  Regierung  des  Kan-  tons Graubünden vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Ge-
                            biet  der  Befreiung  von  der  Erbschafts-  und  Schenkungssteuer  Gegen-  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Befreiung  bezieht  sich  seitens  des  Kantons  Aargau  auf  die  ar-  gauischen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons  Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Ge-  meinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, so-  weit ein Anschluss erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
                            a)    den Kanton und seine Anstalten,  b)    die  Bezirke,  Kreise,  Einwohner-  und  Ortsbürgergemeinden  und  deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und  Landeskirchen,  c)     juristische  Personen,  soweit  sie  im  Sitzkanton  wegen  Verfolgung  von  öffentlichen,  gemeinnützigen  oder  Kultuszwecken  von  der  Steuerpflicht befreit sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            euergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen  en oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegen-  enrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung  antone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs-  o  Monaten  berechtigt,  von  dieser  Vereinbarung  zurückzutre-  iese  Gegenrechtsvereinbarung  tritt  rückwirkend  per  1.  Januar  1999  in  K  raft  und  ersetzt  die  Gegenrech  tsvereinbarung  vom  13.  Januar/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Februar 1956
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger
                            Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Ände-  rung des St  die materiell  wärtige Geg  erfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Die beiden K
                            frist  v  n  6  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 D
                            1)  aRB 1222